Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen 9.607,60 EUR brutto abzüglich 3.783,68 EUR netto sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2008, GZ 7 Ra 67/08m-29, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16. April 2007, GZ 20 Cg 212/05z-24, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger war von 9. 5. 2005 bis 31. 7. 2005 bei der Beklagten als Vermessungstechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie (in der Folge: Kollektivvertrag) anzuwenden.
Das Mindestgehalt nach diesem Kollektivvertrag richtet sich einerseits nach der „Gruppenzugehörigkeit" (hier unstrittig „A 2 - Gehilfe") und dem „Gruppenalter".
In die Gruppe A 2 gehört der Kläger schon deshalb, weil er die in § 9 des Kollektivvertrags für diese Gruppe angeführten ausbildungsbezogenen Voraussetzungen erfüllt. Nach der in der eben zitierten Bestimmung enthaltenen Tätigkeitsbeschreibung gehören in diese Gruppe ua die „bautechnischen Gehilfen", das ist ein Angestellter, „der unter Aufsicht eines Bautechnikers, Bauingenieurs oder Bauleiters Baubeschreibungen und Auszüge aus Bewehrungsplänen für die Eisenbieger anfertigt, statische Berechnungen abschreibt, einfache technische Übersichten oder den Bauzeitplan wartet, die Bautagesberichte schreibt, Hilfsarbeiten bei Vermessungs- und Abrechnungsarbeiten leistet, Materialuntersuchungen vorbereitet und einfache Materialprüfungen vornimmt, kurz, den bautechnischen Angestellten der Gruppen A 3 bis A 5 als Gehilfe zur Seite steht".
Unter Gruppenalter ist nach § 10 Z 2 des Kollektivvertrags entweder die tatsächliche Dauer der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe (a) oder die Summe von angerechneten und in einer Beschäftigungsgruppe tatsächlich zurückgelegten Jahren (b) zu verstehen. „Angestellten ist das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema voll anzurechnen.
Der Kläger ist in Polen geboren. Nach dem Besuch der Grundschule von 1974 bis 1982 absolvierte er 1982 bis 1987 die technische Lehranstalt für Vermessung und Straßenbau, die er mit Diplom mit Spezialausbildung Markscheider abschloss. 1987 bis 1989 war der Kläger als Markscheider in einem polnischen Kohlebergwerk beschäftigt. In der Zeit vom 5. 6. 1991 bis 11. 12. 1992 und in der Zeit vom 16. 6. 1993 bis 20. 11. 2000 war er bei österreichischen Dienstgebern als Vermessungstechniker tätig. Dort hatte er ähnliche Tätigkeiten wie bei der Beklagten durchzuführen, nämlich Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben. Vom 1. 12. 2000 bis zum 31. 10. 2004 war der Kläger als Partieführer eines Vermessungstrupps bei einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beschäftigt.
Zwischen den Parteien ist im Rekursverfahren ausschließlich strittig, ob die oben wiedergegebenen Vordienstzeiten des Klägers bei der Ermittlung des Gruppenalters anzurechnen sind.
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von 9.607,60 EUR brutto abzüglich 3.783,68 EUR netto sA. Seine Vordienstzeiten seien ihm für das Gruppenalter anzurechnen, sodass er in der Gruppe A 2 des Kollektivvertrags im 10. Gruppenalter einzustufen sei. Diese Einstufung sei ihm verweigert worden. Aus der daraus resultierenden Gehaltsdifferenz und dem Entgelt von bislang nicht honorierten Überstunden errechne sich der Klagebetrag.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei ordnungsgemäß eingestuft und vollständig abgerechnet worden.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, dem Kläger 5.823,92 EUR brutto sA zu zahlen. Soweit im Rekursverfahren von Interesse, erachtete es die Vordienstzeiten des Klägers als für die Gruppenzugehörigkeit anrechenbar und ging daher davon aus, dass sich der Kläger - wie von ihm zuletzt geltend gemacht - im 10. Jahr der Gruppenzugehörigkeit befunden habe.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil über Berufung der Beklagten auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
§ 10 Z 2 des Kollektivvertrags spreche nur von „anderen Arbeitgebern", ohne diese auf Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbands der Bauindustrie einzuschränken. Dafür werde aber nach dem klaren Wortlaut nur das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe und eben nicht einer vergleichbaren (oder ähnlichen oder entsprechenden) Beschäftigungsgruppe als anrechenbar bezeichnet. Eine andere Anrechnungsregel - etwa eine dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vergleichbare, derzufolge Beschäftigungszeiten bei anderen in- und ausländischen Unternehmen anzurechnen seien, wenn die dort erfüllte Aufgabe der Tätigkeitsbeschreibung der jeweiligen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe entsprochen hat - enthalte der hier anzuwendende Kollektivvertrag nicht.
Nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag komme es daher nicht auf eine „entsprechende Aufgabenerfüllung", sondern darauf an, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten bei einem oder mehreren anderen Arbeitgebern in der Beschäftigungsgruppe A 2 oder einer höheren Beschäftigungsgruppe nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie beschäftigt gewesen sei. Für eine abschließende Beurteilung dieser Frage fehlten jedoch im Ersturteil die erforderlichen Feststellungen. Es müsse geklärt werden, ob die früheren Beschäftigungsverhältnisse des Klägers diesem Kollektivvertrag unterworfen gewesen seien bzw ob dieser Kollektivvertrag allenfalls kraft Vereinbarung zur Anwendung gelangt sei. Ferner müsse festgestellt werden wie der Kläger gegebenenfalls eingestuft gewesen sei bzw welche Zeiten er in solchen Beschäftigungsverhältnissen zugebracht habe.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil der Frage, ob bei der in § 10 Z 2 des Kollektivvertrags normierten Anrechnung von Vordienstzeiten auch auf vergleichbare Tätigkeiten im Rahmen eines nicht diesem Kollektivvertrag unterworfenen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen sei, über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der („Revisions"-)Rekurs des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und in der Sache im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
I. Der normative Teil eines Kollektivvertrags ist nach den Regeln der §§ 6, 7 ABGB nach seinem objektiven Inhalt auszulegen. Maßgeblich ist, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann (RIS-Justiz RS0008782; RS0010088). Den Parteien des Kollektivvertrags darf grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitsvertragsparteien herbeiführen wollten. Bei der Auslegung ist daher zwischen mehreren möglichen Auslegungsvarianten jene zu wählen, die diesen Kriterien am ehesten entspricht (RIS-Justiz RS0008828).
II. Der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmung des § 10 Z 2 des Kollektivvertrags ist keineswegs in dem vom Berufungsgericht angeführten Sinn eindeutig. Dass mit der Formulierung „Angestellten ist das bei anderen Arbeitgebern erworbene nachweisbare Gruppenalter der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe hinsichtlich der Einstufung in das Gehaltsschema voll anzurechnen", ein zwingender Bezug zu Tätigkeiten im Bereich des hier anzuwendenden Kollektivvertrags hergestellt werden soll, ist nicht zu erkennen. Vielmehr fällt auf, dass der Begriff „Arbeitgeber" ohne jede Einschränkung verwendet und nicht auf die „selbe", sondern auf die „gleiche" Beschäftigungsgruppe abgestellt wird, sodass viel dafür spricht, dass mit dem Erfordernis des „nachweisbaren Gruppenalters der gleichen oder einer höheren Beschäftigungsgruppe" lediglich auf den Inhalt der bei (irgendeinem) Arbeitgeber zurückgelegten Vordienstzeit abgestellt wird. Dies erscheint auch keineswegs unsachlich. Schließlich gehört zu den Motiven für Regelungen über die Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten jedenfalls auch die Überlegung, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der Einstufung berücksichtigt werden sollen, wenn und soweit sie zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im nunmehrigen Beruf geeignet waren. Dafür ist aber nicht unbedingt entscheidend, ob Tätigkeiten, die dieses Kriterium erfüllen, im Bereich eines bestimmten Kollektivvertrags zurückgelegt worden sind.
III. Dass - wie das Berufungsgericht ins Treffen führt - in einem anderen Kollektivvertrag eine eindeutig im Sinn des Standpunkts des Klägers zu verstehende Bestimmung enthalten, aber ganz anders formuliert ist, trifft zu. Damit ist aber keineswegs auszuschließen, auch die hier anzuwendende Bestimmung in diesem Sinn zu verstehen. Der vom Berufungsgericht als Beispiel angeführte Kollektivvertrag zeigt jedenfalls, dass von anderen Kollektivvertragsparteien ein derartiges Verständnis jedenfalls als sachlich, gerecht und auch durchführbar erachtet wurde.
IV. Zu Recht hält der Revisionswerber der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung überdies die in § 9 des Kollektivvertrags enthaltene Umschreibung der Beschäftigungsgruppe A 2 entgegen. Eine der Voraussetzungen, die der Angestellte erfüllen muss, um in diese Gruppe eingereiht zu werden, ist wie folgt formuliert:
„a) Erfolgreich bestandene Prüfung nach ordnungsgemäß beendeter Lehre im Bau- oder in einem der Baunebengewerbe oder in einem mit dem Baugeschehen zusammenhängenden Beruf, wie beispielsweise Schlosser, Tischler, Elektriker, Gas- und Wasserleitungsinstallateure usw, bzw in einem der Angestelltenberufe."
Daraus leitet der Kläger ab, dass die Kollektivvertragsparteien sehr wohl auch Vordienstzeiten in anderen mit dem Baugeschehen zusammenhängenden Berufen (Schlosser, Tischler, Elektriker, Installateure) berücksichtigen wollten.
Nun handelt es sich zwar bei diesem Einstufungskriterium, das nicht das Gruppenalter, sondern die Beschäftigungsgruppe betrifft, nicht um ein tätigkeitsbezogenes, sondern um ein ausbildungsbezogenes Kriterium. Die Anrechnung von Tätigkeiten für das Gruppenalter verlangt aber ohne Zweifel nicht nur die Erfüllung eines ausbildungsbezogenen Kriteriums, sondern auch eine Tätigkeit, die den tätigkeitsbezogenen Kriterien des Kollektivvertrags entspricht. Dennoch ist diese Bestimmung letztlich ein weiteres Indiz für die Ansicht des Klägers, die erkennbare Absicht der Kollektivvertragsparteien sei darauf gerichtet, für die Einstufung auch auf Ausbildungen, Erfahrungen und Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs des Kollektivvertrags abzustellen, sofern sie den von der Beschäftigungsgrupe erfassten Tätigkeiten vergleichbar (oder diesen gegenüber sogar höherwertig) sind.
V. Die vom Kläger behauptete Sichtweise stellt die Handhabbarkeit der auszulegenden Bestimmung nicht in Frage. Die tätigkeitsbezogenen Umschreibungen im anzuwendenden Kollektivvertrag sind so angelegt, dass ihr Nachweis regelmäßig durch (Dienst-)Zeugnisse oder andere Bestätigungen nachgewiesen werden kann. Zweifel gehen ohnedies zu Lasten des Arbeitnehmers, zumal der Kollektivvertrag die Anrechnung von der Nachweisbarkeit der Tätigkeit in der Beschäftigungsgruppe abhängig macht.
VI. Versteht man die auszulegende Bestimmung im hier vertretenen Sinn, steht der Anrechnung auch nicht der Umstand entgegen, dass die in Betracht kommenden Vordienstzeiten im Ausland erworben wurden:
Der Oberste Gerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass dann, wenn sich die kollektivvertragliche Entlohnung nach Jahren der Verwendung im Beruf richtet, die maßgebenden Kollektivvertragsbestimmungen im Zweifel dahin auszulegen sind, das auch die bei ausländischen Arbeitgebern zurückgelegten Beschäftigungszeiten dann zu berücksichtigen sind, wenn sie in gleicher Weise wie die entsprechenden Tätigkeiten bei einem inländischen Arbeitgeber zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten im Beruf geeignet sind (RIS-Justiz RS0029298). Diese Überlegungen treffen auch auf die hier anzuwendende Kollektivvertragsbestimmung zu, deren Wortlaut ohnedies keinerlei Einschränkungen auf inländische Arbeitgeber erkennen lässt.
VII. Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass sämtliche in Rede stehenden Vordienstzeiten des Klägers für das Gruppenalter anzurechnen sind. In Polen war der Kläger als Markscheider tätig. Dieser Begriff umschreibt einen in einem Bergwerk tätigen Vermessungsingenieur. Dass die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten für den Beruf eines Vermessungsgehilfen (§ 9 des Kollektivvertrags stellt für die Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" ua auf „Hilfsarbeiten bei Vermessungsdiensten" ab) geeignet ist, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt werden. Bei den nächsten beiden Dienstgebern in Österreich war der Kläger als Vermessungstechniker tätig, wobei er ähnliche Tätigkeiten wie bei der Beklagten - Vermessungsarbeiten im Zusammenhang mit Bauvorhaben - durchzuführen hatte. Danach war der Kläger sogar vier Jahre als Partieführer eines Vermessungstrupps bei einem staatlich befugten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen beschäftigt. Im Sinn der dargestellten Rechtsausführungen kann daher die Anrechenbarkeit dieser Tätigkeiten für das Gruppenalter in der Beschäftigungsgruppe „A 2 Gehilfe" nicht bezweifelt werden.
VIII. Dennoch ist die Sache nicht spruchreif, sodass es bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufhebung des Ersturteils zu verbleiben hat:
Das Erstgericht, das im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Teile des Klagebegehrens als nicht berechtigt erkannt hat, hat bei der rechnerischen Ermittlung des zuzusprechenden Betrags nicht berücksichtigt, dass es sich bei den vom Kläger geforderten Beträgen um Bruttobeträge handelt, während es sich bei der Zahlung, die er sich im Klagebegehren anrechnet, um eine Nettozahlung handelt. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen. Letztlich ist dadurch der vom Erstgericht als berechtigt erachtete Betrag nicht sicher nachvollziehbar. Eine sofortige Entscheidung über das Klagebegehren ist daher dem Obersten Gerichtshof nicht möglich. In diesem Umfang wird daher das Erstgericht seine Berechnungen klarzustellen und den zuzusprechenden Betrag nachvollziehbar darzustellen haben.
IX. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Textnummer
E92893European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00039.09I.1215.000Im RIS seit
14.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011