TE OGH 2009/11/24 11Os167/09g

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Veröffentlicht am 24.11.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2009, AZ 11 Bs 265/09t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 2. Juli 2009 gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Peter R***** gegen die Abweisung seines (erneuten) Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die als „Wiedereinsetzungsantrag der Wiederaufnahme" bezeichnete Beschwerde des Verurteilten. Sie erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Anmerkung

E9261911Os167.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00167.09G.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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