TE OGH 2010/1/14 6Ob192/09t

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S***** F*****, geboren am 19. Dezember 1994, vertreten durch Dr. Egbert Frimmel, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, über den Revisionsrekurs des Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 15. Mai 2009, GZ 4 R 160/09k-10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 5. März 2009, GZ 4 P 93/08m-U6, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im pflegschaftsgerichtlich genehmigten Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 4. 2008 verpflichtete sich die Mutter, ihrem Sohn einen monatlichen Unterhalt von 500 EUR zu zahlen.

Die Mutter beantragte am 14. 1. 2009, ihre monatliche Unterhaltsleistung auf 267 EUR herabzusetzen, weil sie seit 1. 1. 2009 arbeitslos sei.

Der Minderjährige sprach sich gegen den Herabsetzungsantrag aus.

Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter teilweise Folge und setzte die monatliche Unterhaltszahlung auf 270 EUR ab 1. 1. 2009 herab.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der nachträglich vom Rekursgericht (§ 63 AußStrG) zugelassene Revisionsrekurs des Minderjährigen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig:

Der Rechtsmittelwerber hat mit seiner geldunterhaltspflichtigen Mutter am 14. 10. 2009 vor dem Bezirksgericht Klagenfurt zu 4 C 35/09m einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. In diesem verpflichtet sich die Mutter anstelle der im Scheidungsfolgenvergleich vom 29. 4. 2008 vereinbarten Unterhaltsleistung zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 270 EUR ab 1. 1. 2009. Das Bezirksgericht Klagenfurt bestätigte am 17. 12. 2009 die Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Vergleichs.

Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse voraus, ist es doch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss sowohl bei Einlangen als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (4 Ob 404/84 SZ 61/6 uva; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ vor § 461 Rz 9 mwN).

Im Anlassfall ist die Beschwer nach Einlangen des Revisionsrekurses aufgrund des Abschlusses des gerichtlichen Unterhaltsvergleichs weggefallen, sodass das Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Textnummer

E92965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00192.09T.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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