A2 418.677-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2011, Zl. 11 02.562-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria christlicher Religion, stellte am 16.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 19-29). In weiterer Folge wurde er am 23.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 41-103).
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat am 21.02.2011 verlassen und sei mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Nach der eintägigen Fahrt sei er mit einem Frachtschiff zirka zwei Wochen gereist. Danach wäre er ein paar Tage zu Fuß unterwegs gewesen, bis schließlich ein LKW-Fahrer ihn nach Österreich gefahren habe. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass es in Jos eine religiöse Krise gegeben habe. Die Moslems hätten die Christen bekämpft und es wären sehr viele Menschen getötet worden. Sein Bruder und seine Mutter wären in ihrem Haus erschossen worden. Er habe es nicht gesehen, aber sein Freund namens XXXX habe ihn angerufen und es ihm erzählt. Danach sei er zu einem, ihm namentlich nicht bekannten, "Haussa-Mann" gerannt. Vor dem Tod seiner Mutter wäre er in der Kirche Jugendführer gewesen und hätte dort Friedensverhandlungen mit den Moslems abgehalten. Auf dem Rückweg von den Verhandlungen wären sie in einen Hinterhalt der Moslems geraten. Dabei hätten sie seinen Pastor erschossen, ihm sei jedoch die Flucht gelungen. Sein Vater wäre wegen seiner Heirat mit seiner Mutter, die Ibo gewesen sei, von seinen moslemischen Glaubensbrüdern getötet worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, von Moslems getötet zu werden.
3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.03.2011 in der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes erklärte der Beschwerdeführer einleitend, aus Jos zu stammen und Angehöriger der Volksgruppe der Haussa und der christlichen Religion zu sein. Er sei Haussa, weil sein Vater Haussa sei, aber er glaube an das Christentum, weil seine Mutter Christin sei und sein Vater aus diesem Grund getötet worden wäre. Sein Vater habe es ihnen erlaubt, mit ihrer Mutter in die Kirche zu gehen. Sein Vater hätte seine Mutter geliebt.
Sein Vater wäre in Jos gestorben, als er fünf Jahre alt gewesen sei, und seine Mutter sei im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX, bei ihnen zuhause gestorben. Befragt, wie alt sein Bruder sei, fragte er, welcher Bruder. Erneut befragt, ob er einen Bruder hätte, erklärte er, einen Bruder namens XXXX zu haben, der zwei Jahre älter als er sei. Erneut befragt, welchem Stamm sein Vater angehört habe, führte er aus, dass dieser dem der Haussa angehört habe, welcher wiederum im Norden beheimatet sei. Befragt, welcher Stamm in Jos Probleme mit Christen hätte, erklärte er, dass es die Fulanis wären. Die Kämpfe gebe es schon seit sehr langer Zeit, seit seiner Kindheit. Sein Vater sei Ingenieur gewesen und hätte seine Mutter im Rahmen seiner Tätigkeit auf der Universität von XXXX kennengelernt. Auf Vorhalt, dass es nicht glaubhaft sei, dass seine Mutter mit zwei Kindern im Dorf bleibe, wenn sein Vater wegen ihr umgebracht worden sei, ihre Rückkehr in ihr Heimatdorf vielmehr naheliegender wäre, legte der Beschwerdeführer dar, dass nach dem Tod seines Vaters seine Mutter von den Dorfbewohnern schlecht behandelt worden sei und daher in eine andere Ortschaft im Bezirk XXXX umgezogen sei. Sie hätte dann in XXXX gelebt, neben XXXX. Sie sei gleich nach dem Tod seines Vaters dorthin gezogen, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Befragt, warum er vorhin XXXX als Adresse angegeben habe, entgegnete er, dass man das ganze Gebiet so nenne. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, dass seine Mutter im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gelebt habe, meinte er, dass es das Dorf seines Vaters sei. Seine Mutter sei in XXXX gestorben.
Befragt, in welchem Teil Nigerias Plateau State liege, meinte der Beschwerdeführer, in Jos, es sei die Hauptstadt von Jos. Wiederholt befragt führte er an, dass eigentlich Jos die Hauptstadt von Plateau State sei. Dieses Gebiet liege im Norden von Nigeria. Wie viele Einwohner Jos habe, wisse er nicht. Es sei ein schöner Platz, wo es viele Christen gebe. Jos habe 17 Bezirke und XXXX sei einer davon. Wie die anderen Bezirke heißen würden, wisse er nicht, da er nicht dort aufgewachsen sei. Sein Vater stamme von dort. Er sei in Jos geboren und hätte dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr gelebt. Danach sei er nach Enugu gezogen, wo er bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt habe. Mit 18 Jahren sei er nach Jos zurückgekehrt und habe dort bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt. Nach seiner Rückkehr nach Jos habe er einige Monate dort gelebt, er könne sich nicht mehr erinnern wie viele. Seine Rückkehr sei letztes Jahr im Februar (2010) gewesen. Auf Vorhalt, dass er damals erst 17 Jahre alt gewesen sei, erwiderte er, doch schon 18 Jahre alt gewesen zu sein. Auf weiteren Vorhalt, dass er (seinen Angaben im österreichischen Verfahren nach) erst im August 2010 18 Jahre alt geworden sei und angeblich noch nicht 19 Jahre alt wäre, aber angegeben habe, mit 19 Jahren ausgereist zu sein, meinte der Beschwerdeführer, erst 19 zu werden. Auf erneuten Vorhalt, dass er lange die Schule besucht habe und daher wissen müsse, wie alt er sei und es augenscheinlich sei, dass er nicht die Wahrheit sage, replizierte er, eigentlich 18 Jahre und ein paar Monate alt zu sein. Auf erneuten Vorhalt, dass er kein Haussa, sondern offensichtlich Ibo sei und als Haussa auch Haussa sprechen müsste, er jedoch (nur) perfekt Ibo spreche, somit aus dem Süden stamme und dass Plateau State nicht im Norden, sondern in Zentralnigeria liege, Personen aus Plateau State niemals sagen würden, dass Plateau State im Norden Nigerias liege, da im Norden Moslems leben würden, sondern dies nur Personen aus dem Süden sagen würden, wiederholte der Beschwerdeführer, dass Plateau State im Norden liege. Seine Mutter hätte ihm Ibo beigebracht und er habe während seiner Schulzeit in einem Internat in Enugu immer wieder seine Mutter in Jos besucht. Nach seinem Schulabschluss sei er sodann nach Plateau State gezogen. Er sei in seiner Kirche namens XXXX in Enugu getauft worden, als er ungefähr 15 Jahre alt gewesen sei. Enugu liege in Enugu State im Osten Nigerias, wo Ibo gesprochen werde. Die Frage, ob er von zuhause aus Richtung Osten gefahren sei, um nach Enugu zu fahren, bejahte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, woher er wirklich komme, blieb der Beschwerdeführer dabei, aus Jos zu stammen, aber seine Mutter sei Ibo und komme aus dem Osten von Nigeria. Auf Vorhalt, dass im Osten von Nigeria keine Ibos wären, erwiderte der Beschwerdeführer, Ibos wären im Süden. Erneut befragt, wo Enugu liege, führte er an, im Osten von Jos. Auf weiteren Vorhalt, dass er zwölf Jahre in die Schule gegangen sei und gelernt haben müsste, wo Enugu liege und er außerdem zumindest zweimal jährlich zwischen Jos und Enugu hin- und hergefahren sei sowie Enugu im Süden von Nigeria liege, aber im nordöstlichen Teil der Ibo-Region wäre, wiederholte der Beschwerdeführer, sein bisheriges Vorbringen.
Er habe das Land wegen eines Problems verlassen. Die Moslems in Jos hätten die Fulanis angestiftet, die Christen zu attackieren, mehr wisse er nicht. Er wäre seit dem Ende des letzten Jahres der Jugendarbeitsleiter in der Kirche "XXXX" gewesen und hätte immer dem Pastor geholfen und zu diesem ein gutes Verhältnis gehabt. Das Hauptquartier der Kirche wäre in Enugu City. Immer wenn er nach Jos gefahren sei, wäre er in die Kirche gegangen. Er wäre auch Chorsänger gewesen. Als sie am 21.02.2011 von den Friedensverhandlungen mit den Moslems mit dem Bus nach Hause gefahren wären, hätten die Moslems auf ihren Bus geschossen. Wie viele Personen in dem Bus gewesen wären, wisse er nicht mehr, aber sie wären sehr viele gewesen. Näher befragt, führte er an, dass es ein "Mitsubishi-Bus" für neun Personen gewesen sei, welcher jedoch nicht überfüllt gewesen wäre - es wären auch Sitze frei gewesen. An welchem Wochentag der Überfall gewesen sei, wisse er auch nicht mehr. Nachdem er gesehen habe, wie sein Pastor von einigen Kugeln getroffen worden sei, wäre er mit einer weiteren Person geflüchtet und hätte Zuflucht bei einem Alhaji gefunden. Als der Alhaji mit seinem Geschäftspartner über die weitere Flucht des Beschwerdeführers gesprochen habe, hätte er einen Anruf von seinem Freund auf seinem Handy bekommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass seine Mutter und sein Bruder von den Fulanis ermordet worden wären. Da habe er sein Handy an der Wand zerschmettert, er habe nicht gewusst, was er getan habe. Dann habe ihm der Mann geholfen, das Telefon wieder zusammenzusetzen und hätte ihn gefragt, was los sei. Danach habe er moslemisches Gewand erhalten, um nicht aufzufallen und habe seine Reise angetreten.
Auf Vorhalt, dass auf der Webseite der genannten Kirche keine Hinweise erkennbar wären, dass es in Jos eine Niederlassung gebe und auch sein angeblicher Pastor beziehungsweise ein Angriff auf diesen nicht eruiert werden hätte können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass es so gewesen sei. Er habe den Namen seines Bischofs vergessen. Er wäre in Enugu Mitglied von XXXX" gewesen, in Jos wäre er neu in der Kirche gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde dazu vorgehalten, dass er aber zuvor angegeben habe, in der Gemeinde bekannt und Jugendleiter gewesen zu sein sowie immer in der Kirche gewesen zu sein, somit er in der Kirche "XXXX" nicht neu gewesen sein könne. Er habe auch angegeben, dass der Pastor ihm sehr nahe gestanden wäre. Aus diesem Grund sei es nicht glaubhaft, dass er in Enugu bei "XXXX" gewesen sei, wenn das Hauptquartier der "XXXX" doch in Enugu sei. Er sei ja auch beim Chor gewesen. Hierzu führte der Beschwerdeführer an, dass die Kirche "XXXX" nicht in der Nähe seiner Schule gewesen sei. Er hätte sie auch schon von der Schule gekannt, weil er zu ihren Veranstaltungen gegangen sei. Den Vorhalt, dass er dann nicht neu in deren Gemeinde sei und es offensichtlich sei, dass er eine Geschichte "konstruiere", bestritt der Beschwerdeführer. Auf Vorhalt, dass er in Enugu hätte leben können, da er perfekt Ibo spreche, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er dort keine Verwandten habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er aber seine Kirche dort hätte und ein arbeitsfähiger Mann sei, meinte der Beschwerdeführer, es gebe nichts, was er dort tun könnte. Man bekomme keinen Job dort. Er wisse es, da er viele Freunde in Enugu habe. Es gebe dort genug arbeitslose Akademiker.
Die Frage, wann die Schulen in Nigeria enden würden, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Befragt, warum er im Februar nach Jos gegangen sei, wenn die Schulen in Nigeria entweder im Juni oder im November enden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er in der Schule noch zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er dann nur elf Jahre die Schule besucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, zwölf Jahre die Schule besucht zu haben. Er hätte 1997 damit begonnen. Die Frage, ob er dann 2009 seinen Abschluss gemacht habe, bejahte der Beschwerdeführer. Befragt, ob er dann mit fünf Jahren mit der Schule begonnen habe, beantwortete der Beschwerdeführer dahingehend, mit sechs Jahren im Jahre 1998 begonnen zu haben. Auf Vorhalt, dass er dann erst im Dezember 2010 seinen Abschluss gehabt haben müsste, erwiderte der Beschwerdeführer, von 1998 bis 2009 in der Schule gewesen zu sein. Auf erneuten Vorhalt, dass er sich "verrechnet" habe, erwiderte er, von 1998 bis November 2010 in der Schule gewesen zu sein. Befragt, wann er dann nach Jos gekommen sei, antwortete er, im Jänner 2011. Auf Vorhalt, warum er dann zuvor angegeben habe, im Februar 2010 gekommen zu sein, meinte der Beschwerdeführer, dass es ein Fehler gewesen sei.
Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier weder Verwandte noch soziale Bezugspunkte, beziehungsweise besuche er weder Vereine noch Schulen.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.03.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Nigeria aus. Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Nigeria, seine weitere Identität hätte nicht festgestellt werden können. Seine tatsächliche Herkunftsregion hätte ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe würden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt.
Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen zur Situation in Nigeria, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Die Menschenrechtssituation habe sich zwar mit Antritt der Zivilregierung verbessert, jedoch wirke sich das hohe Maß an Korruption negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus. Hinsichtlich der Sicherheitsfrage wurde festgehalten, dass abgesehen von der besonderen Situation im Nigerdelta (wozu weder Enugu noch Plateau State zählen) in Nigeria in allen Regionen meist kaum vorhersehbare lokale Konflikte zwischen dortigen Bevölkerungsgruppen in Form von gewaltsamen Zusammenstößen mit Todesopfern aufbrechen könnten. Ursachen und Anlässe der Konflikte seien politischer, religiöser und/oder ethnischer Art. Meist seien diese Auseinandersetzungen von nur kurzer Dauer und örtlich begrenzt. Spezifisch zu Jos in Plateau State wurde bemerkt, dass es 2010 wiederholt zu schweren Auseinandersetzungen zwischen Moslems (Fulani) und Christen gekommen sei; als wahrer Hintergrund der Konflikte wird auf Ressourcenknappheit verwiesen. Christen und Moslems seien in Nigeria ungefähr gleich stark vertreten, wobei die Christen im Süden dominierten.
Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land erlaubten. Es käme aber fallweise zu Diskriminierungen von ethnischen Gruppen, die in einem jeweiligen Gebiet nicht heimisch seien. Die Ibo würden mit 18% Bevölkerungsanteil als eine der zahlenmäßig größten und politisch einflussreichsten ethnischen Gruppierungen in Nigeria genannt (Haussa und Fulani 29%). Bei der wirtschaftlichen Lage würde auf eine Verbesserung in den letzten Jahren hingewiesen, obwohl viele Menschen in Armut lebten; Hungersnöte seien nicht bekannt. Bloß wegen einer Asylantragstellung wäre nicht mit Repressionen bei einer Rückkehrer abgelehnter Asylwerber zu rechnen. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Quellen, insbesondere in den hier entscheidungswesentlichen Teilen auf einen aktuellen Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria und auf sonstige Informationen des Deutschen Auswärtigen Amtes, sowie auf einen Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums. Sie wurden dem Beschwerdeführer anlässlich seiner letzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vollinhaltlich auseinandergesetzt, er gab dazu keine Stellungnahme ab.
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass die Person des Beschwerdeführers "absolut unglaubwürdig" sei. So habe er schon nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er tatsächlich aus Jos stamme. Er habe falsche Angaben bei der Bezeichnung der Unterscheidung zwischen Jos und Plateau State gemacht. Auch hätte er widersprüchliche Angaben zur angeblichen Wohnadresse seiner Mutter getätigt, wodurch es offensichtlich geworden sei, dass er nicht von wahren Begebenheiten berichtet habe. Zwar habe er den Eindruck erweckt, dass er vor der Einvernahme versucht habe, sich etwas über Jos zu informieren, da er offensichtlich schon mit einigen Fragen gerechnet habe, aber im Zuge der Einvernahme sei es deutlich geworden, dass er mit Sicherheit nicht aus Jos stamme und nicht in Jos aufgewachsen sei. So habe er am Ende der Einvernahme selbst eingestanden, dass er doch nur einen Monat in Jos gewesen sei. Er habe sich bezüglich der Ausbildung und der Ferien fortlaufend in Widersprüche verstrickt. Einmal habe er angegeben, mit der Schule 1997 begonnen zu haben, dann wieder 1998. Auch bezüglich seines Abschlusses habe er zuerst gar nicht angeben können, wann dieser gewesen sei, um dann zunächst 2009 und dann doch 2010 anzugeben. Den Grund für seine Rückkehr im Februar 2010 nach Jos habe er damit erklärt, dass er in der Schule noch zutun gehabt habe. Danach habe er jedoch hierzu widersprüchlich angegeben, dass seine Rückkehr erst im Jänner 2011 gewesen sei, was jedoch im absoluten Widerspruch zu seiner "Fluchtgeschichte" gestanden sei, als er zunächst erklärt hätte, dass er aufgrund seiner guten Integration in der ansässigen Kirche die Jugendarbeit über gehabt und einen sehr intensiven Kontakt zum Pastor gehabt hätte, sodass er einer der wenigen Verhandler beim Gespräch mit den Moslems gewesen wäre. Wenn er jedoch erst einen Monat vor dem angeblichen Vorfall nach Jos gekommen wäre, so wäre dieser Teil umso unglaubwürdiger, als er zuvor aufgrund der erwähnten unschlüssigen Angaben ohnehin schon gewesen sei. So habe auch nicht (im Internet) verifiziert werden können, dass die Kirche "XXXX" eine Kirche oder eine Mission in Jos leite, weder auf der Homepage derselben noch sonst im Internet. Auch habe es keine Hinweise auf einen Anschlag beziehungsweise auf den Pastor gegeben. Der Beschwerdeführer habe zudem den Namen des Bischofs der Kirche nicht nennen können, dadurch sei es offensichtlich, dass er kein Mitglied der Kirche sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu verschiedenen Gebieten in Nigeria, vor allem zur Lage von Jos und Enugu, hätten weiters gezeigt, dass er mit Sicherheit nicht aus der Gegend um Jos stamme. Viel eher stamme er aus der Gegend um Enugu.
Der Beschwerdeführer habe auch nur oberflächliche Angaben zum vorgeblich fluchtauslösenden Vorfall machen können. So habe er nicht einmal ungefähr zu sagen vermocht, wie viele Personen mit ihm im Bus gewesen seien. Weitere Details oder Angaben habe der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht getätigt. Somit sei es insgesamt dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefahr aus den Konventionsgründen darzulegen. Doch selbst bei Zugrundelegung seines Vorbringens gehe aus den Länderfeststellungen (in eventu) eine innerstaatliche Fluchtalternative hervor.
Eine Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers konnte das Bundesasylamt jedenfalls nicht erkennen. Zumal der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht habe nachweisen können, gehe die Behörde davon aus, dass ihm dort auch keine Gefahren drohten.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Nigeria Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Er habe keine Verwandten in Österreich und wäre erst seit einigen Tagen in Österreich. Der Beschwerdeführer besuche weder Kurse noch Schulen oder Universitäten und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. Daher sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Ausweisung auszugehen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist (eine voll ausgearbeitete) Beschwerde erhoben und gleichzeitig die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Die Annahme des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Angaben zur Ausbildung in Widersprüche verstrickt und angegeben habe, dass er nur einen Monat in Jos gewesen sei, sei der Niederschrift der Einvernahme nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe während seines Schulbesuches in Enugu gelebt und sei immer wieder nach Jos gegangen, um seine Mutter zu besuchen. Er wäre auch daher in der Kirchengemeinde gut bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Lage von Plateau, von Enugu aus, gesehen beschrieben, insofern sei im "Norden" durchaus richtig. Da auch die Familie der Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der Religionszugehörigkeit gegen ihre Verbindung mit seinem Vater gewesen sei, habe sie nach dem Tod des Vaters nicht nach Enugu zurückkehren können. Die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem fluchtauslösenden Vorfall und dem Aufenthalt beim Alhaji wären ausführlich und detailliert gewesen. Auch gehe aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Bewegungsfreiheit in Nigeria zwar gesetzlich gewährleistet sei, jedoch durch die Polizei regelmäßig eingeschränkt werde und von der übermäßigen Gewalt der Sicherheitskräfte an Kontrollpunkten überschattet sei, weshalb die Bewegungsfreiheit in Nigeria de facto eingeschränkt wäre. Auch sei es angesichts der schlechten Wirtschaftslage und großen Bedeutung sozialer Bindungen in Nigeria unmöglich an Orten, an denen kein soziales Netz bestehe, Fuß zu fassen, weshalb die innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer nicht in Betracht komme.
6. Mit Beschluss vom 13.04.2011, GZ. A2 418.677-1/2011/2Z, bestellte der Asylgerichtshof antragsgemäß gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 idgF eine namentlich bestimmte Rechtsberaterin.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008, in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in weiterer Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (nachfolgend: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar zusammengefasst.
2.2. Dem Beschwerdeführer wurde vor der Verwaltungsbehörde hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen, und wurden diese im bekämpften Bescheid als nicht glaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund kann auch der Asylgerichtshof, wie bereits zuvor das Bundesasylamt, keine realen Hinweise auf eine glaubhafte asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Anlässlich dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei hatte der Beschwerdeführer auch wiederholt Gelegenheit, sein Vorbringen zu den Fluchtgründen frei zu ergänzen/ zu vervollständigen (As. 59, 69 BAA). Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Nigeria beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
2.2.1. Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, wie sie in der Verfahrenserzählung in den zentralen Punkten wiedergegeben wurden. Hiezu ist nun insgesamt aus Sicht des Asylgerichtshofes wie folgt auszuführen:
2.2.2. Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, letztlich nichts Substantiiertes entgegen.
2.2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt zunächst bei seinen Angaben zu seiner Herkunft an. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Jos keine Glaubwürdigkeit geschenkt wird, da diese widersprüchlich und tatsachenwidrig waren. So war der Beschwerdeführer zunächst nicht in der Lage, seine behauptete Herkunftsregion geographisch richtig einzuordnen. Hierzu führte er zunächst aus, dass Plateau State in Jos liege beziehungsweise die Hauptstadt von Jos sei. Erst auf Nachfrage führte er an, dass eigentlich Jos die Hauptstadt von Plateau State sei und dieses Gebiet im Norden von Nigeria liege. Der Umstand, dass er letztlich überhaupt keine näheren Angaben zu Jos machen konnte, obwohl er behauptete, während seiner zwölfjährigen Schulzeit immer wieder seine Mutter in Jos besucht zu haben, ist nicht nachvollziehbar, da dies gerade wegen seiner mehrmaligen Besuche und mehrjährigen Schulbildung zu erwarten wäre. Insoweit in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Angabe, wonach Jos im Norden Nigerias liege, stimme, da der Beschwerdeführer dies aus Enugu aus beschrieben habe, vermag dies in Anbetracht der sonstigen Widersprüche nicht zu überzeugen. So legte der Beschwerdeführer an anderer Stelle nämlich dar, dass Enugu von Jos aus gesehen im Osten liege, was ebenfalls tatsachenwidrig ist. Ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich Haussa gewesen ist, kann im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang dahingestellt bleiben, als jedenfalls (schon durch die Sprachkenntnisse und den überwiegenden Aufenthalt in Enugu) ein enger Bezug des Beschwerdeführers zu Enugu und zur Volksgruppe der Ibo aufgrund der Aktenlage vom Asylgerichtshof (wie dem Bundesasylamt) als gegeben angenommen wird.
2.2.2.2. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Wohnort seiner Mutter waren widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Denn während er im Zuge seiner Einvernahme vorweg angab, dass seine Mutter und sein Bruder an ihrem Wohnort in XXXX getötet worden wären, führte er abweichend dazu im Laufe der Einvernahme aus, dass sie in XXXX gelebt beziehungsweise dort getötet worden wären. Seine Ausführungen auf Vorhalt dieses Widerspruches, wonach XXXX das Dorf seines Vaters sei, vermögen nicht zu überzeugen, da, wie das Bundesasylamt korrekt ausführt, er eben selbst angegeben hatte, dass seine Mutter und sein Bruder in XXXX getötet worden wären. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, wonach seine Mutter nach dem Tod seines Vaters in das benachbarte Dorf gezogen sei, waren ebenfalls unstimmig. Einerseits behauptete er, dass sein Vater getötet worden sei, als er fünf Jahre alt gewesen, andererseits meinte er, dass seine Mutter gleich nach dem Tod seines Vaters ins benachbarte Dorf gezogen sei, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht in ihre Heimat zurückkehren habe können, da auch ihre Angehörigen gegen ihre Ehe mit einem Moslem gewesen wären, ist auf das Neuerungsverbot zu verweisen. Es erscheint aber auch unabhängig davon wenig plausibel, dass selbst nach dem Tod des Ehemannes die Mutter des Beschwerdeführers noch mit einer derartig massiven Ablehnung ihrer Angehörigen rechnen müsste.
2.2.2.3. Dem Bundesasylamt kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es auf die Widersprüche des Beschwerdeführers bezüglich seiner Rückkehr nach Jos verweist. Er konnte weder kongruent angeben, wann sein Schulbeginn beziehungsweise, - abschluss war, noch wann er nach Jos zurückgekehrt ist. So führte er einerseits aus, bis zu seinem 17. Lebensjahr in Enugu gelebt zu haben, andererseits mit 18 Jahren nach Jos zurückgekehrt zu sein, wo er bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt habe, was jedoch offenkundig seiner Altersangabe widerspricht, wonach er zum Zeitpunkt dieser Aussage 18 Jahre alt war. Widersprüchlich führte er hierzu weiters aus, dass er im Februar 2010 nach Jos zurückgekehrt sei, als er 18 Jahre gewesen sei, womit nicht nur die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Fluchtvorbringens weiter in Zweifel gezogen wird, sondern auch bezüglich seiner Altersangaben. Dem Bundesasylamt ist hier ferner darin zuzustimmen, dass es im Hinblick auf den langjährigen Schulbesuch des Beschwerdeführers ihm umso mehr zuzumuten wäre, diesbezüglich gleichbleibende Angaben zu machen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei insgesamt nicht, dass einzelne der bisher dargestellten Widersprüche und Unstimmigkeiten auch auf Irrtümer oder Missverständnisse in der Übersetzung zurückführbar sein mögen (wenn es dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte gibt), aus der Vielzahl derselbigen lässt sich aber eindeutig der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer kein wahres Vorbringen tätigt, gleichwohl unbestritten ist, dass es in Jos zu schweren religiösen Konflikten gekommen ist, was aber per se - mangels glaubhaftem Individualvorbringens - noch keine individuelle Betroffenheit ergibt.
2.2.2.4. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zusätzlich durch seine vagen und oberflächlichen Angaben zum konkreten fluchtauslösenden Vorfall untermauert; denn weder konnte er eine Anzahl der Personen nennen, die im Bus waren, noch sonstige Umstände näher darlegen, etwa warum genau sie angegriffen worden sind oder was der Inhalt der Friedensverhandlungen war beziehungsweise worum es bei dem Konflikt konkret ging sowie wie es ihm gelingen konnte, unverletzt dem bewaffneten Angriff zu entkommen. Die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl konkrete Einlassungen getätigt habe, sind aktenwidrig. Gerade wenn er als herausgehobener Verhandler in die Materie tiefer als einfache Beteiligte hätte involviert sein müssen, wiegen die insgesamt detailarmen Ausführungen des Beschwerdeführers klar zu seinen Lasten.
2.2.2.5. Der Beschwerdeführer war ebenso wenig in der Lage, seine Position innerhalb der christlichen Gemeinde konsistent und plausibel darlegen. Zu Beginn seiner verwaltungsbehördlichen Einvernahme legte er dar, immer wenn er nach Jos gefahren sei, in die Kirche "XXXX" gegangen zu sein und Ende letzten Jahres dort die Leitung der Jugendarbeit innegehabt zu haben, dem Pastor stets geholfen und ein gutes Verhältnis zu ihm gehabt, sowie im Chor gesungen zu haben, wobei das Hauptquartier der Kirche in Enugu gewesen sei. Auf Vorhalt, dass auf der Webseite der genannten Kirche keine Hinweise erkennbar wären, dass sie in Jos eine Niederlassung habe und auch sein angeblicher Pastor beziehungsweise ein Angriff auf diesen nicht eruiert werden hätte können, führte der Beschwerdeführer grob widersprüchlich zu seinen vorigen Angaben dann an, dass er in Jos in der Kirche neu gewesen sei und tatsächlich in Enugu Mitglied der XXXX gewesen sei, da die "XXXX" von der Schule weit entfernt gewesen wäre, wobei er sie aber gekannt habe, da er zu ihren Veranstaltungen gegangen sei. Somit ist zweifelhaft, ob er jemals Mitglied der "XXXX", beziehungsweise für sie tätig war, jedenfalls war aber nicht von dem zunächst behaupteten Naheverhältnis zu dem ermordeten Pastor (das den Beschwerdeführer allenfalls stärker ins Augenmerk von moslemischen Verfolgern hätte bringen können) auszugehen. Die Unkenntnis des Bischofs spricht auch gegen ein solches Naheverhältnis, worauf nur mehr der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist.
2.3. Doch selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach er von Moslems in Jos verfolgt werden würde, eine "lokale objektivierbare" Gefahr also tatsächlich in diesem Teil von Plateau State existierte, so zeichnen die Quellen diesbezüglich dennoch ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich wegen des fehlenden Registrierungswesens örtlich begrenzten Konflikten respektive Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann (vgl insbesondere die entsprechende Passage in dem vom Bundesasylamt in das Verfahren eingeführten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, S. 18f). Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. Jeder, der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo Personen wohnen, mit denen er Verbindungen im Sinne eines "sozialen Netzes" ("ties") hat. Dabei kann es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes um Personen derselben Ethnie, Abstammung, desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region handeln. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wird ihm so die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus jedenfalls grundsätzlich die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile, insbesondere in die südlichen oder anderen Gliedstaaten außerhalb Plateau State, in denen der Beschwerdeführer ethnische Bezüge hat und wo dessen christliche Religion stark vertreten ist, im Besonderen in Enugu State, wo der Beschwerdeführer ja über enge familiäre und soziale Bezugspunkte verfügt; die in den Feststellungen erwähnte mögliche Problematik einer Relokation für in dem Zielgebiet fremde Ethnien stellt sich hier jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein (oder auch etwa aus irgendeinem Grund von Bundesbehörden verfolgt zu sein) und ergaben sich im Verfahren auch keine derartigen Anhaltspunkte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann Moslems aus Jos den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt sofort überregional medial berichtet werden würde, wenn er jetzt wieder zurückkehrte. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde, wie bereits erwähnt, nicht behauptet.
Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen. Großstädte wurden deshalb speziell angeführt, als in einer Großstadt die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zufällig auf jemanden trifft, der die ihn Verfolgenden kennt, notorischerweise noch geringer ist; hinzu tritt, dass auch gerichtsnotorisch keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umständen (zum Beispiel Krankheit, zu geringes oder zu hohes Alter) sprächen.
2.3.1. Eine Relokationsalternative ist auch nicht dadurch verunmöglicht, dass die allgemeinen Zustände in Nigeria katastrophal wären, wovon sich der Asylgerichtshof durch laufende Beobachtung der (Medien-) Berichterstattung zu Nigeria versichert. Es trifft zwar aus der Berichtslage zu, dass es auch wieder im Verlauf des Jahres 2011 in einigen Landesteilen (in der Mitte und im Norden des Landes, gerade auch in Jos) zu (zeitlich begrenzten) schweren Unruhen gekommen ist, andererseits auch die Situation im Niger-Delta (jedenfalls bis Herbst 2009, zum Teil wieder ab 2010) weiterhin sehr angespannt war; eine dort umgesetzte Amnestie hat aber zwischenzeitig wieder zu einer Lageverbesserung geführt. Der Amtsantritt von Präsident Goodluck, einem Ibo aus dem Süden, hat gerade in diesem Landesteil vielerorts positive Hoffnungen geweckt. Eine besondere Gefährdungssituation für Enugu State, dem Bundessaat, zu welchem der Beschwerdeführer jedenfalls enge Beziehungen hat, war zuletzt jedenfalls nicht zu konstatieren.
All diesen Informationen zur Lage in Nigeria (welche in der Substanz schon den im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegten Berichten zu entnehmen sind) und den daraus gezogenen beweiswürdigenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren (einschließlich der Beschwerde, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich) nicht substantiiert entgegengetreten.
Weiters ist anzumerken, dass die Religion des Beschwerdeführers - das Christentum - nach dem Islam die am meisten verbreitete Religion in Nigeria ist. Ungefähr 50 Millionen Menschen in Nigeria gehören verschiedenen christlichen Kirchen an. Laut The World Factbook stellen die Christen 40 - 45 % der Bevölkerung und die Muslime 50 %. Schwerpunkt der christlichen Bevölkerung sei im Süden und Südosten des Landes. Insgesamt hat die römisch-katholische Kirche in Nigeria etwa 19 Millionen Mitglieder (ihre Erzdiözesen sind: Abuja, Kaduna (in Zentralnigeria) und Benin City, Calabar, Ibadan, Lagos, sowie Owerri (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Christentum_in_Nigeria)).
2.4. Der Asylantrag des Beschwerdeführers kann auch deshalb nicht zum Erfolg führen, da er (wiederum hypothetisch das Zutreffen seines Vorbringens vorausgesetzt) keine individuelle, primär gegen seine Person gerichtete, Verfolgung vorbrachte, sprach er doch in der Erstbefragung ausdrücklich davon, "die Moslems wollten nicht nur ihn, sondern alle Christen töten". Selbst wenn ihm also die von ihm geschilderten tragischen Geschehnisse in Jos widerfahren wären, so würde das angesichts der in den Feststellungen ersichtlichen Zeitweiligkeit und lokalen Begrenztheit der Unruhen noch keine Gruppenverfolgung aller Christen bezogen auf den Gesamtstaat konstituieren und könnte auch die Ausführungen über das Vorhandensein einer innerstaatlichen Relokationsalternative nicht entscheidend relativieren.
2.5. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer keine zielgerichteten Verfolgungshandlungen (oder eine entsprechende zukünftige Verfolgungsgefahr) aus asylrelevanten Gründen plausibel und glaubhaft vorgebracht. In Ermangelung eines solchen asylrelevanten Vorbringens und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einer der größten Volksgruppen in Nigeria und einer weit verbreiteten Religion (Christentum) zugehörig ist, besteht auch kein Anlass, anzunehmen, allfällige wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers hätten ihren Ursprung in seiner ethnischen, religiösen Zugehörigkeit oder sonstigen asylrelevanten Merkmalen. Eine Asylgewährung hatte somit nicht zu erfolgen.
3. Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BAA:
3.1. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
3.2. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermaßen ein junger, gesunder Erwachsener. Er zählt zu einer der am weitesten verbreiteten Ethnien in Nigeria. Er spricht Englisch und seine Muttersprache Ibo, die eine der in Nigeria am meisten verbreiteten Sprachen ist. In Form von Freunden oder Angehörigen seiner Religionsgemeinschaft wären soziale Bezugspunkte in Nigeria jedenfalls gegeben, die jedenfalls eine Unterstützung bei einer möglichen neuen Existenzgründung darstellen können. Angesichts der unter Punkt 2 erörterten - im Verfahren hervorgekommenen - Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist zudem auch seine Angabe, er hätte keine Familienangehörigen mehr, nicht ohne weiteres zu übernehmen, ohne dass es darauf im gegenständlichen Kontext noch entscheidend ankäme.
3.3. Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Davon, dass praktisch jedem, der nach Nigeria abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen (und diesbezüglich unbestritten gebliebenen) Feststellungen nicht die Rede sein (entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes).
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war insofern nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit März 2011 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen und auch im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht wurden. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben iSd Art. 8 EMRK (§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF) ist also trotz zeitnaher Befragung der Verwaltungsbehörde (siehe As. 69 BAA im Zuge der Einvernahme am 23.03.2011) nicht hervorgekommen. Selbst, wenn man ein relevantes Privatleben in Österreich annähme, geht das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages schon wegen der sehr kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich vor.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht und dort seine Sozialisation erfahren, damit ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist nach geltender Rechtslage auch zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) geboten.
4. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof den Paragraph § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues beziehungsweise kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Verwaltungsbehörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen und hat auch nicht ausgeführt, welche Ausführungen er in einer Beschwerdeverhandlung tätigen würde, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.