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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
ASVG §111;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des O in W, vertreten durch Dr. Skender Fani und Dr. Harald Essenther, Rechtsanwälte in Wien I, Walfischgasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. August 1997, Zl. MA 63 - D 193/97, betreffend Haftung für Zuschläge gemäß § 25a Abs. 7 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse in Wien V, Kliebergasse 1a), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war seit 20. Februar 1995 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. BaugmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 1996 der Konkurs eröffnet wurde.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 übermittelte die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem Beschwerdeführer einen Rückstandsausweis vom selben Tag, mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 25a Abs. 7 BUAG als Geschäftsführer der C. BaugmbH zur Haftung für rückständige Zuschläge und Nebengebühren für den Zeitraum September 1995 bis 17. März 1996 im Gesamtbetrag von S 604.152,-- samt Anhang herangezogen wurde. Im Begleitschreiben wurde dem Beschwerdeführer dazu u.a. mitgeteilt, die Zuschläge seien trotz Fälligkeit nicht entrichtet worden und infolge der Konkurseröffnung sei die Einbringlichkeit nicht mehr gegeben.
In seinem Einspruch gegen den Rückstandsausweis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich vom Mehrheitsgesellschafter der C. BaugmbH zur Übernahme der Geschäftsführung überreden lassen, sei von dieser aber de facto ausgeschlossen gewesen. Diesen Standpunkt detaillierte er in einem Schreiben vom 21. April 1997 - nach Einräumung des Parteiengehörs zu einer Stellungnahme der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse - unter Vorlage eines Konvoluts von Unterlagen u. a. über die Auseinandersetzungen mit dem Mehrheitsgesellschafter, die dem Konkursantrag des Beschwerdeführers vorausgegangen waren.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1997 bestätigte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, den Rückstandsausweis vom 2. Oktober 1996. In der Begründung dieser Entscheidung wurde zum Einspruchsvorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, firmeninterne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers hätten "keinen ausschließenden Einfluss" auf seine Haftung gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
In seiner Berufung gegen diesen Bescheid verwies der Beschwerdeführer auf seine bisherigen Stellungnahmen. Er ersuchte darum, ihm im Rahmen einer persönlichen Vorladung Gelegenheit dazu zu geben, den wahren Sachverhalt genauer aufzuklären.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, wobei sie nach Wiedergabe u.a. des § 25a Abs. 7 erster Satz BUAG und einer kurzen Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei seit 20. Februar 1995 zur alleinigen Vertretung der GmbH nach außen befugter handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 1996 sei über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden. Da das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Leistung der Zuschläge gemäß § 25 BUAG nicht nachgekommen sei, habe die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse versucht, sich mit dem Rückstandsausweis vom 2. Oktober 1996 am Beschwerdeführer "schadlos zu halten". Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei zwar "am Papier" handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens gewesen, habe de facto aber kein Mitspracherecht gehabt. Er sei in dem Unternehmen schon seit 1989 beschäftigt gewesen, als ihm der bisherige "Chef" (der Mehrheitsgesellschafter) angeboten habe, den Betrieb mit Beginn des Jahres 1996 zu übernehmen. Um ihm Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben, sei er im Februar 1995 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingesetzt worden. Er habe aber keinerlei Mitspracherecht oder Einblick in die geschäftlichen Agenden erhalten. Als er nach einiger Zeit bemerkt habe, dass es zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei und eine Überschuldung des Unternehmens vorliege, habe er den Antrag auf Konkurseröffnung eingebracht. An der Säumigkeit des Unternehmens bei der Entrichtung der Zuschläge treffe ihn seiner Ansicht nach unter diesen Umständen kein Verschulden. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers sei entgegenzuhalten, dass allfällige Beschränkungen, die dem Geschäftsführer im Innenverhältnis auferlegt seien, gegenüber Dritten keine Wirkung hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Haftung vertretungsbefugter Organe von Abgabenschuldnern im Finanzverfahrensrecht und im Sozialversicherungsrecht sei ein für die Haftung maßgebendes Verschulden einer solchen Person darin zu erblicken, dass diese im Falle der Behinderung in der Ausübung ihrer Funktion diese nicht niedergelegt habe. Der Geschäftsführer einer GmbH, der infolge tatsächlicher Beschränkungen seine Rechtspflichten gegenüber Dritten nicht mehr wahrnehmen könne, habe entweder sofort alles ihm rechtlich zu Gebote Stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführungsbefugnis zurückzulegen. Andernfalls verletze der weiterhin als Geschäftsführer Tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben. Der Beschwerdeführer hätte daher ab dem Zeitpunkt, in dem klar wurde, dass er an der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeiten, zu denen er auf Grund des Gesetzes in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sei, gehindert wurde, diesen Umstand ändern oder seine Funktion zurücklegen müssen. Dies habe er jedoch nicht getan. Es sei somit "davon auszugehen, dass er dafür einzustehen hat, dass die C. BaugmbH ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 21 BUAG nicht nachgekommen sei".
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erwogen hat:
1.1. Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgebenden Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 754/1996, lauten:
"Entrichtung der Zuschlagsleistung
§ 25. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse schreibt dem Arbeitgeber auf Grund seiner Meldung oder auf Grund der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag vor, der als Summe der Zuschläge für die in einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen, die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser Vorschreibung fällig.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % p.a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht oder nur teilweise Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Zuschlagszeitraum, auf den die rückständigen Zuschläge entfallen, und allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen zu enthalten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
(4) ...
(5) Ein Einspruch gegen den Rückstandsausweis gemäß Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
(6) Bestreitet der Arbeitgeber die Vorschreibung gemäß Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(7) Über Berufungen gegen einen Bescheid nach Abs. 5 oder 6 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der Rechtsmittelzug beim Bundesminister für Arbeit und Soziales; dieser hat, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden.
(8) Der Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Zuschläge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950).
§ 25a. (1) ...
...
(7) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Zuschlagsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Zuschläge insoweit, als die Zuschläge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung ein."
1.2. Die Bestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG, nach der der Beschwerdeführer für die von der C. BaugmbH nicht entrichteten Zuschläge haften soll, steht entstehungsgeschichtlich und inhaltlich in enger Verbindung mit § 67 Abs. 10 ASVG und dem Haftungsrecht der BAO. Sie sollte zunächst § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 41. ASVG-Novelle nachgebildet werden (vgl. dazu die Regierungsvorlage zur BUAG-Novelle BGBl. Nr. 363/1989, 935 BlgNR XVII. GP 3 und 7). Nach der weit gehenden Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 9. März 1989, VfSlg 12.008, wurde für § 25a Abs. 7 BUAG in den Ausschussberatungen eine Formulierung gefunden, von der es hieß, sie orientiere sich am Text des § 9 BAO (vgl. dazu den Ausschussbericht, 1010 BlgNR XVII. GP). Gemeint war damit das Erfordernis der Uneinbringlichkeit, auf deren Herbeiführung sich das haftungsbegründende Verschulden der gewählten Formulierung nach unmittelbar bezogen hätte (Haftung "insoweit, als die Zuschläge aus Verschulden des Vertreters nicht eingebracht werden können"). Mit der Novelle BGBl. Nr. 835/1992 erfolgte die Angleichung dieser Regelung an § 67 Abs. 10 ASVG in der inzwischen in Kraft getretenen Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990), die mit § 9 BAO in wesentlichen Teilen wörtlich übereinstimmte (Haftung "insoweit, als" die Abgaben bzw. Beiträge und nunmehr Zuschläge "infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können"; vgl. die Regierungsvorlage zu Novelle BGBl. Nr. 835/1992, 738 BlgNR XVIII. GP 8 f). Zur "Klarstellung der im Falle der Geschäftsführerhaftung geltenden Verfahrensvorschriften" wurde schließlich mit der insoweit am 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 754/1996 die sinngemäße Geltung des § 25 Abs. 3 bis 8 BUAG angeordnet (vgl. dazu die Regierungsvorlage, 387 BlgNR XX. GP 19).
1.3. Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, hat der Verwaltungsgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG in der Fassung der 48. ASVG-Novelle (und der Novelle BGBl. Nr. 741/1990) ausgesprochen, zu den "den Vertretern auferlegten Pflichten", an deren schuldhafte Verletzung die in der erwähnten Bestimmung vorgesehene Haftung anknüpfe, gehöre - mangels einer dem § 80 Abs. 1 BAO entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschrift - nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner (und nicht nur Letztere) gegenüber den Beitragsgläubigern (und nicht nur im Innenverhältnis gegenüber den Vertretenen) treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die (bei Insuffizienz der Mittel zumindest anteilige) Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Spezifisch sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Vertreter und somit Anknüpfungspunkte für deren persönliche Haftung im Falle der schuldhaften Verletzung dieser ihnen "auferlegten" Pflichten seien im Anwendungsbereich dieser Haftungsnorm nur die aus § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG und aus § 114 Abs. 2 ASVG ableitbaren Verhaltenspflichten (vgl. dazu im Einzelnen das zitierte Erkenntnis).
1.4. § 25a Abs. 7 BUAG ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 BAO und des § 67 Abs. 10 ASVG. Knüpft § 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs. 10 ASVG - nach der insoweit in dem erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21 ff BUAG "auferlegt".
Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Dass diese Strafnorm sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch auf das Zuwiderhandeln gegen die hier maßgeblichen Gebotsnormen über die (in § 21a BUAG geregelte und in § 25 Abs. 2 BUAG erwähnte) "Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß (§ 25) Abs. 1" BUAG bezieht, folgt schon aus den zu den vergleichbaren Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, VfSlg 5250, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1972, Slg. Nr. 8220/A. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch zu § 32 des geltenden Gesetzes festgehalten und für diese Rechtslage weiters klargestellt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Entrichtung der Zuschläge bei einer juristischen Person nach Maßgabe des § 9 VStG deren Vertreter trifft (Erkenntnis vom 5. September 1978, Slg. Nr. 9621/A; vgl. dazu auch Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, in den Ausführungen zu § 32).
Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht (vgl. zur Rechtfertigung dieser Sonderregelung das zuletzt erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiterreichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann. Der angefochtene Bescheid entspricht in dieser Hinsicht auch nach den Maßstäben des Erkenntnisses vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, dem Gesetz.
2.1. Gegenüber dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei an der Geschäftsführung zunächst nicht wirklich beteiligt gewesen und in weiterer Folge bei der von ihm in Angriff genommenen Wahrnehmung seiner Pflichten als Geschäftsführer vom Mehrheitsgesellschafter behindert worden, hat die belangte Behörde - nach dem Gesagten nicht zu Unrecht - auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Behinderung des Geschäftsführers bei der Erfüllung seiner Pflichten verwiesen (vgl. hiezu aus der bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 10 ASVG die Erkenntnisse vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0283, vom 12. Mai 1992, Zlen. 92/08/0072, 0073, vom 20. April 1993, Zl. 92/08/0173, vom 14. November 1995, Zl. 94/08/0081, vom 22. Dezember 1998, Zl. 97/08/0117, und vom 29. Juni 1999, Zl. 94/08/0105). Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, dass er sich nach der Übernahme der Geschäftsführerfunktion zunächst - solange er, seinen Angaben zufolge, dem die Geschäfte weiterführenden Mehrgesellschafter noch vertraute - in der vom Geschäftsführer einer GmbH erwartbaren Weise davon überzeugt habe, dass die Zuschläge entrichtet würden. Insoweit eine zumindest anteilige Entrichtung der Zuschläge auch noch möglich gewesen wäre, nachdem der Beschwerdeführer - seinem Vorbringen zufolge - von der schlechten finanziellen Lage des Unternehmens Kenntnis erlangt hatte und deshalb in Konflikt mit dem Mehrheitsgesellschafter geriet, könnte dem Argument der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte zur Vermeidung der Haftung für weitere Zuschläge die Funktion als Geschäftsführer notfalls niederlegen müssen, mit der in der Beschwerde vorgetragenen Überlegung, dies hätte den Gläubigern des Unternehmens nichts genützt, nicht erfolgreich begegnet werden. Im Einzelnen ist dazu auf die genannten Erkenntnisse zu verweisen.
2.2. Die belangte Behörde hat es - trotz richtiger Wiedergabe der Haftungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 7 BUAG - aber unterlassen, die erforderlichen Feststellungen über die primäre Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der Zuschläge zu treffen. In dieser Hinsicht stützt sich der angefochtene Bescheid nur darauf, dass die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach der Konkurseröffnung den Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen habe, weil "das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Leistung der Zuschläge gemäß § 25 BUAG nicht nachkam", und die Haftung des Beschwerdeführers in weiterer Folge mit den Worten umschrieben, er habe "dafür einzustehen", dass die GmbH ihrer "Verpflichtung zur Zahlung der Zuschläge gemäß § 21 BUAG nicht nachgekommen" sei. In der Gegenschrift der belangten Behörde wird dazu noch ausgeführt, es sei "nicht Sache der belangten Behörde", zu überprüfen, ob der Konkursantrag zu Recht eingebracht worden sei, "oder ob die Gesellschaft nicht noch über ausreichend liquide Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten verfügt hätte", und "an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach § 25a Abs. 7 BUAG" ändere "die Lösung dieser Frage, die durch das Konkursgericht zu erfolgen hat, nichts".
Dem in der Beschwerde ausdrücklich erhobenen Einwand, das Konkursverfahren sei (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung) noch nicht abgeschlossen und es stehe daher gar nicht fest, ob bzw. in welchem Umfang die Zuschläge einbringlich seien oder nicht, wird auch in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei insofern beigepflichtet, als eingeräumt wird, dass dies den Tatsachen entspreche. Dem wird nur hinzugefügt, nach Meinung der mitbeteiligten Partei sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zuschläge "zur Gänze als uneinbringlich zu betrachten" seien, weil der Masseverwalter nicht einmal die fälligen Masseforderungen der mitbeteiligten Partei erfüllen könne.
Diese zuletzt wiedergegebene Einschätzung in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei ändert nichts daran, dass die belangte Behörde die Bedeutung der primären Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit der Zuschläge, für deren Bejahung die Konkurseröffnung als solche noch nicht ausreicht, nicht erkannt und deshalb zur Frage, in welchem Ausmaß schon feststehe, dass die Befriedigung der Forderungen im Konkurs nicht möglich sein werde, weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen hat (vgl. zur Haftungsvoraussetzung der Uneinbringlichkeit etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211, Slg. Nr. 14.021/A, vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259-0261, vom 30. September 1997, Zl. 95/08/0321, vom 16. März 1999, Zl. 94/08/0276, und vom 29. März 2000, Zl. 95/08/0140).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997080568.X00Im RIS seit
12.02.2002