TE OGH 2009/11/24 10Ob76/09p

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin S*****, geboren am 3. Februar 1995, *****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirk 10, Van der Nüll-Gasse 20, 1100 Wien), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juli 2009, GZ 43 R 366/09f-U80, womit infolge Rekurses des Kindes der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. März 2009, GZ 6 P 152/97w-U67, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Bundes wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der vom Vater Obinna Everist C***** für seinen Sohn Kevin S*****, geboren am 3. Februar 1995, zu leistende Geldunterhalt ist ab 1. 5. 2006 mit 255 EUR monatlich festgesetzt (ON U13 und U20). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 21. 3. 2007 (ON U40) wurden Unterhaltsvorschüsse in Titelhöhe für die Zeit vom 1. 5. 2007 bis 30. 4. 2010 weitergewährt.

Der Vater lebt mit seiner Ehefrau sowie mit der gemeinsamen Tochter, die am 26. 4. 2006 geboren ist, im gemeinsamen Haushalt. Ab 26. 10. 2008 bezog der Vater (für sechs Monate) Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 20,59 EUR täglich. Weiters bezieht er Pensionsvorschuss in der Höhe von 342 EUR monatlich.

Ausgehend von der Höhe des Pensionsvorschusses setzte das Erstgericht (ON U67) die Unterhaltsvorschüsse ab dem 1. 3. 2009 auf monatlich 40 EUR (= Höhe des Familienzuschlags) herab.

Über Rekurs des Kindes (ON U70) änderte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts dahin ab, dass es die Herabsetzung erst ab dem 1. 5. 2009 anordnete. Angesichts des monatlichen Gesamteinkommens des Vaters in Höhe von 959,70 EUR (Kinderbetreuungsgeld und Pensionsvorschuss) bestehe die Unterhaltsverpflichtung des Vaters in den vom Rekurs betroffenen Monaten März und April 2009 weiterhin in der Höhe von 255 EUR, weshalb kein Anlass zu einer Herabsetzung der Vorschüsse bestehe. Der Revisionsrekurs sei im Hinblick darauf zulässig, dass die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob Kinderbetreuungsgeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei, noch nicht gesichert sei.

Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, ist nicht zulässig.

Im Revisionsrekurs wird vorgebracht, dass Kinderbetreuungsgeld im Bereich des Unterhaltsrechts nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils zu behandeln ist. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unterhaltspflichtige Kinderbetreuungsgeld in Form von „Kurzleistungen" beziehe. Im Übrigen sei für die Zeit des Bezugs von Pensionsvorschuss der Anspannungsgrundsatz nicht anwendbar.

Rechtliche Beurteilung

Dazu wurde erwogen:

Der Oberste Gerichtshof hat zu 10 Ob 112/08f, 10 Ob 8/09p, 10 Ob 7/09s und 4 Ob 133/09a mit näherer Begründung (und unter Bezugnahme auf die Entscheidungen 6 Ob 200/08t und 6 Ob 219/08m) ausgesprochen, dass das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. 9. 2009, G 9/09-12 ua, zwingt zu keiner anderen Beurteilung.

Da nach wie vor davon auszugehen ist, dass das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht, ist der Revisionsrekurs des Bundes mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) zurückzuweisen.

Anmerkung

E9245110Ob76.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0100OB00076.09P.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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