TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/20 95/08/0162

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

NotstandshilfeV §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. Rudolf Weiß, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, Edlingerstraße 47, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 12. Mai 1995, Zl. 4/Gau 7022 B, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines am 4. Jänner 1991 gestellten Antrages die Notstandshilfe für 273 Tage zuerkannt. Im Anschluss an einen - nach den Angaben des Beschwerdeführers - zweitägigen Aufenthalt im Ausland wurde ihm die Leistung, deren Auszahlung aufgrund der Meldung des Auslandsaufenthaltes mit 7. März 1991 eingestellt worden war, erst nach neuerlicher Antragstellung am 3. Juni 1991 wieder angewiesen. Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 sprach das Arbeitsamt Spittal an der Drau aus, dem Beschwerdeführer werde die Notstandshilfe (erst) ab 3. Juni 1991 (wieder) gewährt. Diese vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Entscheidung bestätigte die belangte Behörde mit einem Bescheid vom 30. Oktober 1991, gegen den der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Mit dem hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 92/08/0128, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, weil die belangte Behörde zu Unrecht angenommen hatte, es habe nach der Rückkehr aus dem Ausland einer neuerlichen persönlichen Geltendmachung des Anspruches bedurft.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers erneut nicht statt. Die belangte Behörde stellte nun fest, die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehegattin habe 1991 ein Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung erzielt, das - ungeachtet der getrennten Lebensführung und eines wechselseitigen Unterhaltsverzichtes - auf die Notstandshilfe anzurechnen sei. In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde dies im Wesentlichen wie folgt:

"Nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10.7.1973, BGBl. Nr. 352/73, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung - Nh-VO) liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seiner Angehörigen, die zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet sind, zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreicht. Es wird somit neben einem eventuellen eigenen Einkommen auch das Einkommen der Angehörigen herangezogen. Ihre Ehegattin ist zur gesetzlichen Unterhaltsleistung verpflichtet, dies auch dann, wenn getrennte Haushaltsführung vorliegt. Die Unterhaltsleistung der Ehegattin ist im § 94 ABGB normiert. Eine Vereinbarung, wonach auf gegenseitigen Unterhalt verzichtet wird, mag zulässig sein, kann jedoch nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen."

Da das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers höher sei als die ihm ohne Anrechnung zustehende Notstandshilfe, habe der Beschwerdeführer für den berufungsgegenständlichen Zeitraum vom 7. März 1991 bis zum 2. Juni 1991 keinen Anspruch auf Notstandshilfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die inhaltliche Wiedergabe des ersten Satzes der ursprünglichen Fassung des § 2 Abs. 1 Notstandshilfeverordnung in den zuvor zitierten Ausführungen der belangten Behörde lässt erkennen, dass die belangte Behörde auf den zu beurteilenden Anspruchszeitraum vom 7. März 1991 bis zum 2. Juni 1991 die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in deren Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 angewendet hat. Schon die Stammfassung der Verordnung hatte in § 2 Abs. 2 freilich vorgesehen, dass - mit gewissen hier nicht mehr näher zu erörternden Ausnahmen, auf deren Vorliegen die belangte Behörde ihre Entscheidung auch nicht gestützt hat - nur das Einkommen im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebender Angehöriger heranzuziehen sei.

Zu der seit der Novelle BGBl. Nr. 388/1989 geltenden, im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung des § 2 Notstandshilfeverordnung kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 15. November 2000, Zl. 95/08/0294 und Zl. 96/08/0108, und auf die dort jeweils angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Aus den in diesen Erkenntnissen dargestellten Gründen entsprach auch im vorliegenden Fall die Anrechnung des Einkommens der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehegattin auf die Notstandshilfe nicht dem Gesetz.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080162.X00

Im RIS seit

01.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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