Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Prunbauer Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.516,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. September 2009, GZ 38 R 53/09i-33, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Erwirkung der zum bedungenen Gebrauch erforderlichen behördlichen Bewilligung kann vertraglich dem Mieter überbunden werden (RIS-Justiz RS0020947).
Die Revisionswerberin stützt ihr Zinsminderungsbegehren auf die Weigerung der klagenden Partei, den ihr 2006 vorgelegten Betriebsanlagen- und Lüftungsplan, Beilage ./3, zu unterfertigen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die im Oktober 2007 beantragte Betriebsanlagengenehmigung „aus nicht feststellbaren Gründen" nicht erteilt. Wenn die Revisionswerberin als erhebliche Rechtsfrage geltend macht, die Auffassung des Berufungsgerichts sei unzutreffend, dass der Bestandgeber nur verpflichtet sei, einen Einreichplan zu unterfertigen, der für die Verwendung als Gastronomielokal im eingeschränkten, vereinbarten Umfang notwendig erscheine, so zeigt sie damit keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Sie übersieht nämlich die ihr mit dem Vertrag überbundene Obliegenheit und die daraus erfließende Beweislast (9 Ob 68/98k). Dass die Weigerung der klagenden Partei Grund für die Nichterteilung der Betriebsanlagengenehmigung war, hat die beklagte Partei nicht erwiesen.
Textnummer
E92966European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00260.09T.0114.000Im RIS seit
13.02.2010Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012