TE Vwgh Erkenntnis 2000/12/20 96/08/0242

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Veröffentlicht am 20.12.2000
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Favoritenstraße 108/3, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. Juli 1996, Zl. LgsW/12/1218/56/1996, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte am 30. Oktober 1995 Arbeitslosengeld und gab an, er sei vom 8. August 1994 bis zum 30. September 1995 bei der B. GmbH als technischer Angestellter beschäftigt gewesen und stehe seit dem 6. Oktober 1989 in einem Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG. Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsbescheinigungen hatte er in seiner Beschäftigung bei der B. GmbH zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von S 25.002,-- erzielt. Die Lohnbescheinigung der I. Möbelvertrieb OHG wies ein seit 6. Oktober 1989 bestehendes Beschäftigungsverhältnis mit einem nur für die Zeit ab dem 1. November 1995 angegebenen Bruttoentgelt (in der Höhe von S 3.325,--) aus.

Über Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien legte der Beschwerdeführer ergänzend eine Arbeitsbescheinigung der I. Möbelfabrik OHG für die letzten sechs Monate vor dem 1. November 1995 vor. Die darin ausgewiesenen monatlichen Bruttoentgelte lagen zwischen S 5.469,-- und S 9.854,-- und überstiegen damit die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs. 2 ASVG. Auch in dieser mit 28. November 1995 datierten Arbeitsbescheinigung war die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses mit 6. Oktober 1989 bis laufend angegeben. Darüber hinaus trug die Bescheinigung den Vermerk "seit 1.11. geringfügig beschäftigt".

Am 3. Jänner 1996 langte beim Arbeitsmarktservice eine Faxkopie der von der I. Möbelvertrieb OHG bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erstatteten "Änderungsmeldung" ein, wonach der Beschwerdeführer ab 1. November 1995 geringfügig beschäftigt sei. Hiezu wurde ein Aktenvermerk angelegt, wonach die Mitarbeiterin des Dienstgebers, deren Unterschrift diese Änderungsmeldung trug, dem Arbeitsmarktservice telefonisch mitgeteilt habe, das Dienstverhältnis sei "nur umgemeldet, jedoch nicht beendet" worden. Auch ein "Urlaubsanspruch" sei "nicht ausbezahlt" worden, weil der Beschwerdeführer "ja in der Firma bleibt".

Mit Bescheid vom 9. Jänner 1996 wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe das Dienstverhältnis zur Firma I. nicht beendet und stehe daher laufend in Beschäftigung.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe dieses Dienstverhältnis "per 31.10.1995 einvernehmlich gelöst und ab 1.11.1995 ein neues Dienstverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze begründet".

In einer von der belangten Behörde dazu eingeholten schriftlichen Stellungnahme der I. Möbelvertrieb OHG vom 22. Mai 1996 teilte diese Folgendes mit:

"Das Dienstverhältnis von Herrn K. wurde per 31.10.1995 nicht gelöst. Die Änderung von Vollversicherung auf Geringfügigkeit erfolgte mittels Änderungsmeldung (siehe Beilage) bei der Krankenkasse. Es erfolgte auch keine Endabrechnung, bei der Urlaubsabfindung bzw. - die Entschädigung oder sonstige Ansprüche ausbezahlt wurden."

In seiner schriftlichen Stellungnahme zu diesem ihm von der belangten Behörde vorgehaltenen Ermittlungsergebnis vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, maßgeblich sei die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zur B. GmbH. Das Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG sei "nur ein Nebenerwerbsjob" knapp über der Geringfügigkeitsgrenze gewesen. Im Zusammenhang mit der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zur B. GmbH (nach der Arbeitsbescheinigung durch Dienstgeberkündigung) führte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme weiter aus:

"Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses war ich daher auch bestrebt wieder ein entsprechendes Arbeitsverhältnis zu finden, damit mein Lebensunterhalt gesichert ist. Andererseits war es für mich für den Zeitraum der Arbeitssuche auch möglich nicht bloß Freitag nachmittags und Samstag vormittags zu arbeiten. Dies traf sich auch insofern mit den Interessen der Firma I., als für die 'Verkaufsspitzen', das heißt für die Zeiten des größten Beschäftigungsbedarfs, zusätzliche Arbeitskräfte gesucht wurden. Meine neuen Beschäftigungszeiten bei der Firma I. waren daher Montags von 15.00 bis 18.30 Uhr, Freitags von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und Samstag von 11.00 bis 14.00 Uhr. Damit war jedoch auch eine insgesamt geringere Arbeitszeit verbunden, sodass mein neuer Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze lag. Bei erfolgreicher Arbeitsplatzsuche wäre eine entsprechende Umstellung der Arbeitszeit wieder möglich gewesen bzw. hätte ich das Dienstverhältnis zur Firma I. beendet".

Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme geltend, aus der seit 1. Mai 1996 in Geltung stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. i AlVG sei für seinen Fall der Umkehrschluss zu ziehen, dass nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage "derartige Sachverhalte Arbeitslosigkeit nicht ausgeschlossen" hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Die belangte Behörde vertrat in dieser Entscheidung unter Berufung auf die Auskünfte des Dienstgebers die Ansicht, das Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG sei zum 31. Oktober 1995 nicht beendet worden und der Beschwerdeführer daher - trotz der nunmehrigen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung - nicht arbeitslos.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht mit Recht kein Streit darüber, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitslos war, wenn sein zunächst arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG zum 31. Oktober 1995 nicht beendet, sondern nur im Sinne des § 12 Abs. 6 lit. a ALVG geringfügig wurde (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, sowie - darauf verweisend - vom 20. Oktober 1998, Zl. 96/08/0201), dass diese Rechtsfolge aber nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 nicht eintrat, wenn das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Oktober 1995 unter gleichzeitiger Begründung eines neuen, geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beendet worden war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0029). Strittig ist nur, welcher dieser beiden Fälle hier vorliegt.

In der Beurteilung dieser Frage kann der belangten Behörde - ausgehend von den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegengetreten werden. Der belangten Behörde lag eine Mehrzahl gleichlautender Angaben des Dienstgebers vor, wonach der Beschwerdeführer bei diesem Dienstgeber "seit 6.10.1989" bzw. vom 6. Oktober 1989 bis "laufend" beschäftigt sei (Arbeitsbescheinigungen vom 10. November 1995 und vom 28. November 1995), das Dienstverhältnis zum 31. Oktober 1995 nicht beendet worden und eine Endabrechnung von Ansprüchen mangels Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses unterblieben sei (telefonische Auskunft vom 3. Jänner 1996, schriftliche Mitteilung vom 22. Mai 1996). Der Beschwerdeführer selbst hatte es in seiner Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis vermieden, auf die behauptete Auflösungsvereinbarung näher einzugehen, und die allfälligen Folgen einer erfolgreichen Arbeitssuche für das Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG mit den Worten umschrieben, diesfalls "wäre eine entsprechende Umstellung der Arbeitszeit wieder möglich gewesen". Davon abgesehen hatte er schon in dem am 30. Oktober 1995 ausgegebenen, am 8. November 1995 unterfertigten Antragsformblatt angegeben, noch in dem am 6. Oktober 1989 begründeten Beschäftigungsverhältnis zur I. Möbelvertrieb OHG zu stehen.

Wenn angesichts dieser völlig eindeutigen Verfahrensergebnisse in der Beschwerde dargestellt wird, wie der Beschwerdeführer an diesen Dienstgeber mit dem Vorschlag herangetreten sei, das bisherige Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich zu lösen, und zugleich - im Widerspruch dazu und zu dem im Verwaltungsverfahren vertretenen Standpunkt - behauptet wird, der Beschwerdeführer habe "unter Inkaufnahme der Sanktion des § 11 AlVG dieses Arbeitsverhältnis auflösen müssen", wobei sich ihm aber die Gelegenheit geboten habe, "eine geringfügig entlohnte Beschäftigung anzunehmen", die sich von seiner früheren Tätigkeit in näher beschriebener Weise unterschieden habe, und auch im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer Abrechnung von Beendigungsansprüchen auf die angebliche Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Beschwerdeführer Bezug genommen wird, so handelt es sich dabei um Änderungen des Vorbringens, die schon aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbotes nicht geeignet sind, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996080242.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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