Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Bernd M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. Juni 2009, GZ 11 Hv 34/09z-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbschwerde relevant wurde Bernd M***** mit dem angefochtenen Urteil mehrerer (für die Jahre 2003 bis 2005 bezüglich eines strafbestimmenden Wertbetrags in der Höhe von 697.237,67 Euro verübter) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A) und nach §§ 33 Abs 2 lit b, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B) schuldig erkannt und „hiefür nach § 33 Abs 5 FinStrG in Verbindung mit § 38 Abs 1 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 FinStrG sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf die" (Anm: ihrerseits im Verhältnis des § 31 StGB stehenden) „Urteile des Landesgerichts Leoben vom 17. April 2007, rechtskräftig am 23. April 2007 zu 10 Hv 30/07v und vom 14. Jänner 2009, rechtskräftig am 20. Jänner 2009 zu 14 Hv 151/08v, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 350.000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzigtausend Euro) (im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 [sieben] Monaten)" verurteilt. Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird mit dem (zutreffenden; vgl Ratz in WK2 § 31 Rz 20) Einwand, die Verhängung einer Zusatzstrafe unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf Vorverurteilungen des Angeklagten jeweils nicht wegen Finanzvergehen sondern wegen strafbarer Handlungen anderer Art (siehe US 5 f), verstoße gegen § 22 Abs 1 FinStrG (vgl auch § 21 Abs 3 FinstrG), nicht zu dessen Vorteil ausgeführt (vgl § 282 Abs 2 StPO), da § 31 StGB den Angeklagten nur davor bewahren will, der durch § 28 Abs 1 StGB normierten (beim hier in Rechnung gestellten Zusammentreffen von Finanzvergehen mit strafbaren Handlungen des StGB allerdings nicht schlagend werdenden) Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, er somit durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden kann (statt vieler: 11 Os 81/07g).
Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des § 31 Abs 1 StGB ebenso wenig ein, kommt es nach § 4 Abs 5 TilgG doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des § 31 StGB an (14 Os 32/02, RZ 2002/40 mwN; 13 Os 68/02).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Anmerkung
E9279413Os127.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00127.09I.1217.000Zuletzt aktualisiert am
12.02.2010