A6 224.046-3/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2002, Zl. 01 11.496-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 02.04.2002 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste eigenen Angaben zufolge am 14.05.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
I.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2001 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, sowie am 14.08.2001 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, dass sein Onkel im Jänner 2001 von den Bakassi-Boys festgenommen worden wäre. Für dessen Freilassung hätte der Anführer vom Beschwerdeführer etwa 2.000 USD verlangt. Nachdem er das Geld bezahlt hätte, wäre sein Onkel freigelassen worden, jedoch im Februar 2001 gemeinsam mit dem Bruder des Beschwerdeführers neuerlich festgenommen worden. Als der Onkel schließlich getötet worden wäre, habe der Beschwerdeführer die Gründe dafür eruieren wollen und habe zu diesem Zwecke über seinen Anwalt einen Brief an die Polizei verfasst, woraufhin er zu einem Gespräch mit dem Anführer der Bakassi-Boys eingeladen worden wäre. Dabei sei er allerdings festgehalten und drei Tage gefoltert worden. Sie hätten ihn aufgefordert, ihrer Organisation beizutreten, dies sei jedoch seitens des Beschwerdeführers abgelehnt worden. Die Bakassi-Boys hätten ein Geheimnis und könnten diese durch Wände gehen. Beim Fluss Niger würden sich die Bakassis versammeln und Rituale ausüben. Dort würde auch der Geist des Wassers erscheinen, der den Mitgliedern Messer und Axt gäbe, damit sie Menschen töteten. Jedenfalls hätten sie ihm dann drei Tage Bedenkzeit gegeben und ihn freigelassen. Daraufhin hätte er seinen Anwalt aufsuchen wollen, jedoch erfahren, dass dieser ebenfalls umgebracht worden wäre. Schließlich sei auch das Familienhaus niedergebrannt worden und hätte er von Nachbarn erfahren, dass die Bakassi-Boys seine Frau, seinen Sohn sowie seine Mutter getötet hätten. Nachdem auch sein Geschäft angezündet worden wäre, hätte sich der Beschwerdeführer zur Flucht aus Nigeria entschlossen.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, Zl. 01 11.496-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG zulässig ist. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig sei und ganz offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche. Der eigentliche Fluchtgrund selbst entbehre nicht nur jeder Glaubwürdigkeit, sondern seien die Angaben des Beschwerdeführers völlig absurd und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen. Die gesamten Ausführungen des Beschwerdeführers seien derart unlogisch und entbehrten jeder rationalen Denkvorstellung, sodass hier eindeutig von einer erfundenen Geschichte ausgegangen werden müsste.
I.4. Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 10.09.2001 fristgerecht Berufung, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2002, Zl. 224.046/0-XI/38/01, gemäß § 32 Abs. 2 AsylG stattgegeben sowie der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. In der Begründung hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - so unglaubwürdig es auch erscheinen möge - insbesondere auch vor dem Hintergrund des Amtswissens "sonstige Hinweise auf Verfolgungsgefahr" iSd § 6 AsylG 1997 auf eine dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zuzurechnende mögliche Verfolgungsgefahr, nämlich die in Nigeria fallweise tatsächlich stattfindenden Übergriffe von Angehörigen militanter (Jugend)Organisationen (hier konkret der "Bakassi-Boys") auf staatliche Einrichtungen, Ölgesellschaften und (andere) Privatpersonen mit nicht von vornherein auszuschließendem politischen oder religiösen Hintergrund, beinhalte. Der Asylantrag könne jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet iSd § 6 Z 2 AsylG beurteilt werden.
I.5. Korrespondierend zu der letztgenannten Entscheidung wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2002, Zl. 01 11.496-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchteil II). Das Bundesasylamt übernahm im Wesentlichen die Beweiswürdigung aus dem vorangegangenen Bescheid vom 21.08.2001 und ergänzte diese durch einige wenige standardisierte Absätze. In der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde abermals darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bloß "schlicht unglaubwürdig" sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.
I.6. Gegen diesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer am 21.03.2002 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 02.04.2002 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin bemängelte er, dass die Begründungen beider Entscheidungen des Bundesasylamtes trotz der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen fast gleich seien. Wenn aber schon die Bescheidbegründungen inhaltsgleich wären, erlaube er sich auch, auf die Berufungsbegründung gegen den ersten Bescheid zu verweisen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz völlig zu Recht gerügt, dass sich das Bundesasylamt nicht in ausreichender Weise mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Die Beweiswürdigung des nunmehr angefochtenen Bescheides entspricht - abgesehen von einigen ergänzten standardisierten Textbausteinen über Glaubwürdigkeitsanforderungen - nahezu wortgleich dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2001, der allerdings bereits von seiten des Unabhängigen Bundesasylamtes aufgehoben worden war. Auch in der rechtlichen Beurteilung hält die belangte Behörde - entgegen den Ausführungen im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.202 - abermals daran fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bloß "schlicht unglaubwürdig" sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspräche.
Die belangte Behörde hat sich somit - wenn sie diesmal auch nicht § 6 AsylG direkt im Spruch angewendet hat - über den vom Unabhängigen Bundesasylsenat erteilten Auftrag in weiten Teilen (inhaltlich) willkürlich hinweggesetzt. Zwar stellt sich die seitens des Beschwerdeführers angeführte spirituelle Verfolgung tatsächlich als nicht den Tatsachen entsprechend dar, da eine solche Verfolgung nicht mit den Naturgesetzen vereinbar ist. Allerdings wäre die belangte Behörde dazu gehalten gewesen, sich mit den eigentlich angeblich fluchtauslösenden Gründen - der Beschwerdeführer behauptet, von den Bakassi Boys festgehalten und gefoltert worden zu sein - auseinanderzusetzen. Dies ist allerdings dem Grunde nach unterblieben, wobei in diesem Kontext insbesondere festzuhalten ist, dass es das Bundesasylamt zur Gänze unterlassen hat, auf den Fall des Beschwerdeführers bezogene Länderfeststellungen zu treffen. Demnach finden sich keinerlei Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "Bakassi-Boys" und blieb auch die Rückkehrsituation abgelehnter Asylwerber gänzlich unbeleuchtet. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt erkennbar unterlassen hat, sich mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse in seinem Herkunftsland im Verfahren anzustellen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts darstellen.
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen die konkreten Ermittlungsergebnisse zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.