TE OGH 2010/1/14 13Os36/09g

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert Su***** wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB, AZ 501 Hv 168/07g des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Erneuerungsantrag wird Folge gegeben.

Die Urteile des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Mai 2008, GZ 501 Hv 168/07g-17, und des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2009, AZ 23 Bs 362/08s (ON 25), werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 501 Hv 168/07g des Landesgerichts Korneuburg legte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Herbert Su***** mit Strafantrag vom 4. Dezember 2007 zur Last, er habe am „1. November 2006 versucht, einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen, indem er Alvin S***** unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass er oder Heinrich Sch***** S***** für einen zuvor von Sch***** gestohlenen Anhänger einen Schadenersatz von 2.500 Euro bar bezahlen würde, zur Unterfertigung eines inhaltlich unrichtigen Kaufvertrags verleitete, welchen Heinrich Sch***** in weiterer Folge bei der Polizei vorlegen wollte, um dadurch einer weiteren Strafverfolgung hinsichtlich des Diebstahls zu entgehen, und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil Alvin S***** noch am selben Tag bei der Polizei Anzeige erstattete". Dieses Verhalten beurteilte die Staatsanwaltschaft rechtlich als „Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB" (ON 3).

In der Hauptverhandlung modifizierte die Staatsanwaltschaft den Strafantrag dahin, dass Herbert Su***** angelastet wurde, er habe am „1. November 2006 versucht, einen anderen, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der Verfolgung absichtlich ganz oder zum Teil zu entziehen, indem er Alvin S***** unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich dass er oder Heinrich Sch***** S***** für einen zuvor von Sch***** gestohlenen Anhänger einen Schadenersatz von 2.500 Euro bar bezahlen würde, zur Unterfertigung einer von ihm diktierten inhaltlich unrichtigen Bestätigung, wonach der abgesondert verfolgte Heinrich Sch***** von Alvin S***** bzw seiner Gattin Ernestine Schu***** den Anhänger, dessen Diebstahl Heinrich Sch***** angelastet wurde, gekauft habe und dieser sohin im Eigentum des Heinrich Sch***** stehe, verleitete, welche Heinrich Sch***** oder eine andere Person in weiterer Folge bei der Polizei oder bei Gericht vorlegen wollte, um dadurch einer weiteren Strafverfolgung hinsichtlich des Diebstahls zu entgehen, und wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil Alvin S***** noch am selben Tag bei der Polizei Anzeige erstattete". An der rechtlichen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft nach „§§ 15 Abs 1, 299 Abs 1 StGB" änderte sich dabei nichts (S 182 f).

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Korneuburg vom 5. Mai 2008 wurde der Angeklagte des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat „er am 1. November 2006 Alvin S***** unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, nämlich für einen angeblich von Heinrich Sch***** zuvor ihm bzw Ernestine Schu***** gestohlenen Anhänger Schadenersatz leisten zu wollen, zur Unterfertigung einer von ihm diktierten unrichtigen Bestätigung, wonach der wegen des Einbruchsdiebstahls abgesondert verfolgte Heinrich Sch***** von Ernestine Schu***** den Anhänger, dessen Diebstahl Heinrich Sch***** angelastet wurde, gekauft habe und dieser sohin im Eigentum des Heinrich Sch***** stünde, mit dem Vorsatz verleitet, dass das falsche Beweismittel in der Folge von Heinrich Sch***** oder einer anderen Person bei der Polizei oder bei Gericht vorgelegt werde, damit Heinrich Sch***** dadurch einer weiteren Strafverfolgung hinsichtlich des Anhängerdiebstahls entginge sowie das falsche Beweismittel in der Folge Heinrich Sch*****überlassen“ (ON 17).

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Angeklagte unter anderem aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 iVm § 489 Abs 1 StPO einen Verstoß gegen das in § 262 StPO verankerte Überraschungsverbot geltend (ON 19). In einer „Ergänzung der Strafberufung" warf er dem Oberlandesgericht vor, dass es ihm die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft mit einer Verzögerung von drei Monaten zugestellt habe (ON 21 Punkt II).

Das Oberlandesgericht Wien gab der Berufung mit Urteil vom 12. Februar 2009, AZ 23 Bs 362/08s (ON 25), nicht Folge.

Der Verurteilte stellte daraufhin beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, weil er sich wegen Missachtung des Überraschungsverbots im Grundrecht auf Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit a und b MRK und überdies mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das allgemeine Beschleunigungsgebot des Art 6 Abs 1 MRK auch in seinem in der zuletzt genannten Bestimmung verankerten Grundrecht verletzt sieht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag kommt aus dem zuerst genannten Grund Berechtigung zu:

Da sich die Tatbilder der in Strafantrag und Urteil jeweils angenommenen strafbaren Handlungen (anders als zB in den Fällen, die den Entscheidungen 14 Os 84/06v, EvBl 2007/39, 205 = SSt 2006/82, 13 Os 87/06b und 15 Os 46/07i zugrunde lagen) nicht überdecken, war es geboten, den Angeklagten in der Hauptverhandlung über die in Aussicht genommene Änderung der rechtlichen Beurteilung gegenüber der im Strafantrag vorgenommenen gemäß dem Schutzzweck des § 262 StPO zu informieren, der sich an jenem des Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK orientiert, die Verteidigung des Angeklagten nicht zu behindern (RIS-Justiz RS0121419). Ohne eine § 262 StPO entsprechende Information (Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 94 ff) wird dem Grundrechtsgebot des Art 6 Abs 3 lit a oder lit b MRK nicht entsprochen. Nur bei Abweichungen geringerer Relevanz ist es Sache des Rechtsmittelwerbers, im Rechtsmittel das Belehrungserfordernis (wenigstens einigermaßen) plausibel zu machen, um unnötige Rechtsgänge zu vermeiden (RIS-Justiz RS0121419, RS0113755; EGMR 25. 3. 1999, Pélissier und Sassi gegen Frankreich, Nr 25444/94, EuGRZ 1999, 323 = ÖJZ MRK 1999/34; EGMR 20. 4. 2006, I H ua gegen Österreich, Nr 42780/98, ÖJZ MRK 2006/19, 865; Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 88, 90; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545).

Durch das Unterlassen der demnach gebotenen Information seitens des Landesgerichts Korneuburg und die Billigung dieses Vorgehens durch das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht wurde der Angeklagte in seinem Grundrecht auf Verteidigung nach Art 6 Abs 3 lit a und lit b MRK - entgegen der Ansicht der nicht auf die Verschiedenheit der äußeren Tatbestände, sondern der Sache nach allein auf das in Strafantrag und Urteil bezeichnete Verhalten des Angeklagten abstellenden Generalprokuratur - verletzt.

Dem weiteren Vorbringen des Verurteilten steht mangelnde Ausschöpfung des Rechtswegs entgegen. Diesem Erfordernis ist entsprochen, wenn vor dem Erneuerungsantrag von allen effektiven Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften im Instanzenzug vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Grabenwarter Europäische Menschenrechtskonvention4 § 13 Rz 19, 31).

Indem der Angeklagte einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG im seiner Ansicht nach unverhältnismäßig lang dauernden Verfahren vor dem Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung unterließ, blieb der Rechtsweg insoweit unausgeschöpft (12 Os 125/08m, EvBl 2009/49, 325 mwN).

Gleiches gilt in Betreff der weiters als den Angeklagten überraschend beanstandeten Änderung der Beteiligungsform durch das erkennende Gericht, das anders als die Staatsanwaltschaft nicht von unmittelbarer, sondern von Bestimmungstäterschaft ausging (wenngleich es im Urteilstenor irrig den ersten statt des zweiten Falles des § 12 StGB anführte, vgl US 2 und 26 f des Ersturteils, S 15 f der Berufungsentscheidung). Diesen Aspekt hatte der Angeklagte in seiner auf § 281 Abs 1 Z 8 StPO gestützten Berufung - anders als die schon erörterte Annahme einer anderen als der von der Staatsanwaltschaft bezeichneten strafbaren Handlung durch das Erstgericht - nicht geltend gemacht (ON 19). Nach der Prozessordnung unzulässiges nachträgliches Vorbringen zur Darlegung von Urteilsnichtigkeit (in der Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, ON 21 Punkt I) hatte keine Berücksichtigung durch das Oberlandesgericht zu finden (Ratz, WK-StPO § 285 Rz 6 f).

Da allerdings schon aufgrund der festgestellten, die Gewährleistung effektiver Verteidigung betreffenden Grundrechtsverletzung keineswegs im Sinn des § 363a Abs 1 StPO auszuschließen ist, dass diese einen für den Verurteilten nachteiligen Einfluss auf die Urteile des Erst- und des Oberlandesgerichts hatte, und daher feststand, dass das Verfahren zu erneuern ist, war bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 363b Abs 3 StPO) wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Textnummer

E93014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00036.09G.0114.000

Im RIS seit

13.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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