RS AsylGH Erkenntnis 2011/07/21 C2 418821-1/2011

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Der oben bezeichnete Antrag wurde am 28.12.2010 gestellt, es wurde im Namen des Antragstellers keine Säumnisbeschwerde erstattet. Jedoch hat die Mutter des Antragstellers am 14.3.2011 bei gegebener objektiver Säumigkeit des Bundesasylamtes eine Säumnisbeschwerde erstattet. Zwar wird die Säumnisbeschwerde in § 34 AsylG 2005 nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch ist Zweck des § 34 AsylG, dass alle Verfahren einer Familie so rasch wie möglich unter einem bei einer Stelle entschieden werden. Ist daher die Säumnisbeschwerde eines Familienmitglieds zulässig und liegt bei einem anderen Familienmitglied, das keine eigenen Fluchtgründe behauptet hat und wo solche auch nicht im Ansatz ersichtlich sind (was bei in Österreich nachgeborenen Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, regelmäßig der Fall sein wird), noch keine Säumnis vor, so gilt die Säumnisbeschwerde in analoger Anwendung des § 34 AsylG auch für diesen Antragsteller und ist dann zulässig, wenn die Säumnisbeschwerde des Familienmitglieds zulässig ist. Dies ist hier der Fall, da die Geburt eines weiteren Kindes - des Antragstellers -, das keinerlei relevanten Angaben machen kann und auch keine eigene Verfolgung behauptet hat, die Verzögerung im Verfahren der Mutter nicht begründen kann, da der Antrag des Antragstellers (im Sinne des § 34 AsylG) lediglich mitzuerledigen gewesen wäre. Neue Ermittlungsansätze haben sich durch dessen Geburt nicht ergeben, auch hat sich die Mutter des Antragstellers immer dem Verfahren gestellt und keine Verfahrenshandlung - auch nicht entschuldigt - versäumt. Daher ist der Säumnisantrag der Mutter auch als für den Antragsteller gestellt zu werten und des Weiteren auch zulässig, da objektive Säumnis im Verfahren der Mutter vorlag. Daher war dem Säumnisantrag stattzugeben und der Antrag durch den Asylgerichtshof unter einem mit dem Antrag der Mutter zu erledigen.

Schlagworte
Devolution, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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