Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter R***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 11/02p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 2. Juli 2009, AZ 11 Bs 265/09t, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 2. Juli 2009 gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Peter R***** gegen die Abweisung seines (erneuten) Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die als „Wiedereinsetzungsantrag der Wiederaufnahme" bezeichnete Beschwerde des Verurteilten. Sie erweist sich als unzulässig, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
Anmerkung
E9261911Os167.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00167.09G.1124.000Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010