TE OGH 2009/12/15 1Ob230/09v

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der das Verfahren zu AZ 204 C 1771/07h des Bezirksgerichts Graz-Ost betreffenden Ablehnungssache AZ 7 Nc 38/09g des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz infolge Rekurses des Antragstellers Univ.-Prof. Dr. Rudolf B*****, vertreten durch Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 30. September 2009, GZ 7 R 9/09m-6, womit der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Rekurswerber war Kläger in einem beim Bezirksgericht Graz-Ost geführten Besitzstörungsverfahren. Über Rekurs der dort beklagten Parteien änderte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht den erstinstanzlichen Endbeschluss in eine Klageabweisung ab. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 6 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

In seinem gegen diese Entscheidung (dennoch) erhobenen Rechtsmittel machte der Kläger Nichtigkeit des rekursgerichtlichen Beschlusses mit der Begründung geltend, die Richter des Rekurssenats wären befangen.

Der gemäß § 23 JN zuständige Senat des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Beschluss des im Besitzstörungsverfahren tätig gewordenen Rekursgerichts sei mit Zustellung an die Parteienvertreter wirksam geworden und im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 6 ZPO mit diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen. Nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens sei ein Ablehnungsantrag unzulässig.

In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel machte der Kläger deren Nichtigkeit geltend. Auch die Richter des gemäß § 23 JN zuständigen Senats des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz seien befangen gewesen. Im Übrigen wiederholte er seine Rechtsansicht, selbst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens müsse zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren gewährleistet sein, dass ein befangener Richter noch erfolgreich abgelehnt werden könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 JN jedenfalls unzulässig sei. Ein Grund, die Richter des gemäß § 23 JN zuständigen Senats als befangen anzusehen, liege nicht vor. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, dass nach Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung kein geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter bestehe, weil selbst die Bejahung deren Befangenheit am Prozessausgang nichts mehr ändern könnte.

In seinem gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel beantragte der Kläger, den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses abzuändern und diesen für zulässig zu erklären; zugleich brachte er einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Das Rekursgericht wies mit der hier angefochtenen Entscheidung diesen Antrag und den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Sei der Ablehnungsantrag gegen einen Richter in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt worden, sei im Hinblick auf § 24 Abs 2 JN der Revisionsrekurs jedenfalls ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls in allen Fällen, in denen der Beschluss des Erstgerichts inhaltlich überprüft worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers ist mangels Beschwer zurückzuweisen.

Das Besitzstörungsverfahren wurde mit der Entscheidung des Rekursgerichts rechtskräftig beendet (§ 528 Abs 2 Z 6 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann nach rechtskräftiger Beendigung eines Verfahrens eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr erfolgreich wahrgenommen werden, weil auch eine erfolgreiche Ablehnung nichts mehr daran ändern könnte, dass die Entscheidung rechtskräftig ist und die ihr zugedachten Rechtswirkungen entfaltet (8 Nc 19/07x; 1 Nc 74/04d; RIS-Justiz RS0045978; Mayr in Rechberger3 § 21 JN Rz 3 und § 19 JN Rz 3). Sämtlichen im Ablehnungsverfahren erstatteten Anträgen des Rechtsmittelwerbers mangelt es daher an jeglicher Beschwer, weil der Inhalt einer Entscheidung im Ablehnungsverfahren jedenfalls ohne Einfluss auf den Ausgang der Hauptsache ist (1 Ob 211/09z).

Da die fehlende Beschwer des Rekurswerbers auch noch im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen ist, muss sie zur Zurückweisung des Rekurses führen.

Textnummer

E92685

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00230.09V.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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