TE OGH 2009/12/15 9ObA131/09v

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Veröffentlicht am 15.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas L*****, Berufsfußballer, *****, vertreten durch Dr. Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** R***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wegen 174.414,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. September 2009, GZ 10 Ra 63/09x-53, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Auch ein sekundärer Feststellungsmangel ist nicht erkennbar, zumal zum Thema des Gehalts des Klägers und dessen formaler Aufteilung auf zwei Schriftstücke ausdrückliche Feststellungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).

Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der - insbesondere aus Steuergründen - eingegangene Scheingeschäfte zwar hinsichtlich des vordergründig zu Tage tretenden Inhalts nichtig, im Falle eines gewollten verdeckten (dissimulierten) anderen Geschäfts aber nach dessen wahrer Beschaffenheit zu beurteilen und insoweit wirksam sind (RIS-Justiz RS0018131, insbesondere 1 Ob 58/02i, 7 Ob 116/05t). Nach der festgestellten - dem Vorbringen des Klägers (AS 3, 31) folgenden - Parteiabsicht sollte nie eine Zahlung für die im „Agenturvertrag" genannten Persönlichkeits- und Werberechte des Klägers an einen Dritten erfolgen, sondern auf diese Weise Teile des mit einer Gesamtjahressumme vereinbarten Spielerentgelts bemäntelt werden. Da die Verpflichtung zur Entgeltzahlung aber zweifelsohne einen Teil des Arbeitsvertrags darstellt, ist die Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar, dass auch für die im zum Schein abgeschlossenen „Agenturvertrag" geregelten Entgeltbestandteile die im „Spielervertrag" (Beilage ./A) vereinbarte Schlichtungsklausel Gültigkeit hat und der Anspruch des Klägers erst nach Ausschöpfung des Schlichtungsverfahrens einklagbar ist (8 ObA 2128/96s = RIS-Justiz RS0039858 [T4]). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, warum dieser vom beklagten Verein erhobene Einwand sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstoßen soll.

Anmerkung

E927539ObA131.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00131.09V.1215.000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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