TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/9 B2560/96 - B1191/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-PersonalvertretungsG §25

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend Dienstfreistellungen von Mitgliedern einer bestimmten Wählergruppe

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1.1. Am 29. und 30. November 1995 fand die Wahl des Zentralausschusses für die Bediensteten des Zollwachdienstes beim Bundesministerium für Finanzen statt. Dabei entfielen von den

3.215 gültig abgegebenen Stimmen (247 wurden als ungültig gewertet) auf die Wählergruppe

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Fraktion Christlicher Gewerkschafter

Kameradschaft der Exekutive Österreichs ........... 1.375 Stimmen

  (3 Mandate; gewählte Bewerber: H V, J E, K Z)

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen

Klub der Exekutive Österreichs .................... 1.024 Stimmen

  (2 Mandate; gewählte Bewerber: H B, B R)

Aktionsgemeinschaft

Unabhängiger und Freiheitlicher ..................... 816 Stimmen

  (1 Mandat; gewählter Bewerber: der nunmehrige

   Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen

   Verfahren)

(Mitteilung des Zentralwahlausschusses gemäß §46 Abs2 Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. 1967/215).

1.1.2. In der zweiten Sitzung des genannten Zentralausschusses am 21. Dezember 1995 wurde der Beschluß gefaßt, gemäß §25 Abs4 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), BGBl. 1967/133, für seine Mitglieder H V, H B und J E je eine Dienstfreistellung bei der Zentralstelle zu beantragen. Desgleichen wurde in dieser Sitzung beschlossen, für die Mitglieder K Z und B R Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs5 PVG zu beantragen. Ein vom Beschwerdeführer (als Mitglied des Zentralausschusses) gestellter Antrag, "gemäß §25 Abs4 PVG 1967 bei der zuständigen Zentralstelle (auch für ein) seitens der Wählergruppe ... Aktionsgemeinschaft Unabhängiger und Freiheitlicher zu bestimmendes Mitglied eine Dienstfreistellung zu beantragen" (Schreiben an den Vorsitzenden des Zentralausschusses vom 21.12.1995), wurde in dieser Sitzung abgelehnt.

In Abweisung einer vom Beschwerdeführer gegen den genannten Zentralausschuß erhobenen Beschwerde gemäß §41 Abs1 PVG stellte die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (PVAK) in ihrem Bescheid vom 10. Juni 1996 fest, daß "die Geschäftsführung des Zentralausschusses in der Sitzung vom 21. Dezember 1995 betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 PVG gesetzmäßig war".

1.2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

1.2.2. Die belangte Behörde legte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige (vgl. VfSlg. 14392/1995) Beschwerde erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer bringt - auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid letztendlich nicht mit der Bedeutung der Bestimmung des §2 Abs2 PVG auseinandergesetzt und diese nicht entsprechend gewürdigt.

2.2. Diese Behauptung trifft nicht zu. Vielmehr hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im wesentlichen wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall könnten im Bereich des aus sechs Mitgliedern bestehenden Zentralausschusses fünf Bedienstete vom Dienst freigestellt werden. Wie die PVAK schon mehrmals ausgesprochen habe, könne es nicht als unsachlich angesehen werden, wenn bei Freistellungen auf die Funktionen in Personalvertretungsorganen Rücksicht genommen wird. Alle freigestellten Bediensteten seien Mitglieder des Zentralausschusses. B R sei überdies Vorsitzender des Fachausschusses im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol und Mitglied des Massakuratoriums beim Bundesministerium für Finanzen. Die übrigen freigestellten Personen hätten Funktionen im Zentralausschuß und in den Fachausschüssen inne. Der Beschwerdeführer sei dagegen lediglich Mitglied des Zentralausschusses, dort nur zweiter Stellvertreter des Schriftführers, und übe in anderen Personalvertretungsorganen keine Funktionen aus.

Wenn die belangte Behörde im Hinblick darauf zur Auffassung gelangte, daß der bei ihr angefochtene Beschluß des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen nicht gesetzwidrig war, liegt darin jedenfalls keine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung.

Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (s. VfSlg. 8.158/1977, 14360/1995) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 12697/1991).

Die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

2.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Personalvertretung, Dienstrecht, Dienstfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2560.1996

Dokumentnummer

JFT_10019391_96B02560_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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