Rechtssatz 1
Die Bestimmungen des § 105 Abs. 8 und 9 FPG sprechen für eine notwendige zeitnahe Außerlandesbringung im Zusammenhang mit der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Wäre diese ohne zeitliche Abschiebungsnähe zulässig, bestünde kein Grund, das Bundesasylamt schon nach Stellung eines Folgeantrags unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß § 67 Abs. 4 FPG (Information des Fremden über das Vorliegen der für die Abschiebung erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen und über den bereits festgelegten Abschiebetermin) und darüber zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich erscheint.
Daher ist aus Sicht des Asylgerichtshofes die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nur zulässig, wenn die faktische Durchführung der Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich erscheint, da sonst durch das offene Asylverfahren, den Umstand, dass die Einbringung eines neuen Antrags während eines offenen Verfahrens nicht zur abermaligen Gewährung von faktischem Abschiebeschutz führt und es bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Antragstellung in der Hand des Bundesasylamtes liegt, wann das Verfahren erledigt wird, ein unvertretbares Rechtsschutzdefizit eintritt.
Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist daher, dass die Abschiebung nicht mehr durch von der Fremdenpolizeibehörde nicht zu beeinflussende Umstände - wie die Ausstellung eines Heimreisezertifikats, wenn dies nicht sehr wahrscheinlich erscheint - verzögert oder gar verhindert werden kann; im Wesentlichen müssen auch bei den Fällen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bereits alle wesentlichen Hindernisse, die die Abschiebung erheblich verzögern oder selbige sogar verunmöglichen können, ausgeräumt sein; das bedeutet allerdings nicht, dass alle organisatorischen Maßnahmen ergriffen sein müssen, soweit die noch offenen Maßnahmen im Einflussbereich der Fremdenpolizeibehörde liegen und zu keiner erheblichen zeitlichen Verzögerung der Abschiebung führen.