Kopf
Das Landesgericht Ried im Innkreis hat als Rekursgericht durch Dr. Roman Bergsmann als Vorsitzenden sowie Dr. Walter Koller und Dr. Ernst Knoglinger in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH, Bahnhofstraße 35a, 4910 Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei P*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt, Eisenhowerstraße 27, 4600 Wels, wegen € 1.900,-- s.A., infolge Kostenrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 26.11.2009, 5 C 255/09f-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird t e i l w e i s e F o l g e gegeben. Das angefochtene Urteil, das in der Hauptsache (Punkt 1.) unangefochten aufrecht bleibt, wird in seiner Kostenentscheidung (Punkt 2.) dahin abgeändert, dass diese zu lauten hat:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit €
1.225,67 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Beklagtenvertreters zu ersetzen“. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Rekurskosten € 60,53 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit der am 24.07.2009 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Rückerstattung der von ihm im Rahmen eines abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrages geleisteten Zahlungen von € 1.900,--, weil die beklagte Partei die zugesicherten Leistungen nicht erbracht hätte.
Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass sie die zugesicherten Leistungen erbracht, insbesondere dem Kläger auch entsprechende Partnervorschläge unterbreitet hätte; bereits vor Vertragsabschluss sei mit dem Kläger eingehend besprochen worden, dass er keinen Anspruch auf Vermittlung oder Vorschlag einer bestimmten Person hätte.
Nach Schluss der Verhandlung am 13.11.2009 erhob der Kläger gegen die Kostennote der beklagten Partei gemäß § 54 Abs. 1 a ZPO Einwendungen. Er machte geltend, dass der vorbereitende Schriftsatz der beklagten Partei vom 30.09.2009 (ON 6) nicht zu honorieren sei, weil das darin enthaltene Vorbringen und Beweisanbot bereits in einem vorangegangenen Schriftsatz oder in der folgenden Streitverhandlung hätte erstattet werden können. Für diese Äußerung verzeichnete der Kläger Kosten in Höhe von € 250,22. Die beklagte Partei brachte in einer Gegenäußerung im Wesentlichen vor, der Schriftsatz sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen, um die Präklusion eines Zeugenbeweises zu verhindern. Für diese Gegenäußerung verzeichnete die beklagte Partei gleichfalls Kosten in Höhe von € 250,22.
Mit dem in der Hauptsache unangefochten gebliebenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. In seiner Kostenentscheidung hat das Erstgericht den Kläger schuldig erkannt, sämtliche von der beklagten Partei verzeichneten Kosten in Höhe von €
1.659,55 zu ersetzen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm lediglich ein Prozesskostenersatz im Betrag von € 1.032,71 auferlegt werde. Die beklagte Partei beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bereits in ihren gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei gemäß § 54 Abs. 1 a ZPO erhobenen Einwendungen hat die klagende Partei vorgebracht, dass der von der beklagten Partei am 30.09.2009 eingebrachte Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sei. Das darin enthaltene Vorbringen samt Beweisanbot (Urkundenvorlage, Namhaftmachung einer Zeugin) hätte bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 17.09.2009 oder in der vorbereitenden Tagsatzung erstattet werden können. Auch in ihrem Rekurs argumentiert die klagende Partei in ähnlicher Weise gegen die vom Erstgericht vorgenommene Honorierung dieses Schriftsatzes.
Der klagenden Partei ist zuzustimmen, dass gemäß § 41 Abs. 1 ZPO ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Prozesshandlungen besteht; notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann (wbl 1998, 361; 9 Ob 104/00k). Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (7 Ob 112/09k). Es sind auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze mangels Notwendigkeit nicht zu honorieren, wenn das darin enthaltene Vorbringen in zuvor eingebrachten Schriftsätzen oder in vorangegangenen oder nachfolgenden Tagsatzungen hätte erstattet werden können (6 Ob 86/04x, 8 Ob 103/09v).
Die beklagte Partei hat bereits vor der vorbereitenden Tagsatzung am 24.09.2009 einen mit 17.09.2009 datierten vorbereitenden Schriftsatz eingebracht. Bei der gebotenen Vorbereitung hätte für die beklagte Partei die Möglichkeit bestanden, bereits sämtliche Urkunden und sämtliche Beweismittel in diesem Schriftsatz anzuführen bzw. spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung am 24.09.2009 vorzulegen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte es eines nachfolgenden Schriftsatzes nicht bedurft, sodass die klagende Partei nicht verpflichtet ist, die Kosten für diese Prozesshandlung, die kostengünstiger hätten vorgenommen werden können, zu tragen. Entsprechend der von der klagenden Partei bereits in ihrer Äußerung vorgebrachten Einwendungen ist daher der an die beklagte Partei vorgenommene Kostenzuspruch um diesen Betrag von € 126,40 zu reduzieren.
Ob und in welchem Umfang für die Äußerung nach § 54 Abs. 1 a ZPO ein Kostenersatz zusteht, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, doch kann aus den §§ 55 ZPO, 11 RATG abgeleitet werden, dass das Verfahren zur Kostenbestimmung vom Verfahren und dem Streitwert in der Hauptsache losgelöst ist. Nach dem im Kostenrecht herrschenden Erfolgsprinzip gebührt daher für die Äußerung Kostenersatz, wenn die Partei in der Sache kostenersatzpflichtig wird und durch die Äußerung eine Herabsetzung der vom Gegner verzeichneten Kosten erreicht. Als Bemessungsgrundlage ist gemäß § 11 RATG jener Betrag heranzuziehen, mit dem sich die Einwendungen letztlich auf die Kostenentscheidung auswirken (vgl. Fucik, Mustereinwendungen gegen das Kostenverzeichnis, ÖJZ 2009, 792; Höllwerth, Einwendungen gegen die Kosten, ÖJZ 2009, 747).
Gehen die Einwendungen hingegen infolge Obsiegens in der Hauptsache ins Leere, dann steht für die Äußerung – wie für einen Kostenrekurs bei Abänderung des Urteiles in der Hauptsache – kein Kostenersatz zu, weil im Kostenrecht fiktive Berechnungen nicht anzustellen sind (Oberlandesgericht Linz am 16.11.2009, 4 R 205/09h, Fucik in Rechberger³, Rz 6 zu § 55 ZPO; RIS-Justiz RS0119892, RS0087844). Im Sinne dieser Rechtsprechung zeigt die klagende Partei zutreffend auf, dass ihre eigene (erfolgreiche) Äußerung, wenn auch nicht auf Basis des Streitwertes in der Hauptsache, so doch auf Basis jenes Betrages zu honorieren ist, mit dem sich die Einwendungen letztlich auf die Kostenentscheidung ausgewirkt haben. Hingegen stehen der beklagten Partei, deren Einwendungen infolge Obsiegens in der Hauptsache nicht zum Tragen gekommen sind, für ihre Äußerung keine Kosten zu, sodass sich der Kostenzuspruch an die beklagte Partei um einen weiteren vom Erstgericht mit € 250,22 bemessenen Betrag reduziert.
Was die Frage betrifft, nach welcher Tarifpost eine Stellungnahme zu einem Kostenverzeichnis zu entlohnen ist, so scheint es sachgerecht, eine Entlohnung nach TP 2 I.1.e vorzunehmen, weil immerhin „begründete“ Einwendungen erstattet werden müssen, was über den Aufwand eines bloß nach TP 1.I.d zu entlohnenden Kostenbestimmungsantrages jedenfalls hinausgeht (Fucik und Höllwerth, aaO; Oberlandesgericht Linz am 16.11.2009, 4 R 205/09h). – Folglich ist die erfolgreiche Äußerung der klagenden Partei auf Basis von €
126,40 gemäß TP 2 mit insgesamt € 57,26 zu honorieren, sodass sich der Kostenzuspruch an die beklagte Partei um diesen weiteren Betrag, sohin auf insgesamt € 1.225,67 verringert.
Bei einem Rekursinteresse von € 626,84 hat die klagende Partei mit €
433,88, das sind ca. 7/10 obsiegt, sodass ihr 40 % der Rekurskosten, das sind € 60,53, gemäß den §§ 50, 43 Abs. 1 ZPO zustehen. Landesgericht Ried im Innkreis,
Anmerkung
ERD000376R407.09hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2010:00600R00407.09H.0108.000Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010