TE Vfgh Beschluss 1998/6/9 B3060/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §33
VfGG §86

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens betreffend einen Wiedereinsetzungsantrag und eine Beschwerde gegen einen Einberufungsbefehl infolge Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Eintritt der Zivildienstpflicht.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der am 4. Feber 1997 zum Wehrdienst tauglich befundene Beschwerdeführer wurde mit dem ihm am 13. Oktober 1997 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Da er die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen diesen Bescheid versäumt habe, begehrte der Beschwerdeführer mit dem am 15. Dezember 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unter einem wurde die entsprechende Beschwerde eingebracht, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

2. Einen Tag nach der Zustellung des Einberufungsbefehles, also am 14. Oktober 1997, übersendete der Beschwerdeführer dem Bundesminister für Inneres eine - ebenfalls mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene - schriftliche Zivildiensterklärung. Der Bundesminister gab dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 2. Jänner 1998 statt und stellte am 9. Feber 1998 bescheidmäßig fest, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 1997 den gesetzlichen Anforderungen entspreche und er mit diesem Tag zivildienstpflichtig sei.

3. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 20. April 1998 als im verfassungsgerichtlichen Verfahren klaglosgestellt.

Das Verfahren betreffend den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde ist im Hinblick darauf, daß der angefochtene Einberufungsbefehl seine Rechtswirkungen verloren hat (VfSlg. 13905/1994 und VfGH 23.2.1998, B564/97), gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG einzustellen.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Militärrecht, Einberufungsbefehl, Zivildienst, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3060.1997

Dokumentnummer

JFT_10019391_97B03060_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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