Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Gerhard P***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 187 BE 168/09g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 2. November 2009, AZ 19 Bs 435/09y, wurde der Beschwerde des Verurteilten Gerhard P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. September 2009, GZ 187 BE 168/09g-11, auf Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nicht Folge gegeben. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit einem als „Grundrechtsbeschwerde iVm dem Erneuerungsverfahren gemäß §§ 363a ff StPO" bezeichneten Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO, der nicht zum Ziel führt:
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus (vgl RIS-Justiz RS0122737, RS0123350). Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff des Vollzugs von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen (jüngst zB 14 Os 21/09h, EvBl-LS 2009/103, 618).
Demnach kam auch die zugleich begehrte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht in Betracht (vgl 13 Os 33/08i). Der Antrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).
Anmerkung
E9294513Os144.09iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00144.09I.0114.000Zuletzt aktualisiert am
02.03.2010