Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ulrich W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 19. Mai 2009, GZ 39 Hv 36/09z-33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Ulrich W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 16. Jänner 2008 in E***** Sabrina T***** I.) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem er ihr ein Messer an ihrer linken Halsseite ansetzte, sie aufforderte, sich auf die Couch zu setzen und sich auszuziehen und erklärte, wenn sie sich dagegen wehren sollte, werde sie nicht mehr weiterleben, zur Duldung des Beischlafs in Form von wiederholtem Einführen seines Penis in die Vagina sowie zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich des Einführens eines Fingers in die Vagina und Vornahme eines Oralverkehrs an ihm, genötigt, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) der Sabrina T***** zur Folge hatte, nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung in Form von eindringlichen Erinnerungen, belastenden Träumen sowie intensiver psychischer Belastung bei der Konfrontation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des posttraumatischen Ereignisses symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern, Vermeidungssymptomen, erhöhter affektiver Labilität, Schamgefühlen, Schlafstörungen und Albträumen; II.) durch die Äußerung, von ihr angefertigte Nacktfotos im Internet zu veröffentlichen, falls sie etwas gegen ihn unternehme, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Ehre, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung wegen des unter I.) angeführten Vorfalls, zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe durch die Ausmessung der verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren angesichts der Unbescholtenheit des Angeklagten in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, bringt die Sanktionsrüge bloß einen Berufungsgrund zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Auch das - hinsichtlich der Vaginalpenetration urteilsfremde (vgl US 3) - Vorbringen, es habe „keine vaginale oder anale Penetration des Opfers stattgefunden", zeigt ebenso wenig einen Rechtsfehler im Sinne des dritten Falls des § 345 Abs 1 Z 13 StPO auf wie die Behauptung, „im Hinblick auf die fehlende Härte oder Abartigkeit der vorgeworfenen Tat sowie der nicht vorhandenen besonderen Erniedrigung des Opfers und der Nichtüberschreitung des mit einer Vergewaltigung verbundenen Maßes an Demütigung", sei das Strafausmaß „als überhöht zu betrachten".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, sodass die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zukommt (§§ 285i, 344 StPO).
Bleibt abschließend der Vollständigkeit halber anzumerken, dass auf den vom Angeklagten selbst verfassten, unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 10. August 2009, in dem er „um eine Neuaussetzung dieser Verhandlung mit neutralen Richtern/innen" ersucht, mit Blick auf die von seinem Verteidiger prozessordnungsgemäß eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht zu nehmen ist (vgl RIS-Justiz RS010046, RS0100175). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9263612Os132.09tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00132.09T.1126.000Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010