TE OGH 2009/12/18 12Os178/09g

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Veröffentlicht am 18.12.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin G***** und andere Angeklagte wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Martin G***** und Peter N***** sowie die Berufung des Angeklagten Stefan J***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 30. Juni 2009, GZ 16 Hv 50/09k-50, und die Beschwerde des Angeklagten Stefan J***** gegen unter einem gefasste Beschlüsse nach §§ 494 sowie 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Martin G***** und Peter N***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Mitangeklagter enthält, wurden Martin G***** des Verbrechens des (richtig:) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (I./ und II./) sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV./), der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (V./1./) und des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB (V./2./) sowie Peter N***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 vierter Fall StGB (I./), des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB (III./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt.

Soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz haben sie I./ und II./ zwischen zu im Urteil näher bezeichneten Zeitpunkten Juli 2007 und November 2008 in Friesach und anderen Orten teils als Alleintäter, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken auch mit anderen (zum Teil unmündigen) Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, den im Urteilsspruch genannten Personen, Unternehmen und Einrichtungen, teils durch Einbruch in Gebäude und Transportmittel sowie durch Aufbrechen von Behältnissen, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Gebrauchsgegenstände, Treibstoffe und Lebensmittel, weggenommen und Martin G***** darüber hinaus wegzunehmen versucht;

III./ Peter N***** am 2. Juni 2008 in St. Veit/Glan im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Andreas S*****, Christian K***** und dem zur Tatzeit strafunmündigen Georg P***** Fahrzeuge, die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet waren, nämlich drei Trial-Motorräder der Verfügungsberechtigten des Standorts des „Ö*****" ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, indem sie sich die Gewalt durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlungen verschafften;

IV./ Martin G***** am 22. Mai 2008 in Althofen eine fremde Sache, nämlich den PKW des Dietmar Kr*****, durch Herumreißen an der Karosserie beschädigt (Schaden 500 Euro);

V./ Martin G***** am 3. Mai 2008 in K***** am K***** 1./ als Lenker eines Pkw durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er mit überhöhter Geschwindigkeit zwischen den im Bereich einer Gemeindestraße am Fahrbahnrand zum Stillstand gekommenen Pkw von Peter Pe***** und Josef W***** hindurchfuhr, wobei er wegen Einhaltens eines zu geringen Seitenabstands mit dem Pkw des Peter Pe***** kollidierte, fahrlässig die in diesem Fahrzeug mitgefahrene Bianca H***** am Körper verletzt;

2./ es nach der zu 1./ geschilderten Handlung unterlassen, Bianca H*****, deren Verletzung am Körper er widerrechtlich verursachte, die erforderliche Hilfe zu leisten;

VI./ Peter N***** am 31. Jänner 2009 in Althofen versucht, Simon R***** durch Versetzen zahlreicher Faustschläge und Fußtritte gegen das Gesicht eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden dieser Angeklagten, die Martin G***** auf Z 11 und Peter N***** auf Z 10a und 11 des § 281 Abs 1 StPO stützt. Ihnen kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin G*****:

Entgegen dem Einwand der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe nicht begründet, warum von der Bestimmung des § 43 Abs 1 StGB kein Gebrauch gemacht wurde, zieht die Unterlassung einer sachverhaltsmäßigen Begründung der Nichtgewährung bedingter Strafnachsicht keine Urteilsnichtigkeit iSd Z 11 nach sich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 681, 688, 691).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter N*****:

Weshalb trotz mehrerer in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallender Straftaten bei diesem Angeklagten als jungem Erwachsenen nach den Bestimmungen des 11. Hauptstücks der StPO vorzugehen gewesen wäre (§ 198 Abs 2 Z 1 StPO), legt die Diversionsrüge (Z 10a) nicht dar. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass § 7 JGG den Einzugsbereich der intervenierenden Diversion nur für Jugendstraftaten erweitert, sodass bloß in diesem Anwendungsfeld der Gerichtszuständigkeit (Schöffen- oder Geschworenengerichte) keine Begrenzungsfunktion zukommt (Schroll, WK-StPO § 198 Rz 6 f). Das Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht hätte nicht vom Strafrahmen des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ausgehen dürfen, sondern - angesichts des Alters des Angeklagten von unter 21 Jahren „zum Zeitpunkt der Tatbegehung der Delikte iS des zweiten Strafsatzes des § 130 StGB" - gemäß § 36 StGB richtigerweise von einem solchen von sechs Monaten bis zehn Jahre, übergeht, dass Peter N***** auch des - nach Vollendung des 21. Lebensjahres, sohin als Erwachsener begangenen - Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt wurde. Liegen einem Angeklagten aber mehrere Straftaten in Realkonkurrenz zur Last, die er teils als junger Erwachsener, teils nach Vollendung des 21. Lebensjahres begangen hat, ist in einem ersten Schritt zur Bildung einer einheitlichen Strafe der Strafrahmen für die jeweiligen selbständigen strafbaren Handlungen festzustellen, wobei § 36 StGB zu berücksichtigen ist. Sodann ist nach § 28 StGB der konkret anzuwendende Strafrahmen zu bestimmen, wobei nach dem Absorptionsprinzip die strengste Strafobergrenze maßgeblich ist, aber eine allenfalls strengere Mindeststrafe eines hinzukommenden (eine geringere Strafobergrenze vorgebenden) Delikts dabei zu beachten ist (§ 28 Abs 1 letzter Satz StGB; Schroll, WK² JGG § 5 Rz 2; 15 Os 194/08f).

Das Erstgericht ist daher zutreffend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren ausgegangen.

Mit dem Einwand mangelnder Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe und dem offenbar daraus erschlossenen Vorwurf rechtsfehlerhafter Beurteilung von Strafzumessungstatsachen bringt die Strafbemessungsrüge bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).

Dem abschließenden Vorbringen, das Erstgericht habe im Urteil nicht erörtert, „aus welchen Gründen die Strafe nicht zur Gänze bedingt nachgesehen" wurde, genügt der Hinweis auf die Ausführungen zu dem im Ergebnis gleichlautenden Einwand der Sanktionsrüge des Angeklagten G*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Martin G***** und Peter N***** waren daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen dieser beiden Angeklagten und des Angeklagten Stefan J***** sowie über dessen (implizierte) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Anmerkung

E9294112Os178.09g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00178.09G.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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