TE OGH 2009/12/2 8Nc35/09b

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Veröffentlicht am 02.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Konkurssache der R*****, GZ *****, vertreten durch Mag. B*****, über den Delegierungsantrag der Gemeinschuldnerin den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen der Schuldnerin, deren Konkursakt vorgelegt wurde, erfolgte über ihren Antrag die Eröffnung des Konkurses und die Bestellung des Masseverwalters bereits im Mai 2008. Der Kaufvertrag betreffend wesentliches Vermögen - ein Einkaufszentrum - wurde vom Erstgericht bereits am 29. 6. 2009 konkursgerichtlich genehmigt; einem Rekurs der Gemeinschuldnerin wurde nicht Folge gegeben. Die Verwaltung dieser Liegenschaft wurde den vorläufigen Liegenschaftskäufern übergeben.

Die Gemeinschuldnerin, die ihren Sitz im Sprengel des Erstgerichts hat, beantragt die Delegierung des Konkursverfahrens an das Landesgericht St. Pölten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass sich dort das Einkaufszentrum befinde und bei der Verwaltung durch den Masseverwalter verschiedenste Mängel aufgetreten seien. Die Delegierung sei „aus ökonomischen und verwaltungstechnischen Gründen und zur Vermeidung von Gefahr für Leib und Leben" zweckmäßig. Durch die räumliche Distanz zum Konkursgericht und zum Masseverwalter sei eine ordnungsgemäße Verwaltung gefährdet. Auch der Geschäftsführer habe seinen Wohnsitz gewechselt.

Der Masseverwalter sprach sich gegen eine Delegierung aus. Er habe für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch des Einkaufszentrums gesorgt. Nunmehr liege die Verwaltung ohnehin in den Händen der Käufer. Es sei mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens zu rechnen. Das Erstgericht sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Der Masseverwalter habe alle Geschäftsunterlagen und sei bereits eingearbeitet.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs 1 JN iVm § 171 KO auch eine Konkurssache an ein anderes als das zuständige Gericht überwiesen werden (RIS-Justiz RS0046329 mwN). Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Eine Delegierung gemäß § 31 JN soll nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabe der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken (RIS-Justiz RS0046441 mwN).

Von der Zweckmäßigkeit der Führung des Verfahrens vor einem anderen Gericht kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das Verfahren - wie hier - bereits weit fortgeschritten ist, sodass die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche Neubestellung des Masseverwalters zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führt (8 Nc 54/05s; 8 Nc 29/09w; 8 Nc 31/09i).

Anmerkung

E925848Nc35.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00035.09B.1202.000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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