TE OGH 2009/12/18 2Ob231/09y

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Günther R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, *****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bestellung eines Kurators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Juni 2009, GZ 48 R 127/09w-42, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der am 16. November 2009 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Antrag des Antragstellers auf Unterbrechung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs in dessen Verfahren B 1214/09 wird abgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung 7 Ob 109/08t ausgeführt, dass die gerichtliche Feststellung der Mitgliedschaft einer bestimmten Person zu einer anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft - mit der zwangsläufigen Wirkung gerade dieser als gegnerischen Prozesspartei gegenüber - als staatliche Einmischung in eine innere Angelegenheit durch Art 15 StGG untersagt ist. Insoweit ist den staatlichen Organen jede Kompetenz sowohl zur Gesetzgebung als auch zur Vollziehung genommen (VfSlg 3.657/1959; VfSlg 11.574; RIS-Justiz RS0045553). Dem steht nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 11.300/1987 die (bescheidmäßige) Feststellung, dass (für den staatlichen Bereich) die Mitgliedschaft besteht oder nicht, (nur) insoweit als zulässig beurteilt hat, als die staatliche Rechtsordnung an die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft Folgen knüpft.

Der Antragsteller stützt seinen Anspruch auf Bestellung eines Kurators für die Antragsgegnerin auch auf das von ihm angestrengte „Religionsfeststellungsverfahren" bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ku10-184-2008. In diesem Verfahren hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 29. Jänner 2009 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt. Die Behörde führt in der Bescheidbegründung aus, der Antragsteller habe seinen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass er 1995 dem Islam beigetreten und daher Teil der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sei. Diese wolle diesen Anspruch jedoch nicht anerkennen und verwehre dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen die Anerkennung als Mitglied dieser Religionsgesellschaft. Aus diesem Grund beantrage er die bescheidmäßige Feststellung seiner Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zur Antragsgegnerin.

Daraus lässt sich aber für die begehrte Religionsfeststellung im Verwaltungsverfahren kein wie immer gearteter staatlicher Bezug im Sinn des Erkenntnisses VfSlg 11.300 ableiten (so auch 1 Ob 207/09m). Der Antragsteller begehrt vielmehr die Feststellung nicht im Hinblick auf sich aus der staatlichen Rechtsordnung ergebende, an die Mitgliedschaft geknüpfte Rechtsfolgen, sondern nur deshalb, um eine Teilnahme am Leben in der Religionsgesellschaft zu erzwingen. Hiezu kann ihm aber staatliche Hilfe nicht gewährt werden (vgl schon 7 Ob 109/08t). Auch aus dem anhängigen Verwaltungsverfahren lässt sich somit kein Anspruch auf Bestellung eines Kurators für die Antragsgegnerin ableiten.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers werden in dem in Punkt 1. des Spruchs bezeichneten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des IslamG 1912 iVm der IslamVO und die Rechtsgrundlagen der Ausübung der inneren und äußeren Angelegenheiten der Antragsgegnerin seit 1988 geprüft. Die genannten Umstände sind für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell, weshalb der Unterbrechungsantrag abzuweisen ist.

Auch mit seinem übrigen Revisionsrekursvorbringen kann der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Anmerkung

E931602Ob231.09y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00231.09Y.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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