TE OGH 2009/12/16 7Ob224/09f

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „R*****" ***** OEG, *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 25.000 EUR (sA), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2009, GZ 4 R 23/09w-73, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Oktober 2008, GZ 10 Cg 168/05v-68, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Unternehmensgegenstand der Klägerin, deren Firma im Handelsregister gelöscht ist (FN *****), war die digitale Bildbearbeitung. Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine „C***** Firmen-Versicherung" abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag lagen die Bedingungen „V***** - Allgemeine Bedingungen für die V***** Firmen-Versicherung (G*****)" (im Folgenden: AVB) und „V***** - Besondere Vereinbarungen zur C***** Firmen-Versicherung - Sachwerte/Erträge -" (im Folgenden: BV) zugrunde.

Die AVB weisen folgende hier maßgebende Bestimmungen auf:

„§ 2 Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten

1. Vor dem Versicherungsfall oder zur Gefahrenverhütung/-minderung

Wird eine der in den Allgemeinen Bedingungen oder Besonderen Vereinbarungen genannten Obliegenheiten verletzt, hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherer von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos zu kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht und der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Obliegenheitsverletzung unverschuldet war. In der Warenkreditversicherung ist der Versicherer vorbehaltlich des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheiten vorsätzlich verletzt worden sind.

Bezweckte die verletzte Obliegenheit allerdings die Gefahrminderung oder die Verhütung einer Gefahrerhöhung, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz dann nicht, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

[...]"

Die BV lauten auszugsweise:

„§ 8 Versicherte Kosten

[...]

3.4 Wiederherstellungskosten für Geschäftsunterlagen und sonstige Datenträger

Das sind Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen und sonstigen Datenträgern, einschließlich des Neuwerts der Datenträger. Verluste oder Änderungen gespeicherter Informationen werden nur als Folge eines dem Grund nach versicherten Sachschadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, ersetzt.

[...]

§ 13 Sicherheitsvorschriften

1. Der Versicherungsnehmer hat

[...]

1.3 eine übliche Datensicherung zu betreiben und Vorschriften/Hinweise des Herstellers zur Wartung und Pflege der Datensicherungsanlage und der Datenträger zu beachten

1.4 von Urkunden, Plänen, Zeichnungen und sonstigen Datenträgern, Geschäftsbüchern oder Schriften Duplikate anzufertigen und diese so aufzubewahren, dass sie im Fall des Sachschadens voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden können oder abhandenkommen

[...]

Zusatzbaustein „Elektronik" zum Grundbaustein „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren"

1. Der Versicherer leistet Entschädigung für unter Ziff. 3 näher bezeichnete versicherte Sachen, die durch andere als die nach §§ 1 bis 4 des Grundbausteins „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren" versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl abhandenkommen.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

[...]

3. Versichert sind folgende Anlagen (gemäß Begriffsbestimmungen):

- elektronische Büroeinrichtung;

- Messe-, Prüf- und Steuerungstechnik, Laborgeräte

- Medizintechnik;

- Ton- und Bildtechnik

- Fotosatz und Reprotechnik

[...]

4. Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sachen werdeb nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet."

Die Klägerin führte die Bildbearbeitungen mittels Computer durch. Die Datensicherung wurde von ihr derart vorgenommen, dass sämtliche Daten alle 24 Stunden von der Arbeitsfestplatte auf eine zweite, am selben Computer befindliche, Festplatte („Back Up Disk") kopiert wurden. Nach Fertigstellung eines Auftrags wurden die Daten der Klägerin extern in einem CD-ROM Archiv gesichert.

Am 29. 6. 2004 fiel während der Arbeit am Auftrag einer Werbeagentur der Computer, auf dem die Klägerin die Bildbearbeitungen vornahm, aus. Danach konnte sowohl auf die auf der Arbeitsfestplatte als auch auf die auf der Back Up Disk gespeicherten Daten nicht mehr zugegriffen werden. Die Wiederherstellung der Daten durch eine von der Klägerin beauftragte Firma misslang. Die Ursache für die Beschädigung der Arbeitsfestplatte und der Back Up Disk sowie für den Datenverlust kann nicht festgestellt werden.

Die Klägerin, deren Parteifähigkeit mangels Vollbeendigung (RIS-Justiz RS0062191) nicht strittig ist, begehrt von der Beklagten eine Versicherungsleistung von 25.000 EUR. Die Beschädigung der Festplatten sei durch einen elektrostatischen Impuls (Überspannung) verursacht worden, der auf Maschinen in einer benachbarten Druckerei zurückzuführen gewesen sei. Der Schadenseintritt sei nicht vorhersehbar gewesen. Sie habe eine branchenübliche Datensicherung vorgenommen. Der Rechnungswert der abgespeicherten, verloren gegangenen Kampagnen habe 52.354,40 EUR, der Zeitverlust für die Wiederherstellung der verlorenen Daten 33.350 EUR und der entgangene Gewinn 9.000 EUR betragen. „Vorsichtshalber" werde nur ein Teilbetrag von 25.000 EUR geltend gemacht.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie sei leistungsfrei, weil eine Entschädigung für elektronische Bauelemente nach den Versicherungsbedingungen nur dann zu leisten sei, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf die versicherte Sache eingewirkt habe. Dies nachzuweisen sei der Klägerin nicht gelungen; eine Überspannung als Schadensursache sei zweifelsfrei auszuschließen. Die Klägerin sei ihrer Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Datensicherung nicht nachgekommen. Die Datensicherung auf einer im selben Computer installierten zweiten Festplatte schütze nicht gegen den überwiegenden Teil der möglichen Schadensursachen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, dass eine Netzüberspannung oder ein Stromimpuls als Schadensursache unwahrscheinlich sei. Die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung werde von der Herstellerfirma der benutzten Computer empfohlen und auch von anderen Unternehmen in der Branche der Klägerin regelmäßig angewendet. Den Regeln der Technik und den üblichen Gepflogenheiten entspreche die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung aber nicht. Nach dem Stand der Technik sei die Datensicherung so vorzunehmen, dass die Daten auf Datenträgern zu speichern seien, die vom Gerät mit den Arbeitsdaten räumlich getrennt aufbewahrt würden. Eine solche Datensicherung nach dem Stand der Technik hätte den Datenverlust mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, Voraussetzung für die Leistungspflicht der Beklagten sei der Eintritt einer versicherten Gefahr. Da der Versicherungsvertrag zwischen den Streitteilen keine anderslautenden Bestimmungen enthalte, habe die Klägerin nach den allgemeinen Beweislastregeln das Vorliegen dieser Gefahr zu beweisen. Die von ihr behauptete Schadensursache einer Überspannung habe sie nicht beweisen können, weshalb ihr der Nachweis des Eintritts einer versicherten Gefahr nicht gelungen sei. Darüber hinaus habe die von der Klägerin vorgenommene Datensicherung nicht den Anforderungen nach dem Versicherungsvertrag entsprochen. Bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte sich die Klägerin über eine für ihre Unternehmenstätigkeit geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Art der Datensicherung informieren müssen. Die Beklagte wäre daher auch aufgrund der der Klägerin vorzuwerfenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Behandlung der Beweisrüge der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, nicht übernommen werden könne die erstgerichtliche Feststellung, dass eine nach dem Stand der Technik vorgenommene Datensicherung den (gesamten) Datenverlust verhindert hätte. Ungeklärt geblieben sei nämlich, ob nicht auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung die Arbeit des laufenden Arbeitstags verloren gewesen wäre. Es könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Erstgericht zu Recht nicht „zwischen kausalen und nicht kausalen Schäden aus der von der Klägerin gewählten Datensicherung" unterschieden habe. Das Ersturteil sei daher aufzuheben. Das Erstgericht werde sich im fortgesetzten Verfahren mit dieser Unterscheidung auseinanderzusetzen und allenfalls nach ergänzender Befragung des Sachverständigen konkrete Feststellungen zu treffen haben, welche Daten auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung verloren gegangen wären.

Auch der Rechtsrüge komme teilweise Berechtigung zu. In der Elektronikversicherung leiste der Versicherer Entschädigung für Sachschäden an versicherten Sachen des Versicherungsnehmers (unter anderem) durch von diesem nicht vorhergesehene Ereignisse. Als Sachschaden werde jede Beeinträchtigung der Substanz betrachtet, die den Wert oder die Brauchbarkeit der Sache mindere. Für unvorhergesehene Sachschäden bestehe eine Allgefahrendeckung. Eine Sonderregelung gelte für Schäden an elektronischen Bauelementen der versicherten Sache. Eine Entschädigung werde dafür nur dann geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt habe. Mit dieser Regelung solle das oftmals verschleißbedingte Versagen einzelner Bauelemente vom Versicherungsumfang ausgenommen werden. Der Versicherungsnehmer müsse nicht beweisen, welche versicherte Gefahr auf die Austauscheinheit eingewirkt habe, sondern lediglich, dass eine Gefahr „von außen" den Schaden bewirkt habe und hiedurch die Anlage selbst oder eine Austauscheinheit zerstört worden sei. Eine weitere Beweiserleichterung sei dadurch gegeben, dass der Versicherungsnehmer nur noch beweisen müsse, dass der Schaden mit überwiegender (mehr als 50%iger) Wahrscheinlichkeit von außen eingetreten sei. Wende man diese Grundsätze auf den zu beurteilenden Fall an, sei die negative Feststellung, eine Schadensursache könne nicht festgestellt werden, im Hinblick auf die erwähnten Beweiserleichterungen zur erschöpfenden rechtlichen Beurteilung nicht ausreichend, weil keine Feststellungen getroffen worden seien, ob der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von außen verursacht worden sei. Diese Feststellungen seien im fortgesetzten Verfahren allenfalls nach Ergänzung des Gutachtens zu treffen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass ein Ablauf der zu erwartenden Lebensdauer beider Laufwerke mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und der gleichzeitige Ausfall beider Laufwerke eine Einwirkung von außen nahelege. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsse daher von einer äußeren Ursache ausgegangen oder eine Fremdeinwirkung von außen angenommen werden. Dazu stünden die Ausführungen des Sachverständigen im Widerspruch, wonach er aus heutiger Sicht die Schadensursache nicht mehr sagen könne. Dies werde im weiteren Verfahren aufzuklären sein.

Die nach den BV dem Versicherungsnehmer auferlegte Datensicherung sei eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall, deren bereits leicht fahrlässige Verletzung gemäß § 6 Abs 3 VersVG, dem § 2 Pkt 1. AVB entspreche, den Versicherer leistungsfrei mache. Der Klägerin sei zwar zuzugestehen, dass § 13 Pkt 1.3 BV an Präzision zu wünschen übrig lasse. Nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers könne aber kein Zweifel daran bestehen, dass eine Datensicherung nur dann ihren Zweck erfülle, wenn die zu sichernden Daten im Schadensfall nicht gleichzeitig mit den Originaldaten beschädigt werden könnten. Anderslautende Empfehlungen des Computerherstellers, die möglicherweise nicht auf eine Datensicherung, wie sie im Bereich der Elektronikversicherung verlangt werde, abstellten, reichten nicht aus. Der Klägerin sei nach der Aussage eines ihrer Gesellschafter ohnehin bewusst gewesen, dass die Datensicherung auf einem externen Speicher vorgenommen hätte werden müssen, was nur aufgrund des damit verbundenen hohen Zeitaufwands nicht geschehen sei. Das Erstgericht habe daher zu Recht ein Verschulden auf Klagsseite angenommen. Davon ausgehend werde es die aufgezeigten Ergänzungen vorzunehmen haben. Nach § 2 Pkt 1. AVB bestünde keine Leistungsfreiheit, wenn die der Klägerin vorzuwerfende Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten gehabt hätte. Dies könne aus den bereits dargelegten Gründen noch nicht abschließend beurteilt werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Frage der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstelle.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen oder dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von den gebrauchten Aufhebungsgründen aufzutragen. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Berufung nur in Ansehung eines Teilbetrags von 9.450 EUR Folge gegeben und das Ersturteil (nur) in diesem Umfang aufgehoben, hingegen hinsichtlich des verbleibenden Differenzbetrags von 15.550 EUR als Teilurteil bestätigt werde.

Die Klägerin beantragt in der Rekursbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder zurück- oder abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rekursausführungen der Beklagten können nicht überzeugen, während die damit bekämpfte Begründung des Berufungsgerichts in allen entscheidungsrelevanten Punkten zutreffend ist. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO kann daher grundsätzlich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.

Die Rekurswerberin macht geltend, das Berufungsgericht habe die Rechtslage in zweifacher Hinsicht verkannt. Es vertrete die Ansicht, dass allenfalls die Kosten der Wiederherstellung jener Daten, die am Schadenstag (nach der letzten Datensicherung) eingetreten sind, im Rahmen des Versicherungsvertrags zu ersetzen sein könnten. Demnach könnte der Klägerin eine Versicherungsleistung maximal in jener Höhe gebühren, die den Kosten der Wiederherstellung der am Vorfallstag eingegebenen Daten entspreche. Die Klägerin habe in erster Instanz diese Kosten aufgrund des Einsatzes von drei Mitarbeitern mit 8.700 EUR beziffert. Dazu komme allenfalls noch ein weiterer Aufwand von 750 EUR für das Rückspielen der Daten durch einen Techniker. Der Schaden, der der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bei ordnungsgemäßer Datensicherung entstanden wäre, belaufe sich sohin auf maximal 9.450 EUR. Das Berufungsgericht hätte daher das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich des Teilbetrags von 9.450 EUR aufheben dürfen; betreffend das darüber hinausgehende Mehrbegehren von 15.550 EUR hätte es die Entscheidung des Erstgerichts hingegen als Teilurteil bestätigen müssen.

Diese Ausführungen setzen sich darüber hinweg, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gegen die Verweigerung der Erlassung eines Teilurteils kein Rechtsmittel zulässig ist, gleichgültig, ob die Erlassung des Teilurteils von der ersten oder zweiten Instanz verweigert wurde und aus welchen Gründen dies geschah (RIS-Justiz RS0036929). Die Ermessensentscheidung, kein Teilurteil zu fällen, ist nach ständiger Judikatur eine Frage der Prozessleitung und die Entscheidung hierüber ist gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar (5 Ob 24/81 SZ 54/99; 4 Ob 190/82 SZ 56/150; 6 Ob 274/97f uva). Daran wurde ungeachtet der von der Lehre dagegen geäußerten Kritik (Holzhammer in FS Fasching, 227 [233 f]; Rechberger ZPO3 §§ 391, 392 Rz 4 mwN; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny2 III § 391 Rz 11 mwN) festgehalten (3 Ob 315/00w MietSlg 53.721). Dafür spricht nicht zuletzt, dass in allen drei Absätzen des § 391 ZPO, anders als im § 390 ZPO („hat"), das Zeitwort „kann" verwendet wird. Dies allein legt schon nahe, dass eine unbedingte Verpflichtung nicht festgelegt werden sollte. Dass diese Auslegung auch sachgerecht ist, ergibt sich aus der Überlegung, dass nur sie die - im Einzelfall zweckmäßige - Möglichkeit bietet, aus prozessökonomischen Gründen trotz Spruchreife von der Erlassung eines Teilurteils abzusehen (3 Ob 315/00w).

Im Übrigen steht der von der Rekurswerberin angestrebten Erlassung eines die Klagsabweisung von 15.550 EUR bestätigenden Teilurteils entgegen, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin ihre im fraglichen Zeitraum (nach der letzten Datensicherung) vorfallskausal eingetretenen Schäden in der Verhandlung am 5. 11. 2007 erschöpfend auflisten wollte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass im Klagsbetrag noch weitere allenfalls zu berücksichtigende Schäden enthalten sind. Die „maximale Berechtigung" des Klagebegehrens steht demnach entgegen der Ansicht der Rekurswerberin noch nicht fest.

Der zweite Kritikpunkt des Rekurses betrifft die Ansicht des Berufungsgerichts, im fortzusetzenden Verfahren werde noch zu klären sein, ob der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von außen verursacht worden sei. Der negativen Feststellung des Erstgerichts, dass die Schadensursache nicht festgestellt werden könne, sei bereits immanent, dass dies - eine überwiegend wahrscheinliche Schadensverursachung von außen - nicht feststellbar sei. Überdies genügte nicht, dass irgendeine Einwirkung von außen den Schaden verursacht hätte, sondern es wäre die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen erforderlich. Es stehe fest, dass die von der Klägerin behauptete Schadensursache eines Netzüberspannungsimpulses als unwahrscheinlich auszuschließen sei. Durch welche andere versicherte Gefahr sonst der Schaden herbeigeführt worden sein solle, habe die Klägerin nicht vorgebracht, geschweige denn - auch nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % - bewiesen.

Die Revisionswerberin übersieht zunächst, dass das Regelbeweismaß der Zivilprozessordnung nach herrschender Ansicht die hohe Wahrscheinlichkeit ist (7 Ob 260/04t JBl 2005, 464 = EvBl 2005/77 = RdW 2005/191 = VR 2005/683 = VersE 2081 mwN; vgl RIS-Justiz RS0110701; Rechberger in Rechberger3 Vor § 266 Rz 5 mwN). Eine positive Feststellung betreffend die Schadensursache setzte daher voraus, dass diese mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit feststünde, was aber hier nicht der Fall ist. Punkt 4. des dem vorliegenden Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Zusatzbausteins „Elektronik" sieht nun eine Beweismaßreduzierung insofern vor, als zum Beweis, dass eine versicherte Gefahr von außen auf die versicherte Sache eingewirkt hat, bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Die unter dem Regime des Regelbeweismaßes getroffene negative Feststellung über die Schadensursache schließt daher entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht aus, dass unter dem reduzierten Maßstab einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine von außen einwirkende Gefahr feststellbar sein könnte. Der Einwand der Beklagten, angesichts der negativen Feststellung über die Schadensursache könne die betreffende, vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung von vornherein nicht zielführend sein, ist daher unberechtigt.

Die weiteren Rekursausführungen nehmen auf die dem vorliegenden Versicherungsvertrag weiters zugrundegelegte Klausel Punkt 1. des Zusatzbausteins „Elektronik" nicht ausreichend Bedacht. Danach hat der Versicherer auch dann Entschädigung zu leisten, wenn die versicherten Sachen durch andere als die nach §§ 1 bis 4 des Grundbausteins „Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren" versicherbaren Gefahren und Schäden (ds § 1 Feuer, § 2 Sturm, § 3 Leitungswasser und § 4 Einbruchsdiebstahl und Raub) unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Als unvorhergesehene Schäden werden im Weiteren solche bezeichnet, „die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können". Interpretiert man diese Bestimmungen nach den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragsauslegungsgrundsätzen (RIS-Justiz RS0050063: sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend; RIS-Justiz RS0008901: objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut; RIS-Justiz RS0112256: stets den einem objektiven Beobachter erkennbaren Zweck berücksichtigend), so ist die Ansicht des Berufungsgerichts, für vom Versicherungsnehmer unvorhergesehene (und für diesen auch unvorhersehbare) Sachschäden bestehe eine sogenannte Allgefahrendeckung, zu teilen.

Entscheidend ist demnach nur, ob irgendeine Schadensursache - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - von außen auf die versicherte Sache eingewirkt und den Schaden bewirkt hat. Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich in den Ausführungen des Sachverständigen für eine solche Einwirkung von außen deutliche Anhaltspunkte finden; es hat daher dem Erstgericht zur Klärung der betreffenden Sachlage eine Verfahrensergänzung aufgetragen. Da die diesem Auftrag zugrundeliegenden rechtlichen Erwägungen zutreffend sind, ist es dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, verwehrt, die Notwendigkeit der angeordneten ergänzenden Beweisaufnahme zur Beseitigung einer nach Ansicht des Berufungsgerichts gegebenen Widersprüchlichkeit und zur Verbreiterung der Feststellungsbasis zu überprüfen (RIS-Justiz RS0042179; RS0113643 [T2]).

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Textnummer

E92730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0070OB00224.09F.1216.000

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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