Rechtssatz 1
Hinzu kommt jedoch - was letztlich zu einem Abschiebehindernis führt -, dass die BF Mutter von sechs minderjährigen Kindern im Alter von 17, 15, 13, 9, 6 und 2 Jahren ist, die allesamt noch nie in ihrem Leben ukrainischen Boden betreten haben, sondern von klein auf im Libanon aufwuchsen und dort - was die älteren Kinder anbelangt - zur Schule gingen; weiters sprechen die Kinder kaum bzw. kein Russisch. Nach Ansicht des AsylGH könnte bei der Rückverbringung der Kinder in ein für sie fremdes Land - dessen Bevölkerung zwar nicht Hunger leiden muss, aber dennoch zumeist sehr arm ist - nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK gleich käme. Es muss jedoch betont werden, dass diese Schlussfolgerung nur aus den konkreten, besonderen familiären Umständen in diesem Verfahren gezogen wird und sich daraus keine Rückschlüsse auf andere Verfahren ergeben.