Rechtssatz 2
Da es im Bereich des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 keine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Asylbehörde und der Fremdenpolizeibehörde gibt, könnte aber auch ein allfälliger Ausspruch der Asylbehörde nach § 10 Abs. 5 AsylG 2005 einer späteren Ausweisung derselben Person durch die Fremdenpolizeibehörde bei Vorliegen der betreffenden Vorraussetzungen, etwa gemäß § 86 Abs. 2 FPG, nicht entgegenstehen.