Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Du***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Lirk, DDr. Karl-Robert Hiebl und Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen den Antragsgegner Dr***** M*****, vertreten durch WGK Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in Braunau am Inn, wegen Aufteilung der ehelichen Errungenschaften, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 6. Oktober 2009, GZ 6 R 163/09a-26, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Braunau am Inn vom 14. April 2009, GZ 3 C 69/08h-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Ried im Innkreis als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des im Einzelnen angeführten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Sie bewertete die Vermögensgegenstände mit insgesamt „rund 35.000 EUR" und machte geltend, es stünde ihr die Hälfte der Aufteilungsmasse zu.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 17.000 EUR.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob der gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zulässig ist, kann aufgrund des Ausspruchs des Rekursgerichts noch nicht beurteilt werden:
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der (rein vermögensrechtliche) Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Bei dem hier geltend gemachten Aufteilungsanspruch der geschiedenen Ehegattin handelt es sich um einen in Geld bewertbaren Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0007124). Das Rekursgericht, das nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, hätte daher nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR [dass mit BGBl I 52/2009 nicht auch in § 59 Abs 2 AußStrG - so wie in § 62 Abs 3 und Abs 5 AußStrG - der Betrag von 20.000 EUR durch den Betrag von 30.000 EUR ersetzt wurde, ist ein offenkundiges Redaktionsversehen] übersteigt oder nicht (10 Ob 69/05b ua). Das Rekursgericht wird daher seinen Ausspruch entsprechend zu ergänzen haben. Sollte danach der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht den Betrag von 30.000 EUR übersteigen, wäre die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof unzulässig (RIS-Justiz RS0109505, RS0109516).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E927044Ob206.09mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00206.09M.1216.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010