Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Josef Wild als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt K*****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Innsbruck, 6020 Innsbruck, Meranerstraße 1/III, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 3.765,63 EUR sA an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. August 2009, GZ 25 Rs 6/09g-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 510 Abs 3 ZPO) zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Prozesskosten nach § 1 IESG gesichert, die zur Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG dienen (RIS-Justiz RS0076657; RS0076668 mwN, zuletzt 8 ObS 12/09m). Daraus folgt, dass die Kosten reiner Passivprozesse des früheren Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer als Beklagten nicht gesichert sind (RIS-Justiz RS0076657 [T4]; 8 ObS 12/09m).
Von dem der (in der Revision für den Standpunkt des Rechtsmittelwerbers zitierten) Entscheidung 8 ObS 8/07w zugrundeliegenden Fall unterscheidet sich der vorliegende Passivprozess schon dadurch, dass rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Frage, inwieweit hier sozialversicherungsrechtlich bloß von einer geringfügigen Beschäftigung auszugehen war, im Rechtsweg vor den Gerichten (§ 1 JN) gar nicht zu klären ist. Daran, dass diese Kosten der Abwehr der Ansprüche des Arbeitgebers nicht gesichert sind, ändert sich auch nichts, wenn diese in weiterer Folge im Rahmen eines Exekutionsverfahrens verfolgt wurden.
Insgesamt vermag der Revisionswerber sohin - ausgehend von der bereits vorliegenden gesicherten Rechtsprechung - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.
Textnummer
E92929European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBS00013.09H.1221.000Im RIS seit
20.01.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010