Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj P***** B*****, geboren am 6. März 2005, infolge Vorlage zur Genehmigung der Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. August 2009 verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Meidling wird nicht genehmigt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Bezirksgericht Salzburg übertrug mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 20. August 2009 die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Meidling. Das Bezirksgericht Meidling verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit. Das übertragende Gericht legte aufgrund dieser Weigerung den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.
Die vom Bezirksgericht Salzburg verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist nicht gerechtfertigt.
Nach der dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der mj P***** zum Zeitpunkt der Einleitung des Pflegschaftsverfahrens im Haushalt seiner damals in Salzburg lebenden Mutter aufhältig war. Nunmehr behauptet der Vater, dass ihm ein serbisches Gericht die alleinige Obsorge über den Minderjährigen übertragen habe und dass sich das Kind dauernd bei den väterlichen Großeltern in Serbien aufhalte, wo es auch den Kindergarten besuche. Dieses Vorbringen des Vaters wurde bislang nicht verlässlich verifiziert. Eine vom Bezirksgericht Salzburg eingeholte Meldeauskunft ergab einen Wohnsitz des Kindes in 1160 Wien. Eine Stellungnahme der Mutter, bei der das Kind zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens lebte, wurde bislang nicht eingeholt. Vielmehr begnügte sich das Bezirksgericht Salzburg mit einer telefonischen Auskunft des Rechtsanwalts des Vaters, der den Aufenthalt des Kindes in Serbien bestätigte und erklärte, dass „offensichtlich" das zuständige serbische Gericht dem Vater die alleinige Obsorge zuerkannt habe.
Da somit derzeit nicht einmal mit Sicherheit feststeht, wo bzw bei wem sich der mj P***** wirklich aufhält, besteht für eine Übertragung der Zuständigkeit gleichsam „auf Verdacht" keine Grundlage. Auch Überlegungen über die internationale Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache sind vor einer Klärung des ständigen Aufenthalts des Kindes verfrüht.
Anmerkung
E925818Nc12.09w-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080NC00012.09W.1209.000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010