Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragenen H*****-Privatstiftung mit dem Sitz in *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. W***** R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. September 2009, GZ 6 R 139/09t-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach § 27 Abs 2 PSG hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen ein Mitglied eines Stiftungsorgans abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Zur Antragslegitimation hat der Oberste Gerichtshof in der die selbe Privatstiftung betreffenden Vorentscheidung 6 Ob 145/09f eingehend Stellung genommen. Der Bestellung von Dr. W***** L***** als Vorstandsmitglied hat das Erstgericht gemäß § 44 Abs 1 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt. Damit kann aber die Legitimation des gerichtlich bestellten Vorstandsmitglieds Dr. W***** L***** zur Stellung eines Abberufungsantrags gegen den nunmehrigen Revisionsrekurswerber keinem Zweifel unterliegen.
2.1. Als wichtiger Grund für die Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern gilt nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG insbesondere eine grobe Pflichtverletzung. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (N. Arnold, PSG² § 27 Rz 19).
2.2. In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dem Revisionsrekurswerber fielen mehrfache grobe Pflichtverletzungen zur Last, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken:
2.3. Der Revisionsrekurswerber hat mit Abtretungsvertrag vom 2. 2. 2006 einen Teil seines Geschäftsanteils an der T***** GmbH, der einer volleinbezahlten Stammeinlage von 100.000 EUR entspricht, an die Privatstiftung verkauft. Eine gerichtliche Genehmigung gemäß § 17 Abs 5 PSG wurde nicht eingeholt. Dabei ist es entgegen den Ausführungen des Revisionsrekurswerbers keineswegs „unstrittig", dass er diesen Geschäftsanteil lediglich als Treuhänder gehalten habe. Im Übrigen spricht der erkennbare Zweck des § 17 Abs 5 PSG gegen eine teleologische Reduktion auf wirtschaftlich eigene Geschäfte des Vorstandsmitglieds. Eine derartige teleologische Reduktion würde den Nachweis erfordern, dass eine bestimmte Konstellation, im vorliegenden Fall also die Treuhandschaft, von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den „eigentlich gemeinten" Fallgruppen soweit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 7 Rz 7; EvBl 1988/21). Auch dann, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstands „nur" als Treuhänder tätig wird, besteht aber die Gefahr, dass aufgrund seiner Stellung als Vorstandsmitglied ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abgeschlossen wird und sich damit genau jenes Risiko verwirklicht, vor dem § 17 Abs 5 PSG die Privatstiftung gerade schützen will. Auch wird das Vorliegen einer Treuhandschaft vielfach nach außen nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennbar sein. Damit stellt eine angebliche Treuhänderstellung eines Vorstandsmitglieds keinen Grund dar, auf die Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG zu verzichten.
2.4. Zu Recht haben die Vorinstanzen auch einen Pflichtverstoß des Revisionsrekurswerbers darin gesehen, dass er dem bestellten Vorstandsmitglied Dr. W***** L***** jedwede Information und Zusammenarbeit verweigerte (vgl N. Arnold, PSG² § 27 Rz 16). Eine Einschränkung der Pflicht zur Information und Kooperation bei nicht rechtskräftig bestellten Vorstandsmitgliedern trotz vorläufiger Wirksamkeit der Bestellung ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.
2.5. Schließlich hat der Revisionsrekurswerber gegen seine Pflichten als Stiftungsvorstandsmitglied auch insofern verstoßen, als er den am 9. 2. 2009 unter Beiziehung eines Facharzts für Neurologie und Psychiatrie errichteten Notariatsakt der Stifterin über eine Änderung der Stiftungsurkunde nicht zur Eintragung in das Firmenbuch anmeldete. Änderungen der Stiftungsurkunde sind von den Mitgliedern des Stiftungsvorstands in vertretungsbefugter Zahl zum Firmenbuch anzumelden (N. Arnold, PSG² § 33 Rz 70; Linder, Anmeldung des Widerrufs einer Privatstiftung oder der Änderung der Stiftungserklärung zum Firmenbuch - Vorstandspflicht und Durchsetzung, GesRZ 2006, 11). Die Verletzung dieser Pflicht kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen (N. Arnold aaO § 27 Rz 16).
Daran vermögen auch angebliche allfällige Bedenken hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit der Stifterin nichts zu ändern. Derartige Bedenken hätte der Revisionsrekurswerber dem Firmenbuchgericht bzw dem zuständigen Pflegschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen gehabt, das dann diese Bedenken in einem geordneten Verfahren geprüft hätte. Stattdessen hat sich der Revisionsrekurswerber eine eigenständige, keinerlei Kontrolle unterliegende Beurteilung dieser Frage angemaßt. Der Einwand, er habe am 20. 4. 2009 ohnedies das Pflegschaftsgericht verständigt, geht ins Leere, ist doch ein nahezu zweimonatiges Zuwarten mit der Umsetzung des Willens der 97-jährigen Stifterin schlicht unvertretbar.
2.6. Die Einschätzung der Vorinstanzen, dass die angeführten Verhaltensweisen des Revisionsrekurswerbers sowohl für sich genommen als auch in ihrer Gesamtheit (vgl N. Arnold, PSG² § 27 Rz 25) grobe Pflichtverstöße darstellen, ist nicht zu beanstanden.
3. Soweit sich der Revisionsrekurswerber gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz wendet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Revisionsrekurs insoweit unzulässig ist (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG). Aus diesem Grund ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die vom Revisionsrekurswerber lediglich in diesem Zusammenhang relevierte Frage, ob auch der Privatstiftung selbst Parteistellung zukommt (so N. Arnold, PSG² § 27 Rz 28), verwehrt.
4. Zusammenfassend bringt der Revisionsrekurswerber somit keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
Textnummer
E92876European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00233.09X.1217.000Im RIS seit
16.01.2010Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011