RS AsylGH Erkenntnis 2011/10/17 A10 317185-1/2008

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Veröffentlicht am 17.10.2011
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Rechtssatz 1

 

Jedoch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund vier Jahren nur insoweit dem Beschwerdeführer angelastet werden, als er während des Verfahrens mehrmals illegal in andere Staaten der Union weiterreiste. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, illegale Ausreise, Interessensabwägung, Verfahrensdauer
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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