TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 D14 421350-1/2011

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Spruch

D14 421350-1-2011/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2011, Zl. 11 04.189-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.05.2011 am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet erfolgte gemeinsam mit seiner Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu D14 421349-1/2011).

 

I.2. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wird ausdrücklich auf die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese verkürzt wiedergegeben.

 

Der Beschwerdeführer führte bei seiner Erstbefragung am 02.05.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen als Fluchtgrund an, dass er von schwarz gekleideten, russisch sprechenden maskierten Männern am 19.03.2011 am Basar mitgenommen und geschlagen worden sei. Sein Leben sei bedroht worden, da man ihm vorgeworfen habe, den Widerstandskämpfern geholfen zu haben. Am 21.03.2011 sei er wieder entlassen worden. Die Entführer hätten ihm die Zusammenarbeit angeboten. Hätte er zugestimmt, wäre er von den Widerstandskämpfern getötet worden, im Falle einer Ablehnung wäre er nie von den Behörden in Ruhe gelassen worden. Zudem hätte ein Mann namens "XXXX", der etwas angestellt habe, bei ihm öfters Lebensmittel gekauft, was er auch den Behörden mitgeteilt habe (AS 15-27).

 

In der am 30.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, durchgeführten Einvernahme schilderte der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass sein Bruder in Linz wohne, die genaue Adresse sei ihm jedoch nicht bekannt. Er sei lediglich einmal wegen Bauchschmerzen behandelt worden und leide an keinen Krankheiten, sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente ein. Vor seiner Ausreise habe er als Lebensmittelverkäufer am Basar gearbeitet und sich, nachdem er am 19.03.2011 in XXXX am Basar geschlagen worden sei, zur Ausreise entschlossen. Sein Vater und drei Geschwister würden nach wie vor im Herkunftsstaat leben.

 

Er sei wegen eines Kunden namens "XXXX" festgenommen worden. Nach der dreitägigen Anhaltung hätten sie ihn aus dem Auto geworfen. Am nächsten Tag sei er ins XXXX gebracht worden, wo er ungefähr zwei Wochen verbracht habe. Als er zur Blutabnahme geschickt worden sei, sei er geflüchtet und seine Mutter habe ihn dann zu deren Schwester gebracht, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben wäre. Seine Mutter und sein Vater wären bedroht worden, als die Männer den Beschwerdeführer nicht hätten finden können. Er habe sich nie an die Behörden gewandt und habe auch in keinem anderen Teil seines Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht, da er dort nirgends sicher gewesen wäre (AS 113-123).

 

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 27.06.2011 erneut einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er zurzeit an Gastritis leide und ihm von seinem Arzt zwei Medikamente verschrieben worden wären. Er habe auch an Hepatitis A gelitten, diese Krankheit habe er jedoch nun nicht mehr. Sein Vater und zwei seiner Schwestern würden in XXXX leben, eine Schwester und seine Tante XXXX würden in XXXX leben.

 

Seine Probleme hätten mit einem Kunden namens XXXX begonnen. Er vermute, dass dieser eine Verbindung zu den Soldaten oder zu den Kämpfern gehabt habe. Man habe ihm einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn so in ein Auto gesetzt und weggebracht. Er sei in einem Raum an den Oberschenkeln und auf den Bauch geschlagen worden und ihm sei vorgeworfen worden, dass er die Kämpfer mit Waren beliefere. Vermutlich hätte er einem Mittäter seines Kunden etwas verkaufen sollen, damit sie diesen erwischen könnten. Er sei am 21.03.2011 aus dem Auto geschmissen worden und am 22. von einem Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden. Als er von diesem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus zu einer Analyse geschickt worden sei, wäre er mit dem Taxi zur Schwester seiner Mutter gefahren. Seine Mutter sei darüber informiert gewesen, dass er vom Krankenhaus alleine "abhaue"

 

(AS 173). Seine Eltern seien ebenfalls bedroht worden, sein Vater habe jedoch den Herkunftsstaat nicht verlassen, da er alt und krank sei. Zu seinem in Österreich lebenden Bruder XXXX habe er ein gutes Verhältnis, jedoch stünde er mit niemandem in einem Abhängigkeitsverhältnis, da er selbst arbeiten könne (AS 161-179).

 

Mit Nachreichung vom 29.06.2011 wurden dem Bundesasylamt ärztliche Schreiben für den Beschwerdeführer und seine Mutter übermittelt sowie die Medikamente bekanntgegeben, die der Beschwerdeführer und seine Mutter derzeit einnehmen.

 

Am 20.07.2011 wurden als Nachreichung Kopien seiner Geburtsurkunde und seines Diploms übermittelt. Am 21.07.2011 langten in der Folge nochmals Kopien der Geburtsurkunde und seines Diploms sowie eine Bestätigung des XXXX ein.

 

Am 27.07.2011 wurde das neurologisch-psychiatrische Gutachten, erstellt von XXXX, vom 21.07.2011 dem Bundesasylamt übermittelt. Laut Sachverständigengutachten konnte keine psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers festgestellt werden und seien auch die geschilderten Befindlichkeitsstörungen nicht als krankheitswertig einzustufen. Der Beschwerdeführer habe im Gespräch behauptet, vorher noch nie bei einem Psychiater gewesen zu sein und habe auch spontan keine psychischen Beschwerden behauptet. Er würde manchmal an Oberbauchschmerzen und Magenschmerze leiden. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht seien vor, während und nach einer Überstellung in die Russische Föderation keine spezifischen medizinischen Maßnahmen notwendig.

 

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.08.2011, Zl. 11 04.189-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte - aus näher dargestellten Gründen - das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die nachstehenden Erwägungen des erkennenden Senats verwiesen, die umfassend die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid darlegen.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der dieser Bescheid in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

 

Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes Asyl gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung nicht zulässig sei. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, da ihm unterstellt worden wäre, einem mutmaßlichen Rebelen namens "XXXX" zu unterstützen und der Beschwerdeführer als Spitzel für die tschetschenischen Behörden hätte arbeiten müssen. Nach dem Zitat von Auszügen der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides monierte der Beschwerdeführer, dass diese Feststellungen nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden wären. Der Widerspruch, dass seine Mutter erklärt habe, sie hätte ihren Sohn vom Krankenhaus abgeholt und zu dessen Tante gebracht, er jedoch demgegenüber behauptet habe, alleine zu dessen Tante gefahren zu sein, sei laut Einschätzung des Beschwerdeführers aufgrund eines sprachlichen Missverständnisses im Zuge der gedolmetschten Einvernahme entstanden. Hinsichtlich des Vorhaltes im angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, ab dem 22.03.2011 zwei bis drei Wochen im Krankenhaus in XXXX verbracht zu haben, jedoch aus dem Stempel im Reisepass ersichtlich wäre, dass dieser am 29.03.2011 ausgestellt worden wäre, sei zu sagen, dass ihn seine Mutter mit dem Taxi vom Krankenhaus abgeholt habe, er beim Passamt den Reisepass abgeholt habe und wieder ins Krankenhaus zurückgebracht worden wäre. Er habe auch nie behauptet, dass die Abholung des Passes nach seinem Krankenhausaufenthalt gewesen wäre, sondern dass er den Pass während seines Spitalsaufenthaltes abgeholt habe. Diese Vorgehensweise habe zudem auch seine Mutter in deren Einvernahme so geschildert. Probleme habe es bei der Ausstellung seines Passes deshalb nicht gegeben, da er dafür bezahlt habe. Seine Mutter sei nicht zu Hause gewesen, als die Männer gekommen wären. Der Vorhalt, wonach er behauptet hätte, dass seine Mutter doch zu Hause gewesen wäre, als die Männer gekommen wären, beruhe lediglich auf einer sprachlichen Ungenauigkeit bei der Übersetzung.

 

Die Berücksichtigung der Länderfeststellungen hätte zumindest zu einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen müssen. Hinsichtlich Spruchpunkt III führte der Beschwerdeführer aus, dass er und seine Mutter regelmäßig Kontakt zu seinem Bruder XXXX hätten, der ebenfalls in Österreich lebe, österreichischer Staatsbürger sei und sie auch ab und zu finanziell unterstütze. Zudem habe der Beschwerdeführer das psychiatrische bzw. medizinische Gutachten und die Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten und sei erst eine Woche vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides über die Hinterlegungsanzeige von seiner Nachbarin informiert worden, da das Gutachten fälschlicherweise an seine Nachbarin anstatt an den Beschwerdeführer adressiert worden wäre. Diesbezüglich beantrage er eine neuerliche Zustellung des Gutachtens und der Aufforderung zur Stellungnahme.

 

Mit Berichtigungsschreiben vom 14.09.2011 wurde die vorzitierte Beschwerde dahingehend berichtigt, dass nunmehr ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht eine Woche vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, sondern erst einen Tag nach Zustellung des Bescheides am 02.09.2011 von der Hinterlegungsanzeige informiert worden wäre.

 

I.5. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:

 

Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner mit ihm im Bundesgebiet aufhältigen Mutter (Beschwerdeführerin zu D14 421349-1/2011) hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb im Folgenden die beweiswürdigenden Überlegungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Mutter unter einem abgehandelt werden.

 

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, seine Mutter als BF2 und beide gemeinsam als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung besteht und die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen - so auch die Länderberichte zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien (vgl. S. 19-47 des angefochtenen Bescheides von BF1 bzw. S 19-48 des angefochtenen Bescheides von BF2) - schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

 

Da sich auch in den Beschwerden der Beschwerdeführer keine substantiierten Ausführungen befinden, sieht der erkennende Senat des Asylgerichtshofs keinerlei Grund, von der zutreffenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt wird, abzuweichen.

 

Es wird deshalb auf die umfassende und überaus ausführliche Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid erster Instanz verwiesen, welche vollinhaltlich - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben wird und die dementsprechend auch in die Erwägungen des erkennenden Senates einfließen.

 

Die BF2 stützt ihr gesamtes Fluchtvorbringen im Wesentlichen auf die behauptete Verfolgung des BF1. Wie bereits die belangte Behörde völlig zu Recht ausführte, waren die Angaben des BF1, er stehe zu Unrecht in Verdacht, ein Widerstandskämpfer zu sein bzw. Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, weshalb er von unbekannten Personen angehalten und misshandelt worden wäre, aufgrund von widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig. Ebenso sind die Behauptungen der BF2, ihr wäre gedroht worden, falls man den BF1 nicht finde, aufgrund des bereits unglaubwürdigen Fluchtvorbringens des BF1 sowie der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubwürdig.

 

Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hatte, konnte den behaupteten Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werden, da die Angaben der Beschwerdeführer widersprüchlich und überdies unnachvollziehbar waren:

 

Das Fluchtvorbringen erscheint bereits als Ganzes betrachtet im höchsten Maße unplausibel. Zusammengefasst schildert der BF1, dass er angeblich drei Tage lang festgehalten worden wäre, weil man ihm Verbindungen zu Widerstandskämpfern unterstellt habe. Nach drei Tagen sei er jedoch wieder freigelassen worden, nur weil man angeblich eine andere Person festgenommen habe und man nunmehr diese befragen hätte wollen. Sogleich nach dessen Freilassung habe man aber erneut mit der Suche nach dem BF1 im Krankenhaus und in dessen Haus begonnen. Schließlich wäre dem Beschwerdeführer, obwohl er behauptet, ihm sei bekannt gewesen, dass Behörden nach ihm suchen würden und er aus diesem Grunde auch aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, beim Passamt ohne Probleme ein Reisepass ausgestellt worden, mit dem er legal das Heimatland hätte verlassen können.

 

Zudem sind in den Schilderungen der Beschwerdeführer zahlreiche Widersprüche zutage getreten. In der Erstbefragung vom 02.05.2011 schilderten der BF1 den Hergang seiner Anhaltung dahingehen, dass er am 19.03.2011 vom Basar mitgenommen und am 21.03.2011 wieder entlassen worden wäre. Nach der Freilassung wäre er ins Krankenhaus gekommen, das er mit seiner Mutter (der BF2) verlassen habe, um zu seiner Tante zu fliehen, von wo aus er nach Österreich gereist wäre. (AS 23 im Verwaltungsakt des BF1). In dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2011 gab er an, dass er nach seiner Anhaltung am 19.03.2011 nach drei Tagen wieder freigelassen worden sei, und nach seinem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt geflüchtet wäre. Ausdrücklich gab er auch in dieser Einvernahme an, dass ihn seine Mutter nach seiner Flucht aus dem Krankenhaus zu deren Schwester gebracht habe, wo er bis zur Ausreise aufhältig gewesen wäre (AS 119 im Verwaltungsakt des BF1). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2011 gab der BF1 dazu an, dass er nach Überstellung in ein anderes Krankenhaus von dort "alleine" im Taxi "abgehauen" wäre, um zur Schwester seiner Mutter zu gelangen. Dies widerspricht jedoch eindeutig seinen bisherigen Behauptungen in dessen Einvernahmen am 02.05.2011 und am 30.05.2011, wo er vorgebracht hatte, er wäre von seiner Mutter zu deren Schwester gebracht worden. Die Frage, ob seine Mutter gewusst habe, dass er "abhaue", bejahte er, er könne aber nicht sagen, woher sie dies gewusst habe. Er sei jedoch jedenfalls alleine "abgehauen"

 

(AS 173 im Verwaltungsakt des BF1). Die BF2 hat jedoch immer angegeben, dass sie den BF1 vom Krankenhaus abgeholt und zu dessen Tante gebracht habe (AS 177 und 179 im Verwaltungsakt der BF2). Auf Vorhalt dieses Widerspruches gab der BF1 an, dass er im Krankenhaus alleine gewesen wäre und auch alleine zur Schwester der Mutter gefahren wäre. Seine Mutter hätte er dann erst bei seiner Tante getroffen und er mutmaßte, dass seine Mutter möglicherweise etwas "falsch verstanden" hätte. Seine anderslautenden Angaben in dessen Einvernahme am 02.05.2011 und am 30.05.2011 vermochte der BF1 nicht aufzuklären.

 

Auch der Versuch diesen gravierenden Widerspruch in der Beschwerde dadurch zu beseitigen, indem der BF1 ein sprachliches Missverständnis behauptet, vermochte in keiner Weise zu überzeugen. In der Beschwerde versuchte der BF1 die gegensätzlichen Angaben mit einer neuen Variante der Ereignisse aufzuklären, wonach die BF2 ihn lediglich im Krankenhaus "angerufen" habe, um ihm zu erklären, dass er zur Tante kommen solle, sie selbst wäre jedoch nicht im Krankenhaus gewesen.

 

Auch die Vorlage einer Bestätigung des XXXX über die stationäre Behandlung des BF1 vom 22.03.2011 bis zum 04.04.2011 konnte eine Verfolgung oder Misshandlung des BF1 in keiner Weise beweisen, da in dieser Bestätigung kein Grund für den Krankenhausaufenthalt angeführt ist.

 

Während die BF2 in deren Einvernahme am 27.06.2011 vor dem Bundesasylamt schilderte, dass Leute im Krankenhaus nach dem BF1 gesucht hätten, als dieser in einem anderen Krankenhaus gewesen wäre und er deshalb von der BF2 zu seiner Tante gebracht worden wäre (AS 179 im Verwaltungsakt der BF2), gab der BF1 an, dass er aus dem Krankenhaus einfach weggelaufen wäre, als sich die Gelegenheit dazu ergeben hätte. Ein konkreter Grund für seine Flucht wurde jedoch - entgegen der Schilderung der BF2 - vom BF1 nicht behauptet (AS 173 im Verwaltungsakt des BF1). Völlig unnachvollziehbar schilderte der BF1 weiter, dass seine Mutter gewusst habe, dass er abhauen wolle, er wisse jedoch nicht, woher sie diese Kenntnis gehabt habe, was wiederum verwundert als er - laut Beschwerdausführungen - von dieser im Krankenhaus angerufen und aufgefordert worden sein soll, zu ihrer Schwester zu flüchten.

 

Die BF2 hat in deren Einvernahme am 27.06.2011 vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie nicht zu Hause gewesen wäre, als die Leute nach ihr gefragt hätten, sondern dass sie von Nachbarn davon erfahren habe (AS 177 im Verwaltungsakt der BF2). Im Gegensatz dazu hat der BF1 in dessen Einvernahme am selben Tag behauptet, dass die BF2 damals sehr wohl daheim gewesen wäre, als die Männer gekommen wären (AS 173-175 im Verwaltungsakt des BF1). Auffallend erscheint nunmehr, dass der BF1 diesen Widerspruch zunächst dahingehend zu erklären versucht, seine Aussage wäre korrekt und seine Mutter würde wahrscheinlich erneut eine andere Angabe tätigen, falls man ihr diese Frage erneut stelle (AS 177 im Verwaltungsakt des BF1). Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht im angefochtenen Bescheid festgehalten, wurde jedoch im Gutachten vom 21.07.2011 durch XXXX eindeutig festgestellt, dass die BF2 zeitlich und örtlich derart orientiert ist, dass sie in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Nachdem somit der erste Versuch des BF1, den entstandenen Widerspruch aufzuklären durch das Gutachten eindeutig entkräftet worden war, behauptete dieser nunmehr in der Beschwerde im klaren Gegensatz zu seiner bisherigen Schilderung, sein diesbezügliches Vorbringen wäre aufgrund einer sprachlichen Ungenauigkeit bei der Übersetzung nicht richtig wiedergegeben worden, denn seine Mutter wäre doch nicht zu Hause gewesen wäre, als die Männer gekommen wären (AS 409 im Verwaltungsakt des BF1). Aufgrund der mehrmaligen Änderungen des diesbezüglichen Vorbringens kann diesem jedoch kein Glaube zuerkannt werde.

 

Der BF1 gab dezidiert mehrmals an, er sei am 19.03.2011 mitgenommen worden und habe sich nach dreitägiger Anhaltung ab 22.03.2011 rund zwei bis drei Wochen im Krankenhaus in XXXX aufgehalten. Auch die in Vorlage gebrachte Bestätigung beschreibt einen stationären Aufenthalt des BF1s vom 22.03.2011 bis zum 04.04.2011. Obwohl aus dem Stempel im Reisepass des BF1 ersichtlich ist, dass dem BF1 dieser am 29.03.2011 ausgestellt wurde, somit zu einem Zeitpunkt, als sich dieser noch im Krankenhaus befunden habe, behauptete der BF1 zunächst völlig unglaubwürdig, dass er sich nicht daran erinnern könne. Schließlich behauptete er, dass ihm der der Reisepass nach seinem Krankenhausaufenthalt ausgestellt worden wäre und er diesen persönlich abgeholt habe, was jedoch mit dem Datum laut Stempel im Reisepass unvereinbar ist (AS 167 im Verwaltungsakt des BF1). In der Beschwerde änderte der BF1 sein Vorbringen jedoch dahingehend, dass die Angaben seiner Mutter in deren Einvernahme am 27.06.2011 korrekt wären. Diese hatte geschildert, dass sie den BF1 während seines Spitalsaufenthaltes vom Krankenhaus mit einem Taxi abgeholt habe und mit ihm beim Passamt den Reisepass abgeholt habe (AS 173-175 im Verwaltungsakt der BF2). Neben der völlig unglaubwürdigen Änderung seines Vorbringens vermochte auch die neuerliche Schutzbehauptung, dass ein Übersetzungsfehler zum Widerspruch geführt habe, weil er eigentlich ohnehin angegeben hätte, die Abholung des Reisepasses habe sich "während" und nicht "nach" seinem Krankenhausaufenthalt ereignet, in keiner Weise zu überzeugen (AS 409 im Verwaltungsakt des BF1).

 

Wie bereits das Bundesasylamt völlig zu Recht festgestellt hatte, erscheint es auch in keiner Weise plausibel, dass dem BF1 trotz seiner angeblichen Probleme mit der Polizei bzw. dem Militär, die nach ihm gesucht hätten, dennoch problemlos ein Reisepass ausgestellt worden wäre. Trotz des Verweises auf eine angeblich geleistete Geldzahlung, die die Ausstellung des Reisepasses beschleunigt hätte, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass jemand wie der BF1, der angeblich aus Angst vor Verschleppung oder Verfolgung aus dem Krankenhaus geflohen sein will, ohne irgendwelche Bedenken hinsichtlich seiner Sicherheit einen Reisepass unter Angabe seiner korrekten Personaldaten beantragt und diesen selbst bei den zuständigen russischen Behörden abholt. Selbst unter der behaupteten Zuhilfenahme der Mutter würde eine derartige Vorgehensweise zu einer unnötigen und völlig unnachvollziehbaren Risikosteigerung führen, zumal der BF1 durch seine behördlichen Eingaben erst die Aufmerksamkeit der "Verfolger" auf sich gelenkt hätte. Laut Ausführungen des BF1 erfolgte die Ausreise zudem legal unter Verwendung seines Reisepasses, was des Weiteren darauf hinweist, dass er offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen. Dieses Faktum ist somit ein weiteres Indiz dafür, dass der BF1 seitens der Behörden seines Herkunftsstaates keine Verfolgungshandlungen befürchtete oder zu befürchten hatte.

 

Zusammengefasst ist für den erkennenden Senat evident, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keinesfalls einen glaubhaften Sachverhalt vorgetragen haben. Vielmehr haben sie aufgrund der festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten in deren Vorbringen den Eindruck hinterlassen, ein asylrelevantes Vorbringen zu konstruieren, um ihren Aufenthalt in Österreich zu sichern. In ihren Beschwerdeschriften wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, ohne in substantiierter Weise den Feststellungen und der Beweiswürdigung in den abweisenden Bescheiden zu widersprechen. Die mehrmaligen Versuche in der Beschwerdeschrift, die (teilweise) eklatanten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer dadurch zu erklären, dass diese aufgrund von "Missverständnissen" oder "Übersetzungsfehlern" entstanden wären, können nur als unbrauchbare Schutzbehauptungen gewertet werden. Diesbezüglich ist den Beschwerdeführern vorzuwerfen, dass sie mit ihrer Unterschrift ihre in den jeweiligen Einvernahmen getätigten Angaben ausdrücklich bestätigt hatten und eine Änderung derselben in der Beschwerde - offensichtlich lediglich deshalb - um entstandene Widersprüche zu beseitigen, den Eindruck, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, nur noch verstärkt.

 

Die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation bzw. zu Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. Auf der anderen Seite gelten Vertreter der Polizei, der Gerichte oder anderer staatlicher Behörden zusammen mit ihren Angehörigen als gefährdete Personengruppen. Die Beschwerdeführer und ihre Familienangehörigen konnten jedoch nicht glaubhaft darlegen, dass sie einer der gefährdeten Personengruppen im Herkunftsstaat angehören. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Die Beschwerdeführer sind den Feststellungen zum Herkunftsstaat auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

 

Letztendlich haben die Beschwerdeführer mit ihrem Beschwerdevorbringen den einschlägigen Argumenten der belangten Behörde nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde kommt der Asylgerichtshof daher zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus asylfremden Motiven in das Bundesgebiet eingereist sind, offenkundig einzig aus dem Grund, um sich dauerhaft in Österreich niederzulassen.

 

Es herrscht in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hiezu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch nicht behauptet hatten, nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt zu haben, um ihre Lebensgrundlage zu sichern. Vielmehr schilderten die Beschwerdeführer, dass die finanzielle Situation im Herkunftsstaat dergestalt war, dass beide Beschwerdeführer Lebensmittel verkauft hätten und sie insgesamt somit immer ausreichend Geld verdienten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang noch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer sogar über ein eigenes Haus im Herkunftsstaat verfügen und die BF2 laut ihren eigenen Angaben noch zusätzlich eine Wohnung in der Nähe des Geschäftes besessen hat. Überdies verfügen die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über Verwandte, die die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr gegebenenfalls unterstützen könnten. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sohin zweifelsfrei als ausreichend gesichert dar.

 

Der BF1 leidet laut vorläufigem Arztbrief vom 21.06.2011 an "Kryptogene incipiente Cirrhosis hepatitis Child A, Z.n. Hepatitis A, Zeichen einer Steatosis hepatis mit Ascites und Ösophagusvaricen, Hypertonie Gastropathie, erosive Antrumgastritis (Helicobacter pylori positiv)". Laut Begleitbrief ihres Hausarztes in XXXX vom 28.06.2011 leidet die BF2 an "Diabetes mellitus, Mikroalbuminurie und Adipositas." Wie bereits das Bundesasylamt unter Verweis auf die Länderfeststellungen und auf Feststellungen der Staatendokumentation festgehalten hatte, ist die für die Beschwerdeführer erforderliche Behandlung auch in der Russischen Föderation gewährleistet und sind die Medikamente bzw. Generika dieser Medikamente, die die Beschwerdeführer derzeit einnehmen, auch im Herkunftsstaat erhältlich.

 

Den behaupteten psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass aus den beiden neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von XXXX, vom 21.07.2011, hervorgeht, dass bei beiden Beschwerdeführern keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden konnte. Laut den zwei vorzitierten Gutachten ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine spezifischen medizinischen Maßnahmen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation erforderlich.

 

In der Beschwerde wurde den angefochtenen Bescheiden des BF1 und der BF2 - in denen ausdrücklich keine derartig schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer festgestellt worden sind, die einer Abschiebung entgegen stehen könnten - letztlich auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, auch nicht den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, wonach die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten für die Krankheitsbilder der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation gegeben sind und auch die notwendigen Medikamente erhältlich sind. Diesbezüglich ist noch ergänzend anzumerken, dass die Behandlung der Erkrankungen der Beschwerdeführer zweifellos für diese auch leistbar sind, da die Beschwerdeführer als Lebensmittelverkäufer bis zu ihrer Ausreise den Lebensunterhalt bestritten haben und zudem erforderlichenfalls von ihren im Herkunftsstaat lebenden Verwandten auch unterstützt werden könnten.

 

In der Beschwerde des BF1 wurde hinsichtlich der Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid einzig moniert, dass der BF1 das psychiatrische bzw. medizinische Gutachten und die Aufforderung zur Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten habe. Die Hinterlegungsanzeige, die fälschlicherweise seiner Nachbarin übermittelt worden wäre, sei ihm erst eine Woche vor Zustellung des erstinstanzlichen zugekommen. Diese Aussage berichtigte er in einem späteren Schreiben dahingehend, dass er über die Hinterlegungsanzeige erst einen Tag nach Zustellung des angefochtenen Bescheides informiert worden wäre. Aus diesem Grunde wäre ihm eine Stellungnahme zu den Gutachten betreffend den psychischen Zustand der Beschwerdeführer bisher nicht möglich gewesen. Zu diesen Ausführungen ist anzumerken, dass unbeschadet der Tatsache, dass die Beschwerdeführer die Gutachten nicht erhalten haben, der Inhalt derselben zusammengefasst in den angefochtenen Bescheiden wiedergegeben wurde und ihnen jederzeit die Möglichkeit einer Akteneinsicht freigestanden wäre. Die Beschwerdeführer waren überdies nie daran gehindert, weitere Unterlagen betreffend ihre behaupteten psychischen Beeinträchtigungen - beispielsweise zusammen mit der Beschwerde - zu übermitteln, was jedoch bis dato nicht erfolgt ist. Den Feststellungen im Sachverständigengutachten war somit zu folgen.

 

Letztlich ist somit weder hinsichtlich BF1 noch BF2 dargelegt worden, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde.

 

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist sohin weder eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung noch irgendein akuter Behandlungsbedarf ableitbar.

 

Abgesehen davon ist jedoch auf die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu verweisen. Aus diesen ergibt sich zweifelsfrei, dass die medizinische Versorgung in Russland grundsätzlich ausreichend ist sowie psychiatrische Behandlung zur Verfügung steht, die vom Staat finanziert wird.

 

Insgesamt ergibt sich daher aus den Angaben von BF1 und BF2, aus dem Akteninhalt sowie aus den vorgelegten Länderberichten, dass diese Angaben ausreichend konkret waren, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer abschließend, jedenfalls in der dargestellten relevanten Form einzuschätzen. Eine fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Russischen Föderation wurde von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht.

 

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demgemäß nicht entgegen.

 

Eine aktuelle Bedrohungssituation für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, die einer Rückkehr entgegenstehen würde, wurde demnach von der belangten Behörde zutreffend verneint.

 

II. Rechtlich folgt daraus:

 

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

II.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

 

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfolgung unglaubwürdig ist und überdies gravierende Widersprüche zu den Angaben seiner Mutter bestehen, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr in die Russische Föderation sprechen, sind nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

 

In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung seiner Person - da ihm die Behörden unterstellt hätten, dass er ein Widerstandskämpfer sei bzw. dass er Widerstandskämpfer unterstützt habe - als absolut unglaubwürdig, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde.

 

Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.

 

Ein weiteres Sachvorbringen, welches geeignet wäre, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofs der Beschwerde nicht zu entnehmen.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der belangten Behörde - der sich der Asylgerichtshof anschließt - jedoch, wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargestellt, eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

 

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zur Russischen Föderation besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

 

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059) und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wird es dem Beschwerdeführer als jungem Mann im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar sein, in der Russischen Föderation durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Dahingehend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien laut seinen eigenen Ausführungen zusammen mit seiner Mutter als Lebensmittelverkäufer tätig gewesen sein soll, weshalb eine Arbeitsaufnahme nach seiner Rückkehr möglich und zumutbar erscheint.

 

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die Situation vor der Ausreise hinzuweisen, in der es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, für sich die Lebensgrundlage zu sichern. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass dies nunmehr bei einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

 

Diesbezüglich ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise offensichtlich das finanzielle Auslangen für sich gefunden hat und ist darauf zu verweisen, dass sich noch zahlreiche Familienangehörige im Herkunftsstaat befinden, die ihn gegebenenfalls unterstützten könnten. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens hat der Beschwerdeführer zu keiner Zeit ausgeführt, dass er sich mit seinen Familienangehörigen in einer existenzgefährdeten Lebenssituation befunden hat.

 

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass keine Hinweise bestehen, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zumutbar wäre.

 

Neben dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten, erstellt von XXXX, vom 21.07.2011, das ausdrücklich ausführt, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung festgestellt werden konnte, leidet der Beschwerdeführer laut vorläufigem Arztbrief vom 21.06.2011 an "Kryptogene incipiente Cirrhosis hepatitis Child A, Z.n. Hepatitis A, Zeichen einer Steatosis hepatis mit Ascites und Ösophagusvaricen, Hypertonie Gastropathie, erosive Antrumgastritis (Helicobacter pylori positiv)". Aus den Angaben und ärztlichen Befunden betreffend die Beschwerdeführer ist somit keine akute oder schwerwiegende Erkrankung feststellbar. Wie bereits das Bundesasylamt unter Verweis auf die Länderfeststellungen und auf die Feststellungen der Staatendokumentation festgehalten hatte, ist die für den Beschwerdeführer erforderliche Behandlung auch in der Russischen Föderation gewährleistet und sind die Medikamente bzw. Generika dieser Medikamente, die der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben aufgrund seiner Erkrankung derzeit einnimmt, auch im Herkunftsstaat erhältlich.

 

Es haben sich insgesamt keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an einem lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet bzw. im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät.

 

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

 

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

 

Abgesehen davon, dass die in der soeben zitierten Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände im gegenständlichen Asylverfahren überhaupt nicht vorliegt, ist auszuführen, dass in der Russischen Föderation ausreichend medizinische und auch psychische Behandlungsmöglichkeiten bestehen und - wie bereits beweiswürdigend festgehalten - das Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat behandelbar ist.

 

Der Beschwerdeführer hat somit offensichtlich keine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, welche oberhalb der Schwelle des Art. 3 EMRK liegt, zu erdulden und ist eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wegen gesundheitlicher Probleme Abstand zu nehmen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

 

Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes haben sich daher - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt - keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden. Dem Beschwerdeführer ist es daher weder gelungen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, noch ist es ihm gelungen, Gründe darzulegen, die eine Feststellung der Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig machen würden.

 

Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

 

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

 

II.4. Auch der Ausspruch über die Ausweisung ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

 

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.

 

Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder

 

§ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG).

 

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

 

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befindet sich zwar die Mutter des erwachsenen Beschwerdeführers, zu der auch offensichtlich aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung ein sehr enges Beziehungsverhältnis besteht und von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Personen auszugehen ist, sodass offensichtlich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK besteht. Seine Mutter ist jedoch ebenfalls Asylwerberin und deren Asylverfahren ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die Mutter des Beschwerdeführers im selben Umfang wie ihr Sohn von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

 

Der Vollständigkeit halber wird auch auf den in Österreich lebenden Bruder XXXX verwiesen, der mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass erstmals in der Beschwerde behauptet wurde, dass doch ein regelmäßiger Kontakt zu seinem Bruder XXXX bestehe und dieser den Beschwerdeführer auch ab und zu finanziell unterstütze. Im Widerspruch dazu hatten jedoch sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Mutter ausdrücklich zuvor in deren Asylverfahren angegeben, dass sie von niemandem abhängig wären und dass XXXX eine eigene Familie habe, weshalb kein enger Kontakt bestehe. Da somit keine intensive Beziehung, keine finanzielle Abhängigkeit oder gar ein gemeinsamer Haushalt mit diesem glaubhaft dargelegt werden konnten, besteht in Summe keine ausgeprägte Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder XXXX. Es konnte somit durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auch in diesem Zusammenhang kein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK festgestellt werden.

 

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt daher keinen Eingriff in dessen Recht auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.

 

Es liegen in gegenständlichem Verfahren im Übrigen keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers - als Zivilperson, die keiner besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppe angehört - in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen nicht glaubhaft ist.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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