Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in den Strafsachen gegen Marco M***** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 55/09p des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2009, GZ 27 Hv 55/09p-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 14. Juli 2009, GZ 27 Hv 55/09p-29, verletzt das Gesetz in § 15 Abs 2 JGG. Dieser Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 9. September 2008, GZ 27 Hv 126/08b-25, wurde der am 27. Mai 1993 geborene Marco M***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (I) und zweier Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Der Strafausspruch wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit rechtskräftigem Urteil desselben Gerichts vom 14. Juli 2009, GZ 27 Hv 55/09p-29, wurde der genannte Jugendliche wegen des innerhalb offener Probezeit begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 5 JGG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemeinsam mit diesem Urteil verkündete der Richter - entgegen dem auf Straffestsetzung abzielenden Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 6 S 3) - den Beschluss, dass vom nachträglichen Strafausspruch zum Verfahren AZ 27 Hv 126/08b des Landesgerichts Innsbruck abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird (ON 29).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang:
§ 15 Abs 2 JGG sieht die Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit gezielt nicht vor und steht damit auch einer analogen Anwendung des § 53 Abs 3 StGB entgegen (RIS-Justiz RS0086993; Jerabek in WK² § 53 Rz 24; Jesionek JGG³ § 15 Anm 15). Weil die gesetzwidrige Probezeitverlängerung durch das Landesgericht Innsbruck dem Verurteilten zum Nachteil gereichte, war der Beschluss ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
Anmerkung
E9300712Os195.09gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00195.09G.0114.000Zuletzt aktualisiert am
08.03.2010