TE OGH 2009/11/25 3Ob231/09f

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Veröffentlicht am 25.11.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Christa M*****, vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher RechtsanwaltsGmbH in Spittal/Drau, gegen den Antragsgegner Thomas M*****, vertreten durch Türk&Karre Rechtsanwaltspartnerschaft in Lienz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 16. September 2009, GZ 3 R 149/09k-32, womit über Rekurs des Antragsgegners der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal/Drau vom 13. März 2009, GZ 2 C 296/08d-28, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die nach dem Grundsatz der Billigkeit vorzunehmende Aufteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG liegt nur dann vor, wenn die zweite Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hat oder von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (RIS-Justiz RS0113732; RS0108756). Dies gilt auch für die Frage, ob eine von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, wobei sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen ist, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums hält (RIS-Justiz RS0108755).

2. Die von der Antragstellerin beanstandete Vorgangsweise des Rekursgerichts, das trotz des Umstands, dass der Antragsgegner selbst keinen Aufteilungsantrag stellte, die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin bei seiner Billigkeitsentscheidung berücksichtigte, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Danach ist zwar der Gegenstand des Aufteilungsverfahrens durch den rechtzeitigen Antrag des vormaligen Ehegatten begrenzt. Der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die Gegenstand des Antrags sind. Allerdings gebietet es die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0008525; 1 Ob 158/08d).

3. Davon ausgehend ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts nicht zu erkennen: Der vom Rekursgericht in Ansehung der Ehewohnung samt Inventar angewendete Aufteilungsschlüssel von 70 zu 30 zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt ohnedies, dass die Antragstellerin neben ihrer eigenen Erwerbstätigkeit ohne Abgeltung im Hotelbetrieb des Antragsgegners mitarbeitete und höhere Beiträge zur Finanzierung der Ehewohnung erbrachte. Lediglich in Ansehung der Ersparnisse gelangte das Rekursgericht aufgrund des zu 2. dargelegten Grundsatzes zur vertretbaren Auffassung, dass der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass sie selbst über Ersparnisse von 130.000 EUR verfügt, von den Ersparnissen des Antragsgegners in Höhe von 75.400 EUR nichts gebührt.

Anmerkung

E925443Ob231.09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00231.09F.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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