Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** D*****, vertreten durch Dr. Josef Toth, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer gegen die beklagte Partei M***** J*****, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2009, GZ 43 R 744/09v-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Ehepartners eine Eheverfehlung darstellt, ist eine typische Frage des konkreten Einzelfalls, die gewöhnlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft (RIS-Justiz RS0118125, RS0110837). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Streitteile und ihrer konkreten Lebensumstände (RIS-Justiz RS0056171 [T5, T6, T7]) nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichts eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht gegeben ist, ist jedenfalls vertretbar. Inwieweit die Ansicht des Berufungsgerichts von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs abweicht, führt der Rechtsmittelwerber, der dies behauptet, nicht aus.
Textnummer
E93094European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00003.10Z.0114.000Im RIS seit
13.02.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012