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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M in K, vertreten durch Dr. Hans Kaska und Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwälte in St. Pölten, Kremser Gasse 26, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 21. September 1995, Zl. IVc 7022/7100 B, betreffend rückwirkende Berichtigung der Bemessung von Karenzurlaubsgeld sowie Widerruf und Rückforderung von Sondernotstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1. und 2., hinsichtlich des Anspruchszeitraumes vom 26. Juni 1991 bis zum 31. Oktober 1991 in den Spruchpunkten 3. und 4., hinsichtlich der in Spruchpunkt 4. ausgesprochenen Rückforderung von S 129.554,-- und in Spruchpunkt 5. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hinsichtlich des in Spruchpunkt 3. enthaltenen Ausspruches für die Zeit nach dem 25. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen - also hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. enthaltenen Aussprüche darüber, dass während des Zeitraums vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 kein Anspruch auf Sondernotstandshilfe bestanden habe und die Leistung für diesen Zeitraum widerrufen werde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.190,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bezog nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom 25. August 1990 bis zum 25. Juni 1991 erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 Abs. 2 AlVG und daran anschließend zunächst bis zum 24. März 1992 und aufgrund eines weiteren Antrages bis zum 25. Juni 1993 Sondernotstandshilfe. Zu jedem der drei beim Arbeitsamt St. Pölten gestellten Anträge unterfertigte sie eine schriftliche Erklärung des Inhalts, dass der Vater des Kindes nicht bei ihr wohne und weder "auf der gleichen Adresse" wie die Beschwerdeführerin "angemeldet" noch nach den meldegesetzlichen Bestimmungen "auf dieser Adresse anzumelden" sei.
Am 14. Juli 1994 sprach Peter G., der Vater der beiden Kinder der Beschwerdeführerin, beim Arbeitsamt St. Pölten vor. Er gab im Wesentlichen an, dass er von Jänner 1985 bis in das Jahr 1994 mit der Beschwerdeführerin eine Lebensgemeinschaft geführt und mit ihr zusammengewohnt habe.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten mit Bescheid vom 3. März 1995 aus, die der Beschwerdeführerin gewährte Sondernotstandshilfe werde "mangels Notlage ab dem nachstehend angeführten Tag eingestellt: AB 1.11.1991". Die Begründung bestand, abgesehen von Gesetzeszitaten, aus folgendem Satz:
"Das anrechenbare Einkommen Ihres Lebensgefährten übersteigt ab 1.11.91 Ihren Anspruch auf Sondernotstandshilfe."
Mit Bescheid vom 7. März 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten aus, das der Beschwerdeführerin gewährte Karenzurlaubsgeld werde "für nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und die Beschwerdeführerin werde "zur Rückzahlung unberechtigt empfangenen Karenzurlaubsgeldes in dem nachstehend angeführten Betrag verpflichtet: BETRAG S 24.154,--". Ein Zeitraum war nicht genannt. Die Begründung lautete - abgesehen von Gesetzeszitaten - wie folgt:
"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Durch Verschweigung der Lebensgemeinschaft mit Hr. Peter G., zu unrechter Bezug des erhöhten Karenzurlaubsgeldes."
Mit einem weiteren Bescheid vom 7. März 1995 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice St. Pölten aus, die der Beschwerdeführerin gewährte Sondernotstandshilfe werde "für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" und die Beschwerdeführerin werde "zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Sondernotstandshilfe in dem nachstehend angeführten Gesamtbetrag verpflichtet. BETRAG S 70.590,--". Ein Zeitraum war nicht genannt. Die Begründung lautete - abgesehen von Gesetzeszitaten - wie folgt:
"Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Durch Verschweigung der Lebensgemeinschaft mit Hr. Peter G., zu unrechte Bezug der Sondernotstandshilfe in voller Höhe."
Über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diese drei Bescheide entschied die belangte Behörde - nach Durchführung weiterer Ermittlungen - mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"1. Die Zuerkennung des erhöhten Karenzurlaubsgeldes für die Zeit vom 25.08.1990 bis 25.06.1991 wird aufgrund des anrechenbaren Einkommens des Lebensgefährten, Herrn Peter G., widerrufen.
2. Der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in Höhe von
S 23.974,-- wird gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
3. Es besteht kein Anspruch auf Sondernotstandshilfe ab 26.06.1991, aufgrund des anzurechnenden Einkommens des Lebensgefährten Herrn Peter G.
4. Die Zuerkennung der Sondernotstandshilfe für die Zeit vom 26.06.1991 bis 25.06.1992 wird zur Gänze widerrufen und der aus dem Widerruf resultierende Übergenuss in Höhe von S 129.554,-- gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
5. Der Gesamtbetrag in Höhe von S 153.518,-- ist noch ausständig.
Die Gesamtforderung in Höhe von S 153.518,-- ist in 47 monatlichen Raten zu je S 3.200,-- und einer Restrate von S 3.118,-- zu tilgen. Im Falle des Ausbleibens einer Teilzahlung tritt die Fälligkeit des gesamten noch aushaftenden Betrages ein und es kann eine sofortige Entrichtung aller aushaftenden Teilzahlungen verlangt werden."
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Zum Karenzurlaubsgeld:
Die belangte Behörde hat für den gesamten - im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten - Zeitraum des von der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres zweiten Kindes bezogenen Karenzurlaubsgeldes die Zuerkennung des "erhöhten Karenzurlaubsgeldes ... widerrufen" und der Beschwerdeführerin den daraus resultierenden Übergenuss zum Rückersatz vorgeschrieben. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde der Meinung war, das anzurechnende Einkommen von Peter G. habe für den gesamten Bezugszeitraum mit Ausnahme des Monats April 1991 einen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 Abs. 1 und 2 AlVG in der während des Bezugszeitraumes geltenden Fassung überstiegen, weshalb "bis auf den Monat April 1991 lediglich das niedrigere Karenzurlaubsgeld" und für den Monat April 1991 aufgrund der Anrechnung ein näher genannter "Mischsatz" gebühre. Damit lässt der angefochtene Bescheid insgesamt erkennen, dass die belangte Behörde mit dem "Widerruf" des "erhöhten" Karenzurlaubsgeldes die rückwirkende, teils den gesamten Unterschiedsbetrag zwischen dem Karenzurlaubsgeld nach § 27 Abs. 1 und 2 AlVG, teils nur einen Teil dieses Unterschiedsbetrages umfassende Berichtigung der Bemessung des Karenzurlaubsgeldes meinte.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde aber darauf reagieren müssen, dass der erstinstanzliche Bescheid über das Karenzurlaubsgeld (der erste der beiden Bescheide vom 7. März 1995) in Bezug auf den Ausspruch, das Karenzurlaubsgeld werde "für nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt," mangels Angabe eines Zeitraumes ohne normativen Gehalt war. Die im Spruch fehlende Angabe des Zeitraumes war auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht enthalten, und der Rückforderungsbetrag zeitlich ebenfalls nicht zuordenbar. Die Begründung brachte insbesondere nicht zum Ausdruck, dass die Lebensgemeinschaft während der gesamten Bezugsdauer bestanden habe.
Zur rechtlichen Bedeutung dieses Mangels des erstinstanzlichen Bescheides kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf Punkt 2. der Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, verwiesen werden. Aus den dort dargestellten Gründen hätte auch im vorliegenden Fall die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid, dessen normativer Gehalt sich in der Rückforderung erschöpfte, gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe aufzuheben gehabt, dass seine Rechtswidrigkeit auf dem Fehlen einer wirksamen Entscheidung über die Unrechtmäßigkeit des Empfanges der zurückgeforderten Leistung beruhe (vgl. auch dazu und zu den Rechtsfolgen eines solchen Ausspruches das zitierte Erkenntnis). Dadurch, dass die belangte Behörde stattdessen selbst - erstmals - eine zeitraumbezogene Entscheidung über die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Leistung ("Widerruf" der Erhöhung, in Bezug auf den Monat April 1991 allerdings nur teilweise) fällte, überschritt sie die "Sache" des Berufungsverfahrens. Die daraus folgende inhaltliche Rechtswidrigkeit von Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides erfasst - weil der Ausspruch über die mangelnde Berechtigung des Bezuges (hier: in der gewährten Höhe) eine notwendige Voraussetzung der Rückforderung ist - auch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides.
2. Zur Sondernotstandshilfe:
Die - von der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1991 bis zum 25. Juni 1993 bezogene - Sondernotstandshilfe wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. März 1995 ab dem 1. November 1991 - ohne Angabe eines Endzeitpunktes - "eingestellt". Diese zeitraumbezogene Entscheidung brachte die Verneinung der Bezugsberechtigung der Beschwerdeführerin vom 1. November 1991 bis zu dem (vor der Erlassung dieses Bescheides gelegenen) Bezugsende am 25. Juni 1993 zum Ausdruck. Nach den in Punkt 1. der Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, dargestellten Maßstäben wäre ihre Wiederholung durch eine die Berufung der Beschwerdeführerin insoweit abweisende Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig gewesen. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Auffassung, die Einstellung von Leistungen nach § 24 Abs. 1 AlVG für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum komme (wie in späteren Entscheidungen hinzugefügt wurde: nur soweit die Leistung auch tatsächlich ausgezahlt wurde) "schon begrifflich nicht in Frage" und dies müsse allein schon zur Aufhebung eines derartigen Bescheides führen, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, nicht aufrecht erhalten (vgl. seither etwa auch das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0115). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den erwähnten Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. März 1995 in ihrer Entscheidung aber nicht wiederholt.
Mit dem die Sondernotstandshilfe betreffenden (zweiten) erstinstanzlichen Bescheid vom 7. März 1995 wurde diese Leistung "für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt", ohne dass ein Zeitraum genannt war, und ein zeitlich nicht zuordenbarer Betrag zurückgefordert. Die Rechtsfolgen dieser Mangelhaftigkeit des die Sondernotstandshilfe betreffenden erstinstanzlichen Bescheides vom 7. März 1995 entsprechen denjenigen des identischen Mangels des erstinstanzlichen Bescheides über das Karenzurlaubsgeld.
Spielraum für eine inhaltliche Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Sondernotstandshilfe bestand für die belangte Behörde daher nur - aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. März 1995 - in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum Ende des Bezuges. Nach den in Punkt 1. der Rechtsausführungen in dem Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zlen. 96/08/0029, 0030, 0038, dargelegten Maßstäben hätte die belangte Behörde insoweit - wegen Beschränkung auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens - nur eine Einstellung aussprechen dürfen. Diese Ansicht war im Vorerkenntnis freilich nicht tragend, weil die so verstandene "Sache" damals nicht überschritten (sondern die rückwirkende Einstellung im Berufungsbescheid wiederholt) worden war. Der vorliegenden Entscheidung kann schon deshalb ohne Befassung eines verstärkten Senates die aus dem hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 96/08/0258, zu ziehende Konsequenz, dass die Formulierung einer Entscheidung als "Einstellung" oder "Widerruf" nicht zu einer dementsprechenden Beschränkung der "Sache" des Berufungsverfahrens führt, zugrunde gelegt werden. "Sache" ist bei Aussprüchen der einen wie der anderen Art die Verneinung der Bezugsberechtigung während des davon betroffenen Zeitraumes.
Die belangte Behörde hat die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Bezug der Sondernotstandshilfe in zweifacher Weise verneint, nämlich einmal durch den Ausspruch, es bestünde "kein Anspruch ... ab 26.06.1991" (ohne Angabe eines Endzeitpunktes; Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides), und einmal durch einen Widerruf für die Zeit vom 26. Juni 1991 bis zum 25. Juni 1992 (in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides). Beide Aussprüche sind wegen Fehlens einer erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig, insoweit sie sich auf den Zeitraum vom 26. Juni 1991 bis zum 31. Oktober 1991 beziehen.
In Bezug auf den Zeitraum vom 26. Juni 1992 bis zum Bezugsende am 25. Juni 1993 ist Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides völlig begründungslos, weil inhaltliche Ausführungen über die Bezugsberechtigung während dieses Zeitraumes in der Bescheidbegründung fehlen und im Gegenteil hervorgehoben wird, "im vorliegenden Fall" sei "der Bezug der Sondernotstandshilfe in der Zeit vom 26.06.1991 bis 25.06.1992 zu prüfen". Das scheint auf einem Versehen zu beruhen (Annahme des Bezugsendes mit 25. Juni 1992 statt 25. Juni 1993 in diesem Teil der Begründung und in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) und belastet die Entscheidung jedenfalls mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insoweit sich Spruchpunkt 3. auf das letzte Jahr des Bezuges der Leistung bezieht.
Für den damit verbleibenden Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 hat die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen, es habe kein Anspruch auf Sondernotstandshilfe bestanden und die Zuerkennung der Leistung werde widerrufen. Dies deshalb, weil die belangte Behörde mit nicht unschlüssiger Begründung festgestellt hat, Peter G. und die Beschwerdeführerin hätten sich an deren Wohnadresse in Grünau mit gleichem Datum (29. April 1991) angemeldet und dort - jedenfalls in einer nach den melderechtlichen Vorschriften die erfolgte Meldung von Peter G. auch erfordernden Weise - über das Ende des Bezugszeitraumes hinaus zusammen gewohnt. Dabei hat die belangte Behörde auch im Einzelnen festgestellt, dass zwar im Meldezettel von Peter G. "Tür Nr. 02" angegeben gewesen sei, während die Angabe einer Türnummer im Meldezettel der Beschwerdeführerin gefehlt habe, das Objekt nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen F. aber nur einen Eingang gehabt habe und dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, Peter G. habe zwar, "wenn er sich im Raum St. Pölten aufhielt, zumeist im Haus M.-Gasse 3 genächtigt", "hier jedoch überwiegend in dem von ihm als Büroräumlichkeit benützten Trakt des Hauses, wo er auch eine Schlafgelegenheit hatte", die übereinstimmenden Aussagen des Peter G. und des Zeugen F. entgegenstünden, wonach es in den Firmenräumlichkeiten keine Schlafstelle gegeben habe. Weiters stützt sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen zu der von ihr auch angenommenen Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Peter G. auf Feststellungen über gemeinsame Kreditaufnahmen für Um- bzw. Zubauten des Hauses sowie darüber, dass in der Anwaltskorrespondenz im Zuge der Trennung u.a. die Frage der "Abholung der Fahrnisse" durch Peter G. geregelt worden sei.
Diesen Feststellungen begegnet die Beschwerdeführerin mit dem
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an sich beachtlichen - Argument, die belangte Behörde habe trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren nur der Beschwerdeführerin selbst, aber nicht ihren Rechtsvertretern zu den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen Parteiengehör gewährt (vgl. dazu etwa Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 368 ff zu § 45 AVG). Hiezu wird zwar ausgeführt, es hätten u.a. "hinsichtlich der Einrichtung, Gestaltung und der Lebensbereiche im Haus M.-Gasse 3" ergänzende Beweisanträge gestellt und Ausführungen getroffen werden können, "hinsichtlich der baulichen Verhältnisse" hätten "Pläne vorgelegt werden können" und es hätten Zeugenaussagen insbesondere der Eltern von Peter G. u.a. "zur Frage der Intensität der Wohnungsbeziehungen" beantragt werden können. Mit diesen Ausführungen wird aber nicht dargetan, dass in Bezug auf Peter G. nur eine "Scheinmeldung" vorgelegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 92/08/0076) oder es sich
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worauf schon das Berufungsvorbringen über eine "Schlafgelegenheit" in dem "als Büroräumlichkeiten benützten Trakt des Hauses" nicht hindeutet - um ein Objekt mit voneinander baulich getrennten Wohnungen gehandelt habe (vgl. zu diesem Thema die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1988, Zl. 87/08/0011, vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0127, vom 17. September 1991, Zl. 91/08/0105, vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0156, und zuletzt vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0043). Im Besonderen wird der Feststellung der belangten Behörde, das Objekt habe nur einen Eingang gehabt, nicht entgegen getreten. Ob es in den Büroräumlichkeiten - was die belangte Behörde nicht angenommen hat - eine Schlafgelegenheit gab und Peter G. "überwiegend" dort nächtigte, ist unter diesen Umständen melderechtlich, worauf es im hier gegebenen Zusammenhang ankommt, nicht mehr von Bedeutung (vgl. zur Maßgeblichkeit melderechtlicher Beurteilungsmaßstäbe nach der hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 im Zusammenhang mit der Sondernotstandshilfe etwa die ersten drei der zuletzt zitierten Erkenntnisse und das ebenfalls schon zitierte Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 92/08/0076). Die Relevanz der gerügten Verfahrensmängel wird in Bezug auf die Frage, ob Peter G. im Sinne des § 39 Abs. 3 AlVG (nicht nur zum Schein) an der gleichen Adresse wie die Beschwerdeführerin gemeldet war oder anzumelden gewesen wäre, in der Beschwerde daher nicht aufgezeigt.
In Bezug auf die weitere - für die Verneinung der Bezugsberechtigung während des Zeitraumes vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 gleichfalls wesentliche - Frage, ob Peter G. im Sinne des § 39 Abs. 3 AlVG ein "geringes", nämlich die Freigrenze gemäß § 6 Abs. 3 Notstandshilfe-Verordnung nicht übersteigendes Einkommen hatte, ist zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 92/08/0014, zu verweisen, in dem sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Voraussetzung näher befasst hat. In der Beschwerde werden auch in diesem Zusammenhang Verfahrensrügen erhoben, wobei den im angefochtenen Bescheid im Einzelnen wiedergegebenen Berechnungsgrundlagen aber nur mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, Peter G. habe nach dem Wissen der Beschwerdeführerin während der vorletzten der berücksichtigten Beschäftigungen "sein Gehalt nur teilweise" bekommen, begegnet und die Berechnung selbst in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 nur für die Monate März und April 1992 (implizit) mit dem nicht zu teilenden Argument, das im angefochtenen Bescheid angeführte Arbeitslosengeld sei kein Einkommen gewesen, kritisiert wird. Diese unkonkreten Ausführungen geben nicht Anlass zu einer detaillierten Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung.
In Bezug auf die in den Spruchpunkten 3. und 4. enthaltenen Aussprüche über die Bezugsberechtigung für den Zeitraum vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 hält der angefochtene Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle daher stand.
Der angefochtene Bescheid war somit in seinen Spruchpunkten 1. und 2., hinsichtlich des Anspruchszeitraumes vom 26. Juni 1991 bis zum 31. Oktober 1991 in den Spruchpunkten 3. und 4. und - aufgrund des einheitlichen Ausspruches darüber - hinsichtlich der in Spruchpunkt 4. ausgesprochenen Rückforderung von S 129.554,-- sowie in Spruchpunkt 5. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und hinsichtlich des in Spruchpunkt 3. enthaltenen Ausspruches für die Zeit nach dem 25. Juni 1992 gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen - also hinsichtlich der in den Spruchpunkten 3. und 4. enthaltenen Aussprüche darüber, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes vom 1. November 1991 bis zum 25. Juni 1992 keinen Anspruch auf Sondernotstandshilfe gehabt habe und diese Leistung daher widerrufen werde - war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Dezember 2000
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995080306.X00Im RIS seit
18.10.2001