Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Thomas Neumann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johann Ellersdorfer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Jutta K*****, vertreten durch Dr. Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2009, GZ 7 Rs 37/09a-47, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision gerügten Mängel des Verfahrens erster Instanz hat das Berufungsgericht schon (mit eingehender Begründung) verneint, sodass diese angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - mit Revision nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (RIS-Justiz RS0042963 [T45]; RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht mit der Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (RIS-Justiz RS0043061 [T18]). Eine durch die Aktenlage nicht gedeckte Verneinung der geltend gemachten erstinstanzlichen Verfahrensmängel durch das Berufungsgericht liegt nicht vor (RIS-Justiz RS0043166).
Anmerkung
E9246610ObS191.09zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:010OBS00191.09Z.1124.000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010