TE OGH 2009/11/24 11Os171/09w

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 4. September 2009, GZ 421 Hv 1/09y-96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten S***** D***** enthält, wurde M***** B***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat M***** B***** am 2. März 2009 in Wien dazu beigetragen, dass S***** D***** den M***** M***** durch Stichverletzungen am Hals, im Gesicht, im Bereich des linken Brustkorbs und des linken Oberschenkels zu töten versuchte, indem er dem Opfer gleichzeitig mehrere Fußtritte gegen den Brust- und Halsbereich versetzte. Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage in Richtung des Tatbestands der §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB und ließen demgemäß die Eventualfragen nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB (B./1./), §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB (B./2./) und §§ 15, 83 Abs 1 StGB (B./3./) unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 4 und Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehlschlägt. Insoweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge (§ 345 Abs 1 Z 4 iVm § 252 Abs 1 StPO) die Verlesung der ihn belastenden Aussagen der Zeugen M***** M***** und A***** Bo***** kritisiert, übergeht er, dass - wie dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2009 zu entnehmen ist - deren Aussagen (nach fehlgeschlagener Ausforschung der Zeugen) mit seinem Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), daher zulässig, verlesen wurden (ON 95 S 37).

Unter Bezugnahme auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO vermisst der Angeklagte Feststellungen zur subjektiven Tatseite, insbesondere dazu, dass er sich die Tat des Haupttäters „vorgestellt hat und vorstellen konnte" und inwieweit der Mordversuch für ihn „erkennbar" gewesen wäre. Eine Ableitung aus dem Gesetz fehlt dieser Argumentation, weil nach § 7 Abs 1 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Bezeichnung der Unrechtsform des Vorsatzes ist nur bei jenen Tatbeständen nötig, für die eine besondere Form des Vorsatzes (Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit im Sinn des § 5 Abs 2 oder Abs 3 StGB) verlangt oder überdies deren fahrlässige Begehung pönalisiert wird. Auch der Vorsatz des Beitragstäters wird vom Gesetz subintellegiert (RIS-Justiz RS0089089 [T3]; Schindler, WK-StPO § 312 Rz 60 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 283). Im Einzelfall hierüber zu befürchtenden Unklarheiten rechtlicher Art kann durch die Rechtsbelehrung begegnet werden, deren Richtigkeit unter dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 8 StPO zu prüfen ist (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 33).

Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf seine Alkoholisierung argumentiert, er hätte „nicht ohne jeden Zweifel zwingend einen Mordversuch [durch den Mitangeklagten]" erkennen können, weswegen er wegen „vorsätzlicher Körperverletzung" zu bestrafen gewesen wäre, nimmt er nicht Maß am tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs und zeigt keinen Rechtsfehler infolge fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes auf. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9262111Os171.09w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00171.09W.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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