RS AsylGH Erkenntnis 2011/09/13 A10 262763-0/2008

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Veröffentlicht am 13.09.2011
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Da es im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Vorraussetzungen, etwa gemäß § 86 Abs. 2 FPG, nicht entgegenstehen.

Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung dauernd unzulässig, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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