S3 421.694-1/2011/4Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2011, GZ 11 09.410-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Laut einer aktuellen Anfragebeantwortung des UNHCR Österreich vom 17.10.2011 besteht in Ungarn die Behördenpraxis, Asylwerber ohne Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien abzuschieben. Wenngleich die Anfragebeantwortung vom 17.10.2011 keine Tatsachengrundlage für diese Behauptung enthält, so kann angesichts der grundsätzlichen Seriosität des UNHCR keineswegs ausgeschlossen werden, dass dieser Anfragebeantwortung tatsächlich entsprechend aussagekräftige Fakten zugrunde liegen. Daher kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes auch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung von Asylwerbern nach Ungarn mit einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK verbunden wäre.