TE OGH 2009/12/15 9Ob94/09b

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder P***** und S***** H*****, beide geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A***** H*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwältin in St. Georgen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 29. Juli 2009, GZ 21 R 254/09s-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Die erstmals im Revisionsrekurs vorgebrachten Behauptungen, wonach der Vater Erklärungen des Inhalts abgegeben habe, den angefochtenen Beschluss jetzt nicht in Anspruch zu nehmen, stellen Neuerungen dar, die die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen können. Nach § 66 Abs 2 AußStrG können neue Tatsachen und Beweismittel im Revisionsrekursverfahren nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Revisionsrekursgründe vorgebracht werden. Für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Neuerungsverbots aus Gründen des Kindeswohls (RIS-Justiz RS0119918; 8 ObA 59/09y; 3 Ob 122/09a) bieten die Behauptungen über einen außergerichtlichen temporären Verzicht des Vaters auf die Ausübung des Besuchsrechts keinen hinreichenden Anlass.

II. Der Einwand der Revisionsrekurswerberin, die Anordnung einer Besuchsbegleitung sei ohne Antrag nicht zulässig, entspricht nicht der derzeitigen Rechtslage. Der von der Revisionswerberin zitierten Entscheidung 10 Ob 61/03y ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt war noch § 185c AußStrG 1854 idF KindRÄG 2001 anwendbar, nach dem tatsächlich ein entsprechender Antrag erforderlich war. In § 111 AußStrG ist aber dieses Erfordernis der Antragstellung nicht mehr enthalten, was auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zurückgeht, der auf diese Weise die Möglichkeit schaffen wollte, die Besuchsbegleitung auch von Amts wegen anzuordnen, wenn eine geeignete und dazu bereite Person vorhanden ist (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 78; Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG § 111 Rz 2).

III. Nach § 111 AußStrG hat das Gericht die Aufgaben und Befugnisse des Besuchsbegleiters zumindest in Grundzügen zu bestimmen. Diese - dem § 185c AußStrG 1854 entsprechende - Regelung trägt den Erfordernissen der Rechtsklarheit und der Flexibilität Rechnung, ermöglicht es aber auch, Details wie die zeitliche Festsetzung des mit Besuchsbegleitung auszuübenden Besuchsrechts dem Besuchsbegleiter nach dessen Ressourcen zu überlassen (RIS-Justiz RS00118260; 10 Ob 61/03y). Die Revisionsrekurswerberin, die diese Rechtslage selbst zitiert, stellt all dies nicht in Frage. Sie erhebt auch keine konkreten Einwände gegen die vom Erstgericht getroffene Anordnung, die zwar weit, aber durchaus im Sinne der Intentionen des Gesetzgebers formuliert ist. Mit ihrem allgemein formulierten Einwand, die Regelung sei „nicht ausreichend erfolgt", zeigt die Revisionsrekurswerberin jedenfalls auch in dieser Hinsicht keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Textnummer

E92747

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0090OB00094.09B.1215.000

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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