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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines dienstfreigestellten Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache gegen die Dienstfreistellung von nur drei Mitgliedern seiner Wählergruppe mangels Legitimation; Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührtSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Am 29. und 30. November 1995 fand die Wahl des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache beim Bundesministerium für Inneres statt. Dabei entfielen von den
9.427 gültig abgegebenen Stimmen (260 wurden als ungültig gewertet) auf die Wählergruppe
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen
Klub der Exekutive (FSG) .......................... 3.757 Stimmen
(4 Mandate; gewählte Bewerber: F P, W K, H L, H S)
Aktionsgemeinschaft
Unabhängiger und Freiheitlicher (AUF).............. 2.975 Stimmen
(3 Mandate; gewählte Bewerber: Josef Kleindienst, Horst Binder
und Helmut Schmal)
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst
Fraktion Christlicher Gewerkschafter
Kameradschaft der Exekutive Österreichs
(FCG-KdEÖ)......................................... 2.543 Stimmen
(3 Mandate; gewählte Bewerber: A V, W K, M K)
GRÜNE-
INITIATIVE DEMOKRATISCHE EXEKUTIVE (GRÜNE-I.D.E.).... 152 Stimmen
(0 Mandate)
(Bekanntgabe des Zentralwahlausschusses gemäß §20 Abs15 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. 1967/133, vom 1. Dezember 1995).
1.2. In der Sitzung des genannten Zentralausschusses am 15. Jänner 1996 stellte sein Mitglied A V einen Antrag "auf sechs Dienstfreistellungen für die FSG, vier Dienstfreistellungen für die FCG und drei Dienstfreistellungen für die AUF". Der Vorsitzende des Ausschusses F P schloß sich für die FSG diesem Antrag an und brachte ihn zur Abstimmung. Der Antrag wurde mehrheitlich angenommen. Hingegen wurde ein Antrag der AUF, beinhaltend "sechs Freistellungen für die FSG, vier Freistellungen für die AUF und drei Freistellungen für die FCG", in dieser Sitzung mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin nominierte die AUF mit einer an den Vorsitzenden des Zentralausschusses gerichteten Note vom 16. Jänner 1996 folgende Personen "für die zugewiesenen Dienstfreistellungen ...: Josef Kleindienst, Michael Kreißl und Horst Binder". Der Zentralausschuß stellte an das Bundesministerium für Inneres den Antrag, gemäß §25 Abs4 und 5 PVG u.a. die vorstehend erwähnten drei Personen ab 1. Februar 1996 vom Dienst freizustellen. Diesem Antrag wurde mit Schreiben des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1996, Z12106/241-II/2/96, entsprochen.
1.3.1. (Die Mitglieder des Zentralausschusses) Josef Kleindienst - der nunmehrige Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren -, Horst Binder und Helmut Schmal erhoben mit Eingabe vom 21. Februar 1996 eine auf §41 PVG gestützte Administrativbeschwerde an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) wegen "gesetzwidriger Geschäftsführung und Verletzung ihrer Rechte durch Benachteiligung" in der Sitzung des Zentralausschusses vom 15. Jänner 1996.
1.3.2. Die PVAK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom 21. Mai 1996 nicht Folge und stellte gemäß §41 Abs1 und 2 PVG fest, "daß die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 15. Jänner 1996, betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG, gesetzmäßig war".
1.4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Darin wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
1.4.2. Die PVAK legte - über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes - die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn der bekämpfte Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzen konnte, dh. wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. zB VfSlg. 10576/1985).
2.2. Diese Voraussetzungen liegen hier schon im Hinblick darauf nicht vor, daß der Beschwerdeführer (als Mitglied des Zentralausschusses) - wie unter Pkt. 1.2. festgestellt - ohnedies vom Dienst freigestellt wurde.
Es ist somit nach Lage dieses Falles ausgeschlossen, daß der angefochtene - die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG feststellende - Bescheid der PVAK subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. In der Tatsache, daß der Beschwerdeführer an der Fassung der relevanten Beschlüsse des Zentralausschusses mitwirkte, liegt hingegen nur die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13722/1994 und 14392/1995).
Die Beschwerde war darum sogleich mangels Legitimation zurückzuweisen.
2.3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Personalvertretung, VfGH / Legitimation, DienstfreistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2421.1996Dokumentnummer
JFT_10019391_96B02421_00