Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin A*****a über die Ablehnungsanträge der Gemeinschuldnerin und der B*****, ebenfalls vertreten durch *****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. November 2009, GZ 11 Nc 32/09d, 11 Nc 33/09a-5, mit dem der Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Konkursgerichts vom 30. 6. 2009 wurde der Antrag der Gemeinschuldnerin vom 1. 6. 2009, den Masseverwalter konkursbehördlich anzuweisen, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich einzubringen bzw in eventu deren Einbringung konkursbehördlich zu genehmigen, abgewiesen. Das Erstgericht verwies darauf, dass der Masseverwalter bekannt gegeben habe, dass jedenfalls das Ergebnis des Rekurses gegen die Konkurseröffnung abzuwarten sei und ein Antrag auf Genehmigung einer derartigen Klage noch nicht einmal vorliege. Daraufhin brachten die Gemeinschuldnerin und die weitere Rekurswerberin (Alleingesellschafterin) einerseits einen Rekurs gegen diesen Beschluss und andererseits einen Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Rekursgerichts ein. Dieser Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit sämtlicher Richter des Konkursgerichts wurde dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Wien übermittelt.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Wien die Anträge festzustellen, dass sämtliche Richter des Landesgerichts Krems an der Donau ausgeschlossen seien, zurückgewiesen. Es hat dies zusammengefasst darauf gegründet, dass der Beschluss des Konkursgerichts als solcher gemäß § 84 Abs 3 KO unanfechtbar sei. Nur darauf habe sich die Geltendmachung der Ausgeschlossenheit bezogen. Da aber insoweit bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, komme ein Antrag auf Feststellung der Ausgeschlossenheit nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, warum alle Richter des Landesgerichts ausgeschlossen sein sollten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass festgestellt werde, dass sämtliche Richter des Konkursgerichts in dem Konkursverfahren gemäß § 20 JN ausgeschlossen sind; hilfsweise im Verfahren zur Entscheidung über den Antrag, den Masseverwalter konkursbehördlich anzuweisen. Weiters beantragten die Antragsteller, dem Oberlandesgericht Wien aufzutragen, gemäß § 30 JN einen anderen Gerichtshof erster Instanz zur Durchführung des weiteren Verfahrens zu bestimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig (vgl Mayr in Rechberger ZPO3 § 24 Rz 4 und 5), aber nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass nach Rechtskraft der maßgeblichen Entscheidung eine Ablehnung des Richters nicht mehr erfolgen kann (RIS-Justiz RS0041933 mzwN, insb [T8]; Mayr aaO § 21 Rz 3 uva).
Nach § 84 Abs 1 KO kann das Konkursgericht dem Masseverwalter ua Weisungen erteilen. Zufolge des Abs 3 des § 84 KO sind Beschwerden eines Gläubigers oder des Gemeinschuldners gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters vom Konkursgericht zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung ist zufolge § 84 Abs 3 2. Satz KO aber kein Rechtsmittel zulässig. Dies gilt auch, soweit es darum geht, dem Masseverwalter dabei bestimmte Weisungen zu erteilen (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO § 84 Rz 16).
Der hier maßgebliche Antrag, den Masseverwalter anzuweisen, die Amtshaftungsklage einzubringen, kann aber nur als eine solche Beschwerde verstanden werden. Dies gilt auch hinsichtlich des „in eventu" gestellten Antrags, deren Einbringung konkursbehördlich zu genehmigen, da eine solche Klage ja gar nicht vorhanden war. Die Ausführungen der Antragsteller haben sich im Ergebnis immer nur auf die Frage der Einbringung einer solchen Amtshaftungsklage bezogen.
Da also insgesamt nur von einer Beschwerde im Sinne des § 84 Abs 3 KO ausgegangen werden konnte, gegen die Entscheidung des Erstgerichts darüber aber zufolge der ausdrücklichen Anordnung kein Rechtsmittel zulässig ist, hat das Oberlandesgericht Wien zutreffend schon aus diesem Grund die Anträge auf Feststellung der Ausgeschlossenheit der Richter des Konkursgerichts zurückgewiesen.
Insoweit bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Richter überhaupt als ausgeschlossen einzustufen wären.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Textnummer
E92974European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00159.09D.1221.000Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011