S5 422.118-1/2011/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011, Zl. 11 09.652-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, brachte am 28.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 343/2003 der Rat Ungarn zuständig. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abscheidung nach Ungarn gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerde kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach dem in Aussicht genommenen Zielstaat Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.