TE OGH 2009/12/9 3Nc40/09a

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Veröffentlicht am 09.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Sailer und die Hofrätin Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*****, wegen 37.192,60 EUR sA, infolge Vorlage eines Ersuchens gemäß § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Handelsgericht Wien zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt mit ihrer zunächst beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage 37.192,60 EUR sA als Werklohn für Leistungen, die sie gemäß dem mit der in Schweden ansässigen beklagten Partei am 17. Juli 2007 abgeschlossenen Vertrag über die Lieferung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken erbracht habe. Die klagende Partei berief sich in ihrer Klage auf die gemäß Art 10 des beiliegenden Vertrags vom 17. Juli 2007 getroffene „Zuständigkeitsvereinbarung" mit der beklagten Partei. Nach Ausspruch der sachlichen Unzuständigkeit durch das angerufene Bezirksgericht für Handelssachen Wien und Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien wurde die klagende Partei aufgefordert, innerhalb einer Woche darzulegen, worauf sich die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien stütze.

Unter Bezugnahme auf Art 10 des bereits zitierten Vertrags zwischen den Streitteilen beantragte die klagende Partei, das „angerufene Gericht" möge die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts für die fragliche Rechtssache gemäß § 28 JN von Amts wegen veranlassen. Die entsprechende Bestimmung in dem schriftlich vorliegenden Vertrag zwischen den Streitteilen lautet dahin, dass die Vertragsparteien die österreichische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbarten.

Das Handelsgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof im Hinblick auf § 28 Abs 1 Z 3 JN mit dem Ersuchen vor, für die Rechtssache aus den sachlich zuständigen Gerichten ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts durch den Obersten Gerichtshof sind jedoch hier (noch) nicht gegeben: Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046450; RS0046443) besteht für ein Vorgehen nach § 28 JN weder Anlass noch Möglichkeit, solange keine die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneinende Entscheidung vorliegt. Erst wenn feststeht, dass eine inländische örtliche Zuständigkeit fehlt, kann ein Ordinationsantrag gestellt werden (7 Nc 29/04f mwN).

Da die klagende Partei auch bisher selbst keinen Ordinationsantrag stellte, sondern nur beantragte, dass das angerufene Gericht die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts von Amts wegen veranlassen möge, ist der Akt dem Handelsgericht Wien zurückzustellen.

Anmerkung

E925283Nc40.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030NC00040.09A.1209.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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