Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Dipl.-Ing. R***** V*****, 2. Dipl.-Ing. H***** A*****, beide *****, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin Ö***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Juli 2009, GZ 43 R 306/09g-60, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber ist der Revisionsrekurs zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, unter welchen Voraussetzungen der Ersatz der merkantilen Wertminderung einer Baulichkeit, die sich auf der von einer Tunnelservitut betroffenen Liegenschaft befinde, zustehe bzw wann ein solcher Ersatz nicht zugesprochen werden könne. Sie stehen weiter auf dem Standpunkt, dass nicht nur hinsichtlich des Grundwerts der in Anspruch genommenen Servitutsfläche, sondern auch hinsichtlich der - von der Servitut nicht unmittelbar betroffenen - Hausfläche, somit auch vom Haus der Antragsteller, eine Wertminderung zu berücksichtigen sei.
Eine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt:
1. Die Entschädigung von 5.800 EUR wurde nur wegen der merkantilen (psychologischen) Wertminderung der Liegenschaft der Antragsteller infolge der im Enteignungsverfahren begründeten Tunnelservitut (L*****tunnel) zuerkannt.
2. Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts, wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen, hat danach zu erfolgen, welche Methode am Besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (9 Ob 74/08k; 2 Ob 282/05t mwN). Gemäß § 7 Abs 1 LBG hat der Sachverständige selbst die geeignete Methode unter Beachtung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und der im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten auszuwählen, wenn ihm das Gericht nicht eine bestimmte Bewertungsmethode vorgibt (9 Ob 74/08k; 2 Ob 282/05t mwN). § 3 Abs 1 LBG enthält somit keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (RIS-Justiz RS0109006). Die Auswahl der Methode kann im Enteignungsverfahren nur dann als eine nicht nur dem Tatsachenbereich zuzurechnende Frage vom Obersten Gerichtshof überprüft werden, wenn das Rekursgericht die vom Erstgericht gewählte Methode ohne Änderung der Sachverhaltsgrundlage aufgrund rein abstrakter Argumente modifiziert und dadurch zu anderen Ergebnissen gelangt als das Erstgericht. Sonst gehört die Ermittlung des Verkehrswerts dem Tatsachenbereich an, es sei denn, sie beruhte auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (9 Ob 74/08k mwN; 2 Ob 282/05t mwN).
Im Anlassfall hat der Sachverständige seine Prämissen klar aufgezeigt und darauf hingewiesen, dass mangels Vergleichswerten der Grundstücke ohne Untertunnelungen im Verhältnis zu solchen mit Untertunnelungen die durch das Liegenschaftsbewertungsgesetz vorgegebenen Bewertungsmethoden keine Schlussfolgerungen mit der im Anlassfall notwendigen Sicherheit zulassen. Die von ihm gewählte Methode, die insbesondere auf die üblicherweise im Wiener U-Bahn-Bau erfolgten Entschädigungen zurückgreift (die als prozentueller Abschlag vom Wert der tatsächlich in Anspruch genommenen Grundstücksfläche erfolgen), widerspricht daher weder den Gesetzen der Logik, noch beruht sie auf mit der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen (9 Ob 74/08k). Soweit bei anderen Sachverhalten eine - zusätzliche - Wertminderung der verbleibenden, von der Servitut nicht unmittelbar in Anspruch genommenen Grundstücksteile feststellbar und daher auch zu berücksichtigen war (RIS-Justiz RS0057972), lässt dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass dies auch im Anlassfall möglich sein müsste. Eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof hat daher nicht stattzufinden.
Textnummer
E92875European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0060OB00171.09D.1218.000Im RIS seit
17.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012