Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer (§ 11a Abs 3 ASGG) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Andreas Löw, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Hermann R*****, vertreten durch Mag. Andreas Marquardt, Mag. Armin Klauser, Mag. Andrea Prozek, Wirtschaftskammer Niederösterreich, 3100 St. Pölten, Landsbergstraße 1, wegen 8.314,40 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 4.285,28 EUR), infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2009, GZ 8 Ra 129/08m-32, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger war im Verfahren erster Instanz durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang K***** vertreten, dem auch das Urteil des Erstgerichts zugestellt wurde. Der nunmehrige Klagevertreter berief sich im Berufungsverfahren auf die ihm erteilte Vollmacht. Ein Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Klagevertreters wurde dem Gericht nicht angezeigt. Der nunmehrige Rechtsvertreter des Klägers gab in der Berufungsbeantwortung lediglich an, dass die Berufung der beklagten Partei „irrtümlich" in der Kanzlei des bisherigen Klagevertreters eingelangt sei.
Das nunmehr angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem bisherigen Klagevertreter am 19. 6. 2009 zugestellt. Über telefonisches Ersuchen des nunmehrigen Klagevertreters vom 8. 7. 2009 wurde das Urteil diesem am 10. 7. 2009 zugestellt. Die außerordentliche Revision wurde am 7. 8. 2009 zur Post gegeben.
Die Revision ist verspätet.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dann, wenn eine Partei im Verfahren die Vollmacht eines neuen Bevollmächtigten vorlegt, ohne dem Gericht und dem Gegner durch Zustellung eines Schriftsatzes das Erlöschen der Vollmacht des bisherigen Bevollmächtigten anzuzeigen, die Partei als durch zwei Prozessbevollmächtigte vertreten gilt. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist ist bereits jene Zustellung maßgebend, die früher an einen der beiden Bevollmächtigten erfolgte (RIS-Justiz RS0035718, zuletzt OGH 8 ObA 33/04t). Gemäß § 36 ZPO ist das Erlöschen der Vollmacht erst mit der Anzeige an den Prozessgegner mittels Schriftsatzes gegenüber diesem und dem Gericht wirksam (Zib in Fasching/Konecny² II/1 § 36 Rz 17). Durch die Bekanntgabe einer Partei allein, sie habe einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt, wird nicht auch bekannt gegeben, dass die Vollmacht des bisher ausgewiesenen Rechtsanwalts erloschen ist. In der bloßen in einer Berufungsbeantwortung enthaltenen Mitteilung, die Berufung sei „irrtümlich" in der Kanzlei des bisherigen Vertreters eingelangt, liegt keine ausdrückliche Mitteilung von der Kündigung oder dem Widerruf der Vollmacht für den bisherigen Vertreter im Sinn des § 36 ZPO, weil über die Vertretungsverhältnisse Rechtssicherheit bestehen muss (6 Ob 1559/92; Zib aaO § 36 Rz 24).
Die Rechtsmittelfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) hat daher - da von einem weiterhin aufrechten Vertretungsverhältnis durch beide bevollmächtigten Rechtsanwälte auszugehen ist - mit der ersten Zustellung an den bisherigen Rechtsvertreter des Klägers begonnen, weshalb sie im Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision - die Bestimmungen der §§ 222 bis 225 ZPO gelten wegen § 39 Abs 4 ASGG nicht - abgelaufen war.
Textnummer
E92926European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBA00051.09X.1221.000Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.12.2010