Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. mj Dominik L*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Dr. Christiane L*****, beide *****, diese vertreten durch Dr. Gunther Griss, Rechtsanwalt in Graz, 2. Verlassenschaft nach dem mj Benedikt L*****, vertreten durch Mag. Wilhelm Holler, Rechtsanwalt in Graz, als mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 9. Februar 2009, GZ 246 A 1200/08h-17, bestellter Verlassenschaftskurator, gegen die Antragsgegnerin Catherine M*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO, über den Fristverlängerungsantrag des Verlassenschaftskurators, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird Folge gegeben. Die Frist zur Vorlage der verlassenschaftsbehördlichen Genehmigung der Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 20 Anfechtungsordnung sowie der weiteren Verfahrensführung samt Revisionsrekurs wird um zwei Monate
verlängert.
Text
Begründung:
In der in dieser Rechtssache ergangenen Vorentscheidung 3 Ob 87/09d wurde der Verlassenschaftskurator als gesetzlicher Vertreter des als Zweitantragsteller bezeichneten Nachlasses nach dem mj Benedikt L***** aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob er die im Namen des Nachlasses erhobene Anfechtungsklage samt Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 20 AnfO sowie die weitere Verfahrensführung samt Revisionsrekurs genehmigt; bejahendenfalls wurde ihm eine Frist von drei Monaten gesetzt, die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung zu erwirken und diese dem Obersten Gerichtshof zu übermitteln. Vor Ablauf dieser Frist teilte der Verlassenschaftskurator mit, dass er die erforderlichen Genehmigungen erteilt habe, derzeit aber noch keine verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung vorliege. Er beantrage daher die Verlängerung der für die Beibringung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung gesetzten Frist um zwei Monate.
Rechtliche Beurteilung
Bei der im Rahmen von Aufträgen nach § 6 Abs 2 ZPO gesetzten Frist handelt es sich um eine richterliche Frist, die gemäß § 6 Abs 3 ZPO über Antrag verlängert werden kann. Zulässig ist eine Fristverlängerung, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf die weder die vom Mangel betroffenen Partei noch deren Vertreter Einfluss nehmen können (Schubert in Fasching/Konecny2, § 6 ZPO Rz 25).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Antrag war daher Folge zu geben.
Anmerkung
E923163Ob87.09d-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00087.09D.1125.000Zuletzt aktualisiert am
28.12.2009