TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 D6 307513-1/2008

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Spruch

D6 307513-1/2008/16E

 

Schriftliche Ausfertigung des am 28.6.2011 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter Chvosta als Vorsitzenden und den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Roswitha RETZL über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.11.2006, Zl. 05 17.638-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.8.2010, am 5.11.2010 und am 28.6.2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 iVm § 10 Abs. 5 Asylgesetz 2005 stattgegeben und Spruchpunkt III. wird mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: "Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ist auf Dauer unzulässig."

Text

Entscheidungsgründe

 

der schriftlichen Ausfertigung:

 

I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 20.10.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - ebenso wie seine Mutter und seine beiden Geschwister - den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

1. In ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2005 sowie am 13.6.2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere an, ihr Ehemann sei während der Amtszeit des adscharischen Präsidenten Aslan Abaschidse als XXXX tätig gewesen und nach dem Machtwechsel entlassen worden. Am darauffolgenden Tag habe sie im Innenministerium vorgesprochen, wo ihr mitgeteilt worden sei, dass sich ihr Ehemann in Haft befinde. Wenige Tage nach der Festnahme ihres Ehemannes durch die Polizei am XXXX sei die Mutter des Beschwerdeführers von einem unbekannten Mann angerufen und zur Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 50.000,-- US-Dollar aufgefordert worden. Sie habe die Forderung jedoch nicht erfüllen können. Am XXXX sei ihre Wohnung von fünf maskierten Personen durchsucht worden; diese hätten den gesamten Schmuck und andere Wertgegenstände sowie Dokumente ohne nähere Begründung mitgenommen. Währenddessen seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder beschimpft worden. Danach sei sie für die Dauer eines Jahres mehrmals im Monat angerufen und mit dem Tod sowie der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers bedroht worden. Von diesen Anrufen habe sie auch dem Innenminister berichtet. Ihr Ehemann sei seit der Festnahme am XXXX verschollen; sie kenne seinen Aufenthaltsort nicht und wisse auch nicht, ob er überhaupt noch am Leben sei. Ihr schwerkranker Sohn erhalte zudem seit Februar 2005 keine Behindertenpension mehr; der Beschwerdeführer finde keine Arbeit, da man ihn aufgrund seines Familiennamens nicht einstellen wolle.

 

In seiner Einvernahme am 25.10.2005 sowie am 13.6.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit den Ausführungen seiner Mutter übereinstimmend an, sein Vater sei während der Amtszeit Abaschidses XXXX gewesen und nach dem Regierungswechsel am XXXX festgenommen worden. Er selbst sei damals bei einem Freund gewesen. In der Folge sei die Familie bedroht und verfolgt worden. Zudem habe er aus politischen Gründen keine Arbeit gefunden. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen Führerschein und seine Geburtsurkunde vor.

 

2. Mit Bescheid vom 6.11.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab (Spruchpunkt I.), stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).

 

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Die Angaben des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig. Das Vorbringen, wonach er und seine Mutter seit der Entführung seines Vaters telefonisch bedroht worden seien, sei nicht glaubhaft, da es "völlig widersinnig" sei, Personen fast ein Jahr lang ständig "nur" zu bedrohen und "niemals Maßnahmen zu setzen, um die Drohung zu unterstreichen". Es sei zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor einer solchen verlassen habe. Hätten die von ihm ins Treffen geführten Vorfälle auch nur annähernd eine Furcht vor Verfolgung hervorgerufen, so hätte der Beschwerdeführer wohl sofort die Wohnung der Familie verkauft oder sich zumindest in ein Gebiet außerhalb Batumis begeben. Es könne in keiner Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand monatelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger aufhalte, wenn diese tatsächlich Furcht vor Übergriffen hervorgerufen hätten. Dass der Beschwerdeführer jedoch bis Mitte des Jahres XXXX an ein und derselben Adresse gewohnt habe, lasse einzig den Schluss zu, dass es nicht zu den von ihm geschilderten Drohungen gekommen sei. Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben; eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft darlegen können.

 

3. Dagegen richtet sich die vorliegende, (als Berufung) fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängeln. Darin wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, er habe plausibel dargelegt, dass er oftmals bedroht und sein Vater als politisch oppositionell eingestuft worden sei. Der Beschwerdeführer legte insbesondere ein XXXX vor.

 

4. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.2.2008 führte der Beschwerdeführer aus, in seinem Herkunftsstaat würden Nachforschungen bezüglich des Aufenthaltsortes der Familie durchgeführt. Seine ältere Schwester, die im XXXX aus der Russischen Föderation nach Georgien ausgewiesen worden sei, erhalte seit XXXX wiederholt Telefonanrufe, in denen nach der Familie gefragt und die ältere Schwester bedroht werde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Mitbegründerin und Vorsitzende der "XXXX" gewesen und auch in Fernsehnachrichten aufgetreten. Der Antritt der Partei bei den Wahlen sei jedoch behindert worden.

 

5. Nach entsprechendem Ersuchen erstattete der österreichische Verbindungsbeamte in Tbilisi mit Gesprächsnotiz vom 15.9.2010 das Ergebnis seiner Erhebungen, denen zufolge der österreichische Verbindungsbeamte (u.a.) im XXXX den Vater des Beschwerdeführers sowie dessen (neue) Lebensgefährtin und das gemeinsame (damals) zwei Jahre alte Kind angetroffen hatte. In seiner Befragung durch den österreichischen Verbindungsbeamten gab der Vater des Beschwerdeführers an, erst sechs Monate zuvor nach Georgien zurückgekehrt zu sein. Er sei nach seiner Entlassung aus der XXXX im Gefolge des Sturzes von Aslan Abaschidse 15 bis 20 Tage lang festgenommen worden, sei nach der Haft jedoch nicht mehr nach Hause gegangen, sondern nach Russland geflüchtet. Zurzeit werde er nicht verfolgt und wolle sich rehabilitieren lassen, weshalb er ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht habe; es sei ihm jedoch nahe gelegt worden, "die Sache" ruhen zu lassen. Derzeit arbeite er als

XXXX.

 

Mit Schriftsatz vom 22.11.2010 legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterstützungsschreiben von Privatpersonen vor.

 

6. Aus dem im Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten vom 19.5.2011 geht hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers an einer Anpassungsstörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, überlagert von einer Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen, leidet.

 

7. Am 19.8.2010, am 5.11.2010 sowie am 28.6.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An der Verhandlung, der jeweils auch eine Dolmetscherin für die georgische Sprache beigezogen wurde, nahmen der Beschwerdeführer, seine Mutter, seine Schwester sowie eine Vertrauensperson teil.

 

In der Verhandlung am 28.6.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurück. Dagegen wurde die Beschwerde gegen Spruchteil III. aufrecht gehalten.

 

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 9 Z 1 Asylgesetz 2005 mündlich verkündet.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist der Sohn der Beschwerdeführerin zu D6 307503-1/2008 sowie der Bruder der Beschwerdeführerin zu D6 307502-1/2008. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2005 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet. Sein jüngerer Bruder, der Beschwerdeführer zu D6 307515-1/2008, verstarb am XXXX an einem XXXX und ist im österreichischen Bundesgebiet begraben. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Mutter und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt.

 

Die Mutter des Beschwerdeführers war von XXXX an bis zu ihrer Ausreise als XXXX tätig, wo sie - ebenso wie am XXXX - Psychologie und Pädagogik unterrichtete. Im Jahr XXXX gründete die Mutter des Beschwerdeführers den Verein "XXXX", der die Unterstützung XXXX zum Ziel hatte. Dieser Verein finanzierte eine im Jahr XXXX eröffnete XXXX, deren Leitung die Mutter des Beschwerdeführers übernahm und die eine von Ärzten und Psychologen sowie Pädagogen getragene Betreuung ermöglichen sollte. Bis zuletzt war die Mutter des Beschwerdeführers auch als XXXX in ihrer eigenen Privatpraxis tätig.

 

Von XXXX an war die Mutter des Beschwerdeführers Vorsitzende der Ortsgruppe der Partei "XXXX", wobei sie ihre Kandidatur bei den Wahlen im Jahr XXXX nach Drohanrufen zurückzog. Der Vater des Beschwerdeführers war während der Amtszeit Aslan Abaschidses XXXX; nach dem Sturz Abaschidses wurde er entlassen und am XXXX festgenommen. Im Zuge einer Vorsprache beim damaligen Innenminister wurde der Mutter des Beschwerdeführers eine Prüfung der Verhaftung ihres Ehemannes zugesichert. Schließlich wurde die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch zur Zahlung von Lösegeld in der Höhe von 50.000,-- US-Dollar aufgefordert. Kurz darauf drangen fünf maskierte Personen in ihre Wohnung ein, durchsuchten sie und bedrohten die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder. Überdies nahmen sie Wertgegenstände an sich. In der Folge erhielt die Familie des Beschwerdeführers immer wieder Telefonanrufe, in denen sie mit dem Tod bedroht und die Entführung seiner Schwester angedroht wurde. Dem nunmehr im österreichischen Bundesgebiet verstorbenen Bruder des Beschwerdeführers wurde in Georgien ohne Angabe von Gründen die aufgrund seiner Behinderung gewährte Rente entzogen. Die von der Mutter des Beschwerdeführers betriebene XXXX musste geschlossen werden, nachdem behördliche Bewilligungen bzw. Förderungen entweder nicht erteilt oder hinausgezögert worden waren. Der Beschwerdeführer erhielt wegen der früheren beruflichen Stellung seines Vaters keinen Arbeitsplatz. Wenige Monate vor der Ausreise wurde die Schwester des Beschwerdeführers von unbekannten Personen überfallen.

 

Der Vater des Beschwerdeführers war bereits wenige Wochen nach seiner Festnahme im XXXX wieder enthaftet worden. Nach seiner Freilassung war er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern umgehend in die Russische Föderation geflüchtet, ohne seine Familie davon zu informieren, dass er noch am Leben war und sich nunmehr außerhalb Georgiens aufhielt. In Russland gründete der Vater des Beschwerdeführers eine neue Familie, bevor er im XXXX mit seiner Lebensgefährtin und seinem mittlerweile 3 Jahre alten Kind nach Georgien zurückkehrte, wo er (in XXXX) als XXXX lebt und sich um seine Rehabilitierung bemüht.

 

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, beherrscht die deutsche Sprache und verfügt über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Heimat sind gering. Die Schwester des Beschwerdeführers, die ebenfalls die deutsche Sprache beherrscht, hat die Externistenprüfung über die vierte Klasse der Hauptschule erfolgreich bestanden. Sie leidet an einer Anpassungsstörung im Sinne von Angst und Depression gemischt, überlagert von einer Konversionsstörung mit psychogenen Anfällen. Der Beschwerdeführer leidet u.a. an Morbider Adipositas. Die Mutter des Beschwerdeführers beherrscht die deutsche Sprache ebenso und arbeitet ehrenamtlich in einem Altersheim. In Georgien lebt eine (weitere) schon seit Jahren verheiratete und vor langer Zeit nach Russland ausgewanderte (und wieder heimgekehrte) Schwester des Beschwerdeführers.

 

2. Die Feststellungen zur georgischen Staatsangehörigkeit sowie zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf den insofern glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Integration (sowie jene seiner Mutter und seiner Schwester) stützen sich auf zahlreiche, im Verfahren vorgelegte Unterlagen sowie auf seine eigenen Aussagen und die Angaben seiner Mutter und seiner Schwester, die unbedenklich erscheinen. Auch die Feststellungen über die erfolgten Repressionen aufgrund der beruflichen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers beruhen auf seinen insofern insofern plausiblen und auch stets gleichbleibenden Ausführungen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens, den Angaben seiner Mutter sowie den Recherchen des österreichischen Verbindungsbeamten, der den Vater des Beschwerdeführers in Adscharien ausfindig machen und (neben weiteren Personen) befragen konnte (der erkennende Senat vermag auch angesichts des überzeugenden persönlichen Eindrucks der Mutter des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nicht davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in Kontakt gestanden hat, weshalb die Übereinstimmung ihrer Aussagen die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe - iZm den übrigen Beweismitteln - entsprechend erhöht; vgl. die Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten vom 15.9.2010). Die ehemalige Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als XXXX ergibt sich zudem aus einem Schreiben des XXXX. Die Feststellungen über die beruflichen Tätigkeiten der Mutter des Beschwerdeführers gründen neben deren glaubwürdigen Aussagen auch auf einem vorgelegten Artikel der Zeitung "XXXX" (zur näheren Begründung wird im Übrigen auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen).

 

Die Feststellung über die Erkrankung der Schwester des Beschwerdeführers beruht auf dem eingeholten psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten in ihrem Verfahren, jene über die Erkrankung des Beschwerdeführers auf einem unbedenklichen medizinischen Attest.

 

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in den Spruchteilen I. und II. konnten weitere Feststellungen über die Aktualität der Verfolgungsgefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien entfallen.

 

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

 

3.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008) sind - soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

3.2 Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen; gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 ist bei Asylanträgen, die - wie im vorliegenden Fall - ab dem 1.5.2004 gestellt wurden, das AsylG 1997 (idF BGBl. I 101/2003) anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist § 10 AsylG 2005 in derselben Fassung auf alle am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997 als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011, eine Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 mit Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat als Abweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Folglich ist die vorliegende Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 zu beurteilen.

 

3.3 Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) war Folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

 

3.3.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

 

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich). Durchaus eine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte der Gerichtshof dagegen im Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer bei der Ausweisung einer brasilianischen Beschwerdeführerin, die vier Jahre lang gänzlich illegal in den Niederlanden gelebt hatte und in diesem Zeitraum aufgrund ihrer Beziehung zu einem niederländischen Staatsbürger, von dem sie sich in der Folge wieder trennen sollte, Mutter eines Kindes geworden war, welches (aufgrund des niederländischen Vaters) die niederländische Staatsbürgerschaft besaß und dessen Obsorge der Vater aufgrund eines pflegschaftsbehördlichen Beschlusses erhalten hatte; nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte überwogen die Konsequenzen einer (zwangsläufigen) Trennung des Kindes von seiner Mutter im Falle der Ausweisung die öffentlichen Interessen des Staates an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb den staatlichen Behörden auch "exzessiver Formalismus" vorzuwerfen sei (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande).

 

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war. In seinem Erk. vom 7.10.2010, B 950/10 ua., ging der Verfassungsgerichtshof dagegen von einer Verletzung des Privatlebens einer ausgewiesenen türkischen Familie aus, die bereits seit mehr als sieben Jahren in Österreich gelebt und die nicht durch allfällige verfahrensverzögernde Handlungen die lange Verfahrensdauer verursacht hatte: Der Gerichtshof hob insbesondere den Umstand hervor, dass die Kinder den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hatten.

 

3.3.2 Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keinen familiären Bezug zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, weshalb ihn die in Rede stehende Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde (die in Österreich lebende Mutter des Beschwerdeführers und seine Schwester sind ebenfalls nur aufgrund der gestellten Asylanträge vorläufig aufenthaltsberechtigt).

 

3.3.3 Dennoch greift die Ausweisung in das (ebenfalls nach Art. 8 EMRK geschützte) Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ein:

 

Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im 7. Jahr seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet, wenngleich der Aufenthalt lediglich aufgrund des gestellten Asylantrages legal war, weshalb die privaten Interessen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eine wesentliche Minderung erfahren (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 24.4.2007, 2007/18/0173; 20.3.2001, 98/21/0448).

 

Die erhebliche Verfahrensdauer, durch welche auch die beträchtliche Aufenthaltsdauer entstanden ist, wurde vom Beschwerdeführer durch keinerlei verfahrensverzögernde Handlungen oder dergleichen (mit)verursacht; es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen in unglaubwürdiger Weise gesteigert oder gar unglaubwürdige Fluchtgründe vorgebracht hätte. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

 

Im vorliegenden Fall war ungeachtet der Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchpunktes III. darauf Bedacht zu nehmen, dass die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, die seine Bedrohung (und jene seiner Familie) aufgrund der beruflichen Stellung seines Vaters als XXXX nach dem Fall des Abaschidse-Regimes beinhaltet haben, der Wahrheit entsprochen haben. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat ohne triftige Gründe verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat sich im Laufe seines sechsjährigen Aufenthaltes - trotz der intensiven Betreuung seines mittlerweile verstorbenen Bruders - sehr um seine Integration in Österreich bemüht. Er beherrscht die deutsche Sprache. Die Mutter des Beschwerdeführers, die in ihrer Heimat als XXXX und als XXXX tätig war, arbeitet schon seit längerem regelmäßig (und mehrmals wöchentlich) ehrenamtlich in einem Altersheim. Die Schwester des Beschwerdeführers leidet an einer psychischen Erkrankung und bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung. Es ist davon auszugehen, dass eine Rückführung nach Georgien ihren Gesundheitszustand gewiss verschlechtern würde. Dies gilt gleichermaßen auch für die angeschlagene gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester verfügen über einen weitreichenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die in Georgien erworbene berufliche Qualifikation sowie ihre ehrenamtliche Tätigkeit in Österreich werden der Mutter des Beschwerdeführers, mit welcher der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit pro futuro - in welchem Bereich auch immer - erleichtern; dies gilt gleichermaßen für den Beschwerdeführer selbst, der über eine wirtschaftlich-pädagogische Ausbildung verfügt und dessen bisherige (mehrfache) Bemühungen um den Erwerb eines Arbeitsplatzes lediglich am Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung (ungeachtet mehrerer Einstellungsmöglichkeiten) gescheitert waren. Die Schwester des Beschwerdeführers beabsichtigt nach dem Schulabschluss eine Ausbildung als Dolmetscherin. Im Gegensatz dazu sind die Bindungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie seiner Schwester zu Georgien als gering zu werten: Zwar lebt eine schon seit Jahren verheiratete und vor langer Zeit nach Russland ausgewanderte Schwester wieder in Georgien, doch hat - wie bereits oben erwähnt - der aus dem Exil nach XXXX zurückgekehrte Vater des Beschwerdeführers mittlerweile eine neue Familie gegründet.

 

Durch die Vorlage diverser Bescheinigungsmittel hat der Beschwerdeführer zudem seine Bereitschaft gezeigt, am Verfahren aktiv mitzuwirken. Er trägt - wie bereits oben erwähnt - keinerlei Verantwortung für die lange Verfahrensdauer. Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10), ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers und seiner Mutter sowie seiner Schwester während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt. Da der Beschwerdeführer festgestellter Maßen wegen der Verfolgung seiner Familie wegen der früheren Tätigkeit seines Vaters seine Heimat verlassen (und aus diesen - glaubwürdigen - Gründen Asyl beantragt) hat, fällt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Relativierung der Integration, die bloß auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG entstanden ist, (ebenso wie die illegale Einreise in das österreichische Bundesgebiet) im vorliegenden Fall weniger ins Gewicht (vgl. idS VwGH 20.4.2006, 2005/18/0560).

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Senat zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aufenthaltsdauer und der inzwischen erfolgten außerordentlichen Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet schwerer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens wiegen. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung erweist sich somit angesichts der gelungenen Integration des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK. Die Ausweisung war folglich auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Da die Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bloß vorübergehender Natur sind und die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 somit auf Dauer für unzulässig zu erklären war, wird daher gemäß § 44a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen sein.

 

Auch in den Verfahren der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers wurde die Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, Verfahrensdauer
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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