TE OGH 2009/12/3 1Präs1521-5612/09v

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Veröffentlicht am 03.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss im Verfahren über die Beschwerde des Richters des Landesgerichts ***** Dr. H***** gegen den Beschluss des Personalsenats des Landesgerichts ***** vom 31. März 2009, mit dem die Gesamtbeurteilung des Richters mit „sehr gut" festgesetzt wurde, über die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. Anton Sumerauer den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Mag. Dr. Anton Sumerauer ist im Verfahren über die Beschwerde des Richters des Landesgerichts ***** Dr. H***** gegen den Beschluss des Personalsenats des Landesgerichts ***** vom 31. März 2009 ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Personalsenats des Landesgerichts ***** lehnt Dr. H***** die „amtswegig bestellten Mitglieder" des Personalsenats des Oberlandesgerichts Wien ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Anton Sumerauer habe ihn bereits mit zwei haltlosen Disziplinaranzeigen verfolgt; er habe ihm vor kurzem die - vom Bundesministerium für Justiz bereits bewilligte - Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Intervention vereitelt. Schriftliche Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm Rechtspraktikanten oder Richteramtsanwärter zuzuteilen, seien seit rund neun Monaten unbeantwortet geblieben. Vizepräsident Dr. Gerhard Jelinek habe ein Schreiben gegen den Beschwerdeführer verfasst, das diverse Unwahrheiten und persönlich beleidigende Passagen enthalte. Bei Vizepräsident Dr. Wolfgang Pöschl bestehe der massive Anschein der Befangenheit, weil er „mit den beiden Vorgenannten funktionell engstens verbunden ist". Vizepräsident Dr. Wolfgang Pöschl hätte den dem Beschwerdeführer am 31. 3. 2009 zugestellten Beschluss nicht erlassen dürfen; der Beschwerdeführer habe den Beschluss als nichtig angefochten.

Vizepräsident Dr. Wolfgang Pöschl hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen; Vizepräsident Dr. Gerhard Jelinek hat seine Befangenheit angezeigt. Präsident Mag. Dr. Anton Sumerauer hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen ihn und Vizepräsident Dr. Gerhard Jelinek Disziplinaranzeige erstattet hat.

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz enthält keine Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit von Mitgliedern der Personalsenate. Für das Disziplinarverfahren erklärt § 115 Abs 2 RStDG die Strafprozessordnung für anwendbar. Die dafür maßgebenden Erwägungen treffen auch für ein Verfahren auf Herabsetzung einer Dienstbeschreibung zu. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Ausschließung von Richtern sind daher in Verfahren wie dem vorliegenden analog anzuwenden.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Bringt der Ablehnungswerber gegen den Richter eine Disziplinaranzeige ein, so führt das, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht dazu, dass der davon betroffene Richter ausgeschlossen wäre (RIS-Justiz RS0046101).

Der Präsident des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Anton Sumerauer hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen, er weist aber darauf hin, dass der Ablehnungswerber gegen ihn und Vizepräsident Dr. Gerhard Jelinek Disziplinaranzeige erstattet hat. Der Ablehnungswerber ist Richter; das kann Unbeteiligte annehmen lassen, dass die Disziplinaranzeige nicht mutwillig eingebracht worden ist. Diese Annahme ist wiederum geeignet, den Anschein der Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erwecken. Da bereits der Anschein einer solchen Befangenheit genügt, ist die Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu bejahen. Nach § 45 Abs 2 StPO ist im Beschluss der Richter zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Wenn der Präsident verhindert ist, seinen Aufgaben nachzukommen, obliegen diese dem Vizepräsidenten (§ 44 GOG); der Ablehnungswerber hat (auch) beide Vizepräsidenten abgelehnt. Bevor über die Ablehnung entschieden ist, kann der Richter nicht bezeichnet werden, der das Verfahren als Vorsitzender des Personalsenats zu führen hat. Die Entscheidung über die Ablehnung des (der) Vizepräsidenten fällt nicht in die Zuständigkeit des Präsidenten/der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs; insoweit hat über den Ablehnungsantrag das Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E926291 Präs 1521-5612.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:001PRA05612.09V.1203.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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